{"id":"bgbl2-1988-41-11","kind":"bgbl2","year":1988,"number":41,"date":"1988-12-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/41#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-41-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_41.pdf#page=31","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-peruanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1988-11-11T00:00:00Z","page":1083,"pdf_page":31,"num_pages":2,"content":["Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Dezember 1988                                         1083\nBekanntmachung\ndes deutsch-peruanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. November 1988\nDas in Lima am 12. Oktober 1988 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Peru über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 12. Oktober 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. November 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das \"Bewässerungsvor-\nund                                 haben Tinajones\" (Teilprojekt Schadensreparatur) ein weiteres\nDarlehen bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen\ndie Regierung der Republik Peru -                    Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungs-\nwürdigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                (2) Für die Finanzierung des Vorhabens wird das in Absatz 1\nPeru,                                                               genannte Darlehen aus einem Betrag von 20 000 000,- DM (in\nWorten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) entnommen, der\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        gemäß Abkommen vom 22. November 1984 für das Vorhaben\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     „Ländliches Entwicklungsprogramm Oxapampa\" vorgesehen\nvertiefen,                                                          war. Das letztgenannte Vorhaben wird im Einvernehmen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehunger.      Regierung der Republik Peru nicht durchgeführt; das Abkommen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 vom 22. November 1984 wird insoweit als gegenstandslos ange-\nsehen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Peru beizutragen,                                         (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nunter Bezugnahme auf Ziffer II der Ergebnisniederschrift der      und der Regierung der Republik Peru durch ein anderes Vor-\nzehnten Regierungsverhandlungen über wirtschaftliche Zusam-         haben ersetzt werden.\nmenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Peru vom 29. Februar bis 2. März 1988 in Lima -                                        Artikel 2\nsind wie folgt übereingekommen:                                       Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\ngungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nArtikel 1\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nes der Regierung der Republik Peru, von der Kreditanstalt für       Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.","1084                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Vertagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 69, 10 DM._ Einzelstü_cke ;e angefa~-\ngene 16 Seiten 2, 17 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Prets gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1988 ausgegeben worden sind. Lieferung\ngegen V0f8insendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln\n3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 5,24 DM (4,34 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 6,04 DM.\nBundesanzeiger Verlagages.m.b.H. · Poatfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.                                                                                                Postvertrtebatück · Z 1998 A · Gebühr oezahlt\nArtikel 3                                                                        Artikel 5\nDie Regierung der Republik Peru stellt die Kreditanstalt für                             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen                             ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der                                 ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik                           Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nPeru erhoben werden.\nArtikel 4                                                                         Artikel 6\nDie Regierung der Republik Peru überläßt bei den sich aus der                             Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nDarlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen                                     Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nund Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und                             Regierung der Republik Peru innerhalb von drei Monaten nach\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine                          Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nMaßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nmit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nArtikel 7\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nGenehmigungen.                                                                               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Lima am zwölften Oktober neunzehnhundert-\nachtundachtzig in zwei Urschriften, jede in deutscher und spani-\nscher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJohannes von Vacano\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Republik Peru\nDr. Lu i s Gon za les Posada Eyzaq u irre\nAußenminister von Peru"]}