{"id":"bgbl2-1988-40-3","kind":"bgbl2","year":1988,"number":40,"date":"1988-11-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/40#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-40-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_40.pdf#page=1","order":3,"title":"Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollpräferenzen 1988 gegenüber Entwicklungsländern - EGKS)","law_date":"1988-11-09T00:00:00Z","page":1037,"pdf_page":1,"num_pages":16,"content":["1037\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                               Z 1998 A\n1988                   Ausgegeben zu Bonn am 22. November 1988                                                                                            Nr. 40\nTag                                                          I n h a It                                                                               Seite\n9. 11. 88 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollpräferenzen 1988 gegenüber\nEntwicklungsländern - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1037\n613-2-8\n24. 10. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 138 der Internationalen Arbeits-\norganisation über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1051\n24. 10. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 152 der Internationalen Arbeits-\norganisation über den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1052\nDreizehnte Verordnung\nzur Änderung der Zolltarifverordnung\n(Zollpräferenzen 1988 gegenüber Entwicklungsländern - EGKS)\nVom 9. November 1988\nAuf Grund des§ 77 Abs. 2 Nr. 1 des Zollgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529), der durch Artikel 30 des Gesetzes\nvom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560) neu gefaßt worden ist, wird verordnet:\nArtikel 1\nIn der Anlage zu § 1 der Zolltarifverordnung vom 24. September 1986 (BGBI. II\nS. 896), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. April 1988\n(BGBI. II S. 462), wird der Abschnitt „Zollpräferenzen gegenüber Entwicklungs-\nländern - EGKS\" wie aus der Anlage ersichtlich gefaßt.\nArtikel 2\n·Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-\ndung mit § 89 des Zollgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1988 in Kraft.\nBonn, den 9. November 1988\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","1038                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nAnlage\n(zu Artikel 1)\nZollpräferenzen gegenüber Entwicklungsländern - EGKS\n1. Vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1988 gilt für die dem Vertrag über\ndie Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS)\nunterliegenden Waren tarifliche Zollfreiheit\na) für Waren der lfd. Nr. 2 bis 3 und 5 bis 6 des Anhangs A mit Ursprung\nin den in Spalte 4 bezeichneten Ländern im Rahmen der in Spalte 4\naufgeführten Zollkontingente (deutscher Anteil an Gemeinschaftszoll-\nkontingenten),\nb) für die Waren der lfd. Nr. 1 bis 6 des Anhangs A mit Ursprung in den\nim Anhang B genannten Ländern und Gebieten - ausgenommen die in\nSpalte 4 des Anhangs A bezeichneten Länder und Jugoslawien - im\nRahmen der in Spalte 5 aufgeführten Gemeinschaftsplafonds (nicht auf die\nMitgliedstaaten aufgeteilte gemeinschaftliche Länderhöchstbeträge),\nc) für die Waren der lfd. Nr. 7 bis 11 des Anhangs A mit Ursprung in den im\nAnhang B genannten Ländern und Gebieten jeweils bis zur Höhe eines\nGemeinschaftsplafonds, der 102 v. H. des größten Höchstbetrages der für\ndas Jahr 1980 eröffneten Zollpräferenzen entspricht. Ausgenommen sind\nWaren mit Ursprung in Jugoslawien, die nach Artikel 3 des Abkommens\nvom 2. April 1980 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen\nGemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für\nKohle und Stahl einerseits und der Sozialistischen Förderativen Republik\nJugoslawien andererseits (ABI. EG Nr. L 41 vom 14. Februar 1983 S. 113)\nGemeinschaftsplafonds unterliegen.\n2. Die tarifliche Zollfreiheit wird gewährt, wenn der Warenursprung nach-\ngewiesen und das vorgeschriebene Ursprungszeugnis spätestens am Tage\nvor der Wiedereinführung des regelmäßigen Zollsatzes vorgelegt wird.\n3. Wird für eine Ware der lfd. Nr. 1 bis 11 des Anhangs A ein Gemeinschaftspla-\nfond durch Einfuhren aus einem einzelnen Land oder Gebiet erreicht, so tritt\ndie Zollfreiheit gegenüber dem betreffenden Land oder Gebiet vor dem\n31. Dezember 1988 außer Kraft, wenn die Mitgliedstaaten der Europäischen\nGemeinschaft für Kohle und Stahl Einvernehmen darüber erzielen. Dies wird\ndurch die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften mitge-\nteilt mit der Wirkung, daß die regelmäßigen Zollsätze von dem in dieser\nMitteilung genannten Tag an wieder angewendet werden.\n4. Nummer 3 gilt nicht für die am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungs-\nländer, die im Anhang C aufgeführt sind.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1988                               1039\nAnhang A\nListe der Waren, die Gegenstand von zollfreien Gemeinschaftszollkontingenten und Gemelnschaftsplafonds sind\nZollkontingent 1988 Gemeinschafts-\n(deutscher Anteil   plafond 1988\nLfd.\nCodenummer                          Warenbezeichnung                        an Gemeinschafts-        je Land\nNr.\nzollkontingenten)    oder Gebiet\n(in ECU) 1 )      (in ECU) 1 )\n1            2                                      3                                        4                  5\nP)        72071119        Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl                                      3 324 600\n72071211       - mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT\n72071219\n- - mit quadratischem Querschnitt oder mit rechteckigem\n7207 20 15\nQuerschnitt und einer Breite von weniger als dem\n7207 20 31\nzweifachen der Dicke\n7207 2033\n- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen\n- - - - anderes\n- - anderes, mit rechteckigem (nicht quadratischem)\nQuerschnitt\n- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen\n- mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr\n- - mit quadratischem Querschnitt oder mit rechteckigem\nQuerschnitt und einer Breite von weniger als dem\nzweifachen der Dicke\n- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen\n- - - - anderes mit einem Kohlenstoffgehalt von\n- - - - - 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als\n0,6GHT\n- - mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt\n- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen\n22)3)     720811 00      Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem  je 809 363 für Waren      3 237 451\n72081210       Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warm-      mit Ursprung in\n720812 91      gewalzt, weder plattiert noch überzogen                  Brasilien\n720812 99      - in Rollen (Coils), nur warmgewalzt mit einer Dicke von Republik Korea\n72081310          weniger als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von    Venezuela\n7208 13 91        275 MPa oder mit einer Dicke von 3 mm oder mehr und\n720813 99         einer Mindeststreckgrenze von 355 MPa\n72081410\n- andere, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt\n720814 90\n7208 2110\n7208 21 90\n7208 2210\n7208 22 91\n7208 22 99\n7208 2310\n7208 23 91\n7208 23 99\n7208 2410\n7208 24 90\n72111210       Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem\n7211 19 10     Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder\n72112210       plattiert noch überzogen\n72112910       - nur warmgewalzt, mit einer Dicke von weniger als 3 mm\nund einer Mindeststreckgrenze von 275 MPa oder mit\neiner Dicke von 3 mm oder mehr und einer Mindest-\nstreckgrenze von 355 MPa\n- - andere, mit einer Dicke von 4, 75 mm oder mehr\n- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n- - andere\n- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n-  andere, nur warmgewalzt\n- - andere, mit einer Dicke von 4, 75 mm oder mehr\n- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n- - andere","1040                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nZollkontingent 1988 Gemeinschafts-\n(deutscher Anteil   plafond 1988\nLfd.\nCodenummer                      Warenbezeichnung                          an Gemeinschafts-        je Land\nNr.\nzollkontingenten)    oder Gebiet\n(in ECU) 1 )      (in ECU) 1 )\n1       2                                   3                                          4                  5\n720719 15  Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl               je 501 623 für Waren      2 006 493\n7207 20 55 - mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT     mit Ursprung in\nArgentinien\n- - - anderes\nBrasilien\n- - - - mit rundem oder viereckigem Querschnitt            Venezuela\n- - - - - warm vorgewalzt oder stranggegossen\n-  - - - - anderes\n-  mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr\n-  - mit rundem oder viereckigem Querschnitt\n-  - - warm vorgewalzt oder stranggegossen\n-  - - - anderes\n-  - - - - mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT\noder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT\n7213 10 00 Walzdraht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl\n7213 31 00 - mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen\n7213 39 00    (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen\n7213 41 00\n- anderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als\n7213 49 00\n0,25GHT\n- anderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT\noder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT\n7214 20 00 Anderer Stabstahl aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur\n7214 40 10 geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder\n7214 40 91 nur warmstranggepreßt, auch nach dem Walzen ver-\n7214 40 99 wunden\n7214 50 10 - mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen\n7214 50 91    (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen oder nach\n7214 50 99    dem Walzen verwunden\n- anderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als\n0,25 GHT\n- anderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT\noder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT\n7215 90 10 Anderer Stahl aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl\n- anderer\n- - warmgewalzt, warmgezogen oder warmstrang-\ngepreßt, nur plattiert\n7228 80 90  Stabstahl und Profile, aus anderem legiertem Stahl; Hohl-\nbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl\n- Hohlbohrerstäbe\n- - aus nichtlegiertem Stahl\n7207 19 31  Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl                                         1908900\n7207 20 71 - mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT\n- - anderes\n- - - vorprofiliertes Halbzeug\n- - - - warm vorgewalzt oder stranggegossen\n- mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr\n- - vorprofiliertes Halbzeug\n- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1988                                 1041\nZollkontingent 1988 Gemeinschafts-\n(deutscher Anteil   plaf ond 1988\nLfd.\nCodenummer                       Warenbezeichnung                         an Gemeinschafts-       je Land\nNr.\nzollkontingenten)   oder Gebiet\n(in ECU)1)       (in ECU) 1 )\n2                                   3                                         4\n(4)   7216 10 00 Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl\n7216 21 00 - U-, 1- oder H-Profile, nur warmgewalzt, nur warmge-\n7216 22 00   zogen oder nur warmstranggepreßt, mit einer Höhe von\n7216 31 00   weniger als 80 mm\n7216 32 00\n- L- oder T-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen\n7216 33 00\noder nur warmstranggepreßt, mit einer Höhe von weni-\n7216 40 10\nger als 80 mm\n7216 40 90\n7216 50 10 - U-, 1- oder H-Profile, nur warmgewalzt, nur warmge-\n7216 50 90   zogen oder nur warmstranggepreßt, mit einer Höhe von\n7216 90 10   80 mm oder mehr\n- L- oder T-Prqfile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen\noder nur warmstranggepreßt, mit einer Höhe von 80 mm\noder mehr\n- andere Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen\noder nur warmstranggepreßt\n- andere\n- - warmgewalzt, warmgezogen oder warmstrangge-\npreßt, nur plattiert\n7301 10 00 Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch\ngelocht oder aus zusammengesetzten Elementen her-\ngestellt; durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen\noder Stahl\n- Spundwanderzeugnisse\n7208 3210  Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem    je 1 375 000 für Waren    6 276 000\n7208 32 30 Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warmge-      mit Ursprung in\n7208 32 51 walzt, weder plattiert noch überzogen                      Argentinien\n7208 32 59 - nicht in Rollen (Coils), nur warmgewalzt mit einer Dicke Brasilien\n7208 32 91   von weniger als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze       Republik Südkorea\n7208 32 99   von 275 MPa oder mit einer Dicke von 3 mm oder mehr\n7208 3310    und einer Mindeststreckgrenze von 355 MPa\n7208 33 91\n- - andere, mit einer Dicke von mehr als 10 mm\n7208 33 99\n7208 3410  - - andere, mit einer Dicke von 4, 75 mm bis 10 mm\n7208 34 90 - - andere, mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch\n7208 35 10       weniger als 4,75 mm\n7208 35 91 - -   andere, mit einer Dicke von weniger als 3 mm\n7208 35 93 - -   andere, nicht in Rollen (Coils) nur warmgewalzt\n7208 35 99\n- -   andere, mit einer Dicke von mehr als 1o mm\n7208 4210\n7208 42 30 - -   andere, mit einer Dicke von 4, 75 mm bis 10 mm\n7208 42 51 - -   andere, mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch\n720842 59        weniger als 4, 75 mm\n7208 42 91 - - andere, mit einer Dicke von weniger als 3 mm\n7208 42 99\n- andere\n7208 4310\n7208 43 91 - - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als qua-\n7208 43 99       dratisch oder rechteckig zugeschnitten\n7208 4410\n7208 44 90\n7208 4510\n7208 45 91\n7208 45 93\n7208 45 99\n7208 90 10","1042                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nZollkontingent 1988 Gemeinschafts-\n(deutscher Anteil   plafond 1988\nLfd.                                  Warenbezeichnung\nCodenummer                                                              an Gemeinschafts-        je Land\nNr.\nzollkontingenten)    oder Gebiet\n(in ECU) 1 )      (in ECU) 1 )\n1       2                                    3                                       4                  5\n(5)  72091210   Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem\n7209 12 90 Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kaltgewalzt,\n72091310   weder plattiert noch überzogen\n7209 13 90 - in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt, mit einer Dicke von\n72091410     weniger als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von\n7209 14 90   275 MPa oder mit einer Dicke von 3 mm oder mehr und\n7209 2210    einer Mindeststreckgrenze von 355 MPa\n7209 22 90\n- - mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger\n7209 2310\nals 3 mm\n7209 23 90\n- - mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm\n7209 24 10\n7209 24 91 - - mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm\n7209 24 99 - andere, in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt\n7209 32 10 - - mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger\n7209 32 90      als 3mm\n7209 3310\n- - mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm\n7209 33 90\n7209 34 10 - - mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm\n7209 34 90 - nicht in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt, mit einer Dicke\n7209 4210    von weniger als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze\n7209 42 90   von 275 MPa oder mit einer Dicke von 3 mm oder mehr\n7209 43 10   und einer Mindeststreckgrenze von 355 MPa\n7209 43 90 - - mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger\n7209 44 10      als 3 mm\n7209 44 90 - - mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm\n7209 90 10\n- - mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm\n- andere, nicht in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt\n- - mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger\nals 3mm\n- - mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm\n- - mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm\n- andere\n- - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als qua-\ndratisch oder rechteckig zugeschnitten\n721011 10  Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem\n7210 12 11 Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert\n7210 12 19 oder überzogen\n7210 20 10 - verzinnt\n7210 31 10\n- - mit einer Dicke von 0,5 mm oder mehr\n7210 39 10\n7210 41 10 - - - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als qua-\n7210 49 10         dratisch oder rechteckig zugeschnitten\n7210 50 10 - - mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm\n72106011   - - - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als qua-\n7210 60 19         dratisch oder rechteckig zugeschnitten\n7210 70 11 - verbleit, einschließlich Temblech oder -band\n7210 70 19\n- - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als qua-\n7210 90 31\ndratisch oder rechteckig geschnitten\n7210 90 33\n7210 90 35 - elektrolytisch verzinkt\n7210 90 39 - - aus Stahl mit einer Dicke von weniger als 3 mm und\neiner Mindeststreckgrenze von 275 MPa oder mit\neiner Dicke von 3 mm oder mehr und einer Mindest-\nstreckgrenze von 355 MPa\n- - - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als qua-\ndratisch oder rechteckig zugeschnitten\n- - andere\n- - - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als qua-\ndratisch oder rechteckig zugeschnitten\n- anders verzinkt\n- - gewellt","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1988                             1043\nZollkontingent 1988 Gemeinschafts-\n(deutscher Anteil   plafond 1988\nLfd.\nCodenummer                      Warenbezeichnung                      an Gemeinschafts-       je Land\nNr.\nzollkontingenten)   oder Gebiet\n(in ECU) 1 )     (in ECU) 1 )\n2                                  3                                      4                 5\n(5)              - - - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als qua-\ndratisch oder rechteckig zugeschnitten\n- - andere\n- - - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als qua-\ndratisch oder rechteckig zugeschnitten\n- mit Chromoxid oder mit Chrom und Chromoxid über-\nzogen\n- - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als qua-\ndratisch oder rechteckig zugeschnitten\n- mit Aluminium überzogen\n- - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als qua-\ndratisch oder rechteckig zugeschnitten\n- - - mit Aluminium-Zink-Legierungen überzogen\n- - - andere\n- mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff über-\nzogen\n- - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als qua-\ndratisch oder rechteckig zugeschnitten\n- andere\n- - andere\n- - - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als qua-\ndratisch oder rechteckig zugeschnitten\n72113010   Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem\n7211 41 10 Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder\n72114910   plattiert noch überzogen\n7211 90 11 - nur kaltgewalzt, mit einer Dicke von weniger als 3 mm\nund einer Mindeststreckgrenze von 275 MPa oder mit\neiner Dicke von 3 mm oder mehr und einer Mindest-\nstreckgrenze von 355 MPa\n- - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n- andere, nur kaltgewalzt\n- - mit einem       Kohlenstoffgehalt  von   weniger als\n0,25 GHT\n- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n- - andere\n- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n- andere\n- - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n- - - nur oberflächenbearbeitet\n7212 10 10 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem\n7212 10 91 Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert\n7212 21 11 oder überzogen\n72122911   - verzinnt\n7212 30 11\n- - Weißblech und -band, nur oberflächenbearbeitet\n7212 40 10\n7212 40 91 - - andere\n7212 50 31 - - - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n7212 50 51 - - - - nur oberflächenbearbeitet\n7212 60 11 - elektrolytisch verzinkt\n- - aus Stahl mit einer Dicke von weniger als 3 mm und\neiner Mindeststreckgrenze von 275 MPa oder mit\neiner Dicke von 3 mm oder mehr und einer Mindest-\nstreckgrenze von 355 MPa\n- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n- - - - nur oberflächenbearbeitet","1044                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nZollkontingent 1988 Gemeinschafts-\n(deutscher Anteil   plafond 1988\nLfd.\nCodenummer                     Warenbezeichnung                         an Gemeinschafts-        je Land\nNr.\nzollkontingenten)    oder Gebiet\n(in ECU) 1 )      (in ECU) 1 )\n1       2                                 3                                          4                  5\n(5)             - - andere\n- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n- - - - nur oberflächenbearbeitet\n- anders verzinkt\n- - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n- - - nur oberflächenbearbeitet\n- mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff über-\nzogen\n- - Weißblech und -band, nur lackiert\n- - andere\n- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n- - - - nur oberflächenbearbeitet\n- anders überzogen\n- - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n- - - verbleit\n- - - - nur oberflächenbearbeitet\n- - - andere\n- - - - nur oberflächenbearbeitet\n- plattiert\n- - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n- - - nur oberflächenbearbeitet\n63)   7207 11 11 Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl             1 391 025 für Waren       5 891 400\n720719  11 - mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT   mit Ursprung in\n7207 20 11                                                          Brasilien\n- - mit quadratischem Querschnitt oder mit rechteckigem\n7207 20 17                                                          Republik Südkorea\nQuerschnitt und einer Breite von weniger als dem\n7207 20 51\nZweifachen der Dicke\n7207 20 57\n- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen\n- - - - Automatenstahl\n- mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr\n- - mit quadratischem Querschnitt oder mit rechteckigem\nQuerschnitt und einer Breite von weniger als dem\nzweifachen der Dicke\n- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen\n- -  anderes\n- -  - mit rundem oder vieleckigem Querschnitt\n- -  - - warm vorgewalzt oder stranggegossen\n- -  - - - aus Automatenstahl\n- -  - - Automatenstahl\n- -  - - anderes, mit einem Kohlenstoffgehalt von\n- - - - - 0,6 GHT oder mehr\n- - mit rundem oder vieleckigem Querschnitt\n- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen\n- - - - Automatenstahl\n- - - - anderes\n- - - - - mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder\nmehr\n7213 20 00  Walzdraht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl\n7213 50 00 - aus Automatenstahl\n- anderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder\nmehr","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1988                                 1045\nZollkontingent 1988 Gemeinschafts-\n(deutscher Anteil   plafond 1988\nLfd.\nCodenummer                       Warenbezeichnung                         an Gemeinschafts-        je Land\nNr.\nzollkontingenten)    oder Gebiet\n(in ECU)1)        (in ECU) 1 )\n1         2                                   ;l                                        4                  5\n(6)   7214 30 00  Anderer Stabstahl aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl,\n7214 60 00  nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen\noder nur warmstranggepreßt, auch nach dem Walzen\nverwunden\n- aus Automatenstahl\n- anderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder\nmehr\n72189011    Nichtrostender Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen\n7218 90 13  Rohformen; Halbzeug aus nichtrostendem Stahl\n7218 90 15  - andere\n7218 90 19\n- - mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt\n7218 90 50\n- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen\nw\n- - anderes\n- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen\n72191110    Flachgewalzte Erzeugnisse aus nichtrostendem Stahl, mit\n721911 90   einer Breite von 600 mm oder mehr\n7219 12 10  - nur warmgewalzt, in Rollen (Coils)\n7219 12 90\n- nur warmgewalzt, in Rollen (Coils)\n7219 13 10\n7219 13 90  - nur kaltgewalzt\n7219 1410   - - mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger\n7219 14 90       als 3mm\n7219 21 10  - - mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm\n7219 21 90  - - mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm\n7219 2210\n- andere\n7219 22 90\n7219 23 10  - - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert oder\n7219 23 90       nur anders als quadratisch oder rechteckig zuge-\n7219 24 10       schnitten\n7219 24 90\n7219 33 10\n7219 33 90\n7219 3410\n7219 34 90\n7219 35 10\n7219 35 90\n7219 90 11\n7219 90 19\n7220 11 00  Flachgewalzte Erzeugnisse aus nichtrostendem Stahl, mit\n7220 12 00  einer Breite von weniger als 600 mm\n- nur warmgewalzt\n7221 00 10  Walzdraht aus nichtrostendem Stahl\n72210090\n7227 (alle Walzdraht aus anderem legiertem Stahl\nNummern)\n7228 10 10  Anderer Stabstahl und Profile, aus anderem legiertem\n7228 10 30  Stahl, Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem\n7228 20 11  Stahl\n7228 20 19  - Stabstahl aus Schnellarbeitsstahl\n7228 20 30\n- - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warmstrangge-\n7228 30 10\npreßt\n7228 30 90\n7228 60 10  - - andere\n7228 70 10  - - - warmgewalzt, warmgezogen oder warmstrangge-\n7220 20 10          preßt, nur plattiert\n7220 90 11  - Stabstahl aus Mangan-Silicium-Stahl\n7220 90 31  - - nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warm-\nstranggepreßt","1046                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nZollkontingent 1988 Gemeinschafts-\n(deutscher Anteil   plafond 1988\nLfd.\nCodenummer                      Warenbezeichnung                         an Gemeinschafts-       je Land\nNr.\nzollkontingenten)   oder Gebiet\n(in ECU) 1 )     (in ECU) 1 )\n2                                     3                                       4                 5\n(6)              - - anderer\n- - - warmgewalzt, warmgezogen oder warmstrangge-\npreßt, nur plattiert\n- anderer Stabstahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen\noder nur warmstranggepreßt\n- anderer Stabstaht\n- - warmgewalzt, warmgezogen oder warmstrangge-\npreßt, nur plattiert\n- Profile\n- - nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder warm-\nstranggepreßt\n- nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt\n- - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n- andere\n- - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n- - - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert\n- - mit einer Breite von 500 mm oder weniger\n- - - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert\n- - - - warmgewalzt, nur plattiert\n72221011   Anderer Stabstahl und Profile, aus nichtrostendem Stahl\n72221019   - Stabstahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur\n72221091     warmstranggepreßt\n72221099\n- anderer Stabstahf\n72223010\n72224011   - - warmgewalzt, warmgezogen            oder   warmstrang-\n72224019        gepreßt, nur plattiert\n72224030   - Profile\n- - nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warm-\nstranggepreßt\n- - andere\n- - - warmgewalzt, warmgezogen oder warmstrang-\ngepreßt, nur plattiert\n72249011   Anderer legierter Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder ande-\n72249030   ren Rohformen, Halbzeug aus anderem legiertem Stahl\n- andere\n- - mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt\n- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen\n- - andere\n- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen\n7225 10 10 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legiertem Stahl,\n72251091   mit einer Breite von 600 mm oder mehr\n722510 99  - aus Silicium-Elektrostahl\n72252011\n- aus Schnellarbeitsstahl\n72252019\n72252030   - - nur warmgewalzt\n72253000   - - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert oder\n72254010        nur anders als quadratisch oder rechteckig zuge-\n7225 4030       schnitten\n7225 40 50 - andere, nur warmgewalzt, in Rollen (Coils)\n7225 4070  - andere, nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils)\n7225 4090\n- andere, nur kaltgewalzt\n7225 5000\n72259010   - andere\n- - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert oder\nnur anders als quadratisch oder rechteckig zuge-\nschnitten","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1988                                 1047\nZollkontingent 1988 Gemeinschafts-\n(deutscher Anteil   plafond 1988\nlfd.\nCodenummer                       Warenbezeichnung                         an Gemeinschafts-        je Land\nNr.\nzollkontingenten)    oder Gebiet\n(in ECU) 1 )      (in ECU) 1)\n2                                    3                                        4                  5\n(6)  72261010    Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legiertem Stahl,\n722610 30   mit einer Breite von weniger als 600 mm\n7226 20 10 - aus Silicium-Elektrostahl\n7226 20 31\n- - nur warmgewalzt\n7226 20 51\n7226 20 71 - - andere\n7226 91 00 - - - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n7226 92 10 -  aus Schnellarbeitsstahl\n7226 99 11 -  - nur warmgewalzt\n7226 99 31\n-  - nur kaltgewalzt\n7228 70 31\n7228 80 10 -  - - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n-  -  andere\n-  -  - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n-  -  - - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert\n-  -  - mit einer Breite von 500 mm oder weniger\n- - - - - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plat-\ntiert\n- - - - - warmgewalzt, nur plattiert\n-  andere\n-  - nur warmgewalzt\n-  - nur kaltgewalzt\n-  - - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n- - andere\n- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n- - - - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert\n- - - mit einer Breite von 500 mm oder weniger\n- - - - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert\n- - - - - warmgewalzt, nur plattiert\n- - andere\n- - - warmgewalzt, warmgezogen oder warmstrang-\ngepreßt nur plattiert\n- Hohlbohrerstäbe\n- - aus legiertem Stahl\n7208 31 00 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem\n7208 41 00 Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warmge-\nwalzt, weder plattiert noch überzogen\n- nicht in Rollen, nur warmgewalzt, mit einer Dicke von\nweniger als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von\n275 MPa oder mit einer Dicke von 3 mm oder mehr und\neiner Mindeststreckgrenze von 355 MPa\n- - auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern\ngewalzt, mit einer Breite von 1250 mm oder weniger\nund einer Dicke von 4 mm oder mehr, ohne Ober-\nflächenmuster\n- andere, nicht in Rollen (Coils), nur warmgewalzt\n- - auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern\ngewalzt, mit einer Breite von 1250 mm oder weniger\nund einer Dicke von 4 mm oder mehr, ohne Ober-\nflächenmuster\n7211 11 00 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem\n7211 21 00 Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder\nplattiert noch überzogen\n- nur warmgewalzt, mit einer Dicke von weniger als 3 mm\nund einer Minderststreckgrenze von 275 MPa oder mit\neiner Dicke von 3 mm oder mehr und einer Mindest-\nstreckgrenze von 355 MPa","1048                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nZollkontingent 1988 Gemeinschafts-\n(deutscher Anteil   plafond 1988\nLfd.\nCodenummer                       Warenbezeichnung                        an Gemeinschafts-        je Land\nNr.\nzollkontingenten)    oder Gebiet\n(in ECU) 1 )      (in ECU) 1 )\n2                                     3                                       4                  5\n(7)             - - auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern\ngewalzt, mit einer Breite von mehr als 150 mm und\neiner Dicke von 4 mm oder mehr, nicht in Rollen\n(Coils), ohne Oberflächenmuster\n- andere, nur warmgewalzt\n- - auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern\ngewalzt, mit einer Breite von mehr als 150 mm und\neiner Dicke von 4 mm oder mehr, nicht in Rollen\n(Coils), ohne Oberflächenmuster\n72111290   - nur warmgewalzt, mit einer Dicke von weniger als 3 mm\n7211 19 91    und einer Mindeststreckgrenze von 275 MPa oder mit\n7211 19 99    einer Dicke von 3 mm oder mehr und einer Mindest-\n7211 22 90    streckgrenze von 355 MPa\n7211 29 91 - - andere, mit einer Dicke von 4, 75 mm oder mehr\n72112999   - - - mit einer Breite von 500 mm oder weniger\n7211 41 91\n7212 60 91 - - andere\n- - - mit einer Breite von 500 mm oder weniger\n- - - - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch\nweniger als 4, 75 mm\n- - - - mit einer Dicke von weniger als 3 mm\n- andere, nur warmgewalzt\n- - andere, mit einer Dicke von 4, 75 mm oder mehr\n- - - mit einer Breite von 500 mm oder weniger\n- andere, nur warmgewalzt\n- - andere\n- - - mit einer Breite von 500 mm oder weniger\n- - - - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch\nweniger als 4,75 mm\n- - - - mit einer Dicke von weniger als 3 mm\n- andere, nur kaltgewalzt\n- - mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als\n0,25 GHT\n- - - mit einer Breite von 500 mm oder weniger\n- - - - in Rollen (Coils), zum Herstellen von Weißblech-\nbändern\n- plattiert\n- - mit einer Breite von 500 mm oder weniger\n- - - nur oberflächenbearbeitet\n- - - - warmgewalzt, nur plattiert\n7209 11 00  Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem\n7209 21 00  Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kaltgewalzt,\n7209 31 00  weder plattiert noch überzogen\n7209 41 00 - in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt, mit einer Dicke von\nweniger als 3 mm oder einer Mindeststreckgrenze von\n275 MPa oder mit einer Dicke von 3 mm oder mehr und\neiner Mindeststreckgrenze von 355 MPa\n- - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr\n- andere, in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt\n- - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr\n- nicht in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt, mit einer Dicke\nvon weniger als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze\nvon 275 MPa oder mit einer Dicke von 3 mm oder mehr\nund einer Mindeststreckgrenze von 355 MPa","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1988                                              1049\nZollkontingent 1988 Gemeinschafts-\n(deutscher Anteil  plafond 1988\nLfd.\nCodenummer                                    Warenbezeichnung                                    an Gemeinschafts-      je Land\nNr.\nzollkontingenten)  oder Gebiet\n(in ECU) 1 )    (in ECU) 1 )\n2                                                3                                                  4                5\n(9)                              - - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr\n- andere, nicht in Rollen (Coils), nur kaltgewafzt\n- - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr\n7219 31 10            Flachgewalzte Erzeugnisse aus nichtrostendem Stahl, mit\n7219 31 90            einer Breite von 600 mm oder mehr\n7219 32 10           - nur kaltgewalzt\n7219 32 90\n- - mit einer Dicke von 4, 75 mm oder mehr\n- - - mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr\n- - - mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT\n- - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger\nals 4,75 mm\n- - - mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr\n- - - mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT\n113)        7302 10 31            Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, Schie-\n7302 10 39            nen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen,\n7302 10 90            Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes\n7302 20 00            Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen,\n7302 40 10            Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten,\n7302 90 10            Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes\nfür das Verlegen, zusammenfügen oder Befestigen von\nSchienen besonders hergerichtetes Material\n- Schienen\n- - andere\n- - - neu\n- - - - mit einem Gewicht von 20 kg oder mehr je Meter\n- - - - mit einem Gewicht von weniger als 20 kg je\nMeter\n- - - gebraucht\n- Bahnschwellen\n- Laschen und Unterlagsplatten\n- - gewalzt\n- andere\n- - Leitschienen\n1)   1 ECU (Europäische Währungseinheit)   = 2,07757   DM.\n2)   Für Waren mit Ursprung in China wird die Zollpräferenz nicht gewährt.\n3) Für Waren mit Ursprung in der Republik Korea wird die Gewährung der Zollpräferenz ab 15. Februar 1988 ausgesetzt.\n4)   Die Zollpräferenz wird auch für Waren mit Ursprung in Rumänien gewährt.","1050                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nAnhang B\nListe der Entwicklungsländer und -gebiete, denen allgemeine Zollpräferenzen gewährt werden\n1. Unabhängige Länder\nÄgypten                                      Indonesien                                Panama\nÄquatorialguinea                             Irak                                      Papua-Neuguinea\nÄthiopien                                    Iran                                      Paraguay\nAfghanistan                                  Jamaika                                   Peru\nAlgerien                                     Jemen                                     Philippinen\nAngola                                       Jemen, Demokratischer                     Ruanda\nAntigua und Barbuda                          Jordanien                                 Salomonen\nArgentinien                                  Jugoslawien                               Sambia\nBahamas                                       Kamerun, Vereinigte Republik             Samoa\nBahrain                                       Kamputschea, Demokratisches              Säo Tome und Principe\nBangladesch                                   Kap Verde                                Saudi-Arabien\nBarbados                                      Katar                                    Senegal\nBelize                                        Kenia                                    Seschellen\nBenin                                         Kiribati                                 Sierra Leone\nBhutan                                        Kolumbien                                Simbabwe\nBirma                                         Komoren                                  Singapur\nBolivien                                      Kongo                                    Somalia\nBotsuana                                      Korea, Republik                          Sri Lanka\nBurkina Faso                                  Kuba                                     St. Christopher und Nevis\nBrasilien                                     Kuwait                                   St. Lucia\nBrunei Darussalam                             Laotische Demokratische                  St. Vincent und die Grenadinen\nBurundi                                          Volksrepublik                         Sudan\nChile                                         Lesotho                                  Suriname\nChina                                         Libanon                                  Swasiland\nCosta Rica                                    Liberia                                  Syrien, Arabische Republik\nOominica                                      Libysch-Arabische Dschamahirija          Tansania, Vereinigte Republik\nDominikanische Republik                       Madagaskar                               Thailand\nDschibuti                                     Maiawi                                   Togo\nEcuador                                       Malaysia                                 Tonga\nElfenbeinküste                                Malediven                                Trinidad und Tobago\nEI Salvador                                   Mali                                     Tschad\nFidschi                                       Marokko                                  Tunesien\nGabun                                         Mauretanien                              Tuvalu\nGambia                                        Mauritius                                 Uganda\nGhana                                         Mexiko                                    Uruguay\nGrenada                                       Mosambik                                  Vanuatu\nGuatemala                                     Nauru                                     Venezuela\nGuinea                                        Nepal                                    Vereinigte Arabische Emirate\nGuinea-Bissau                                 Nicaragua                                 Vietnam\nGuyana                                        Niger                                    Zaire\nHaiti                                         Nigeria                                  Zentralafrikanische Republik\nHonduras                                      Oman                                     Zypern\nIndien                                        Pakistan\nII. Länder und Gebiete,\ndie von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder von dritten Ländern abhängen oder verwaltet werden oder deren auswärtige\nBeziehungen ganz oder teilweise von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder von dritten Ländern wahrgenommen werden.\nAmerikanische Jungferninseln                                      Grönland\nAmerikanisch-Ozeanien                                             Hongkong\nAnguilla                                                          Kaimaninseln\nAruba                                                             Macau\nAustralische Außengebiete: Heard- und                             Mayotte\nMcDonaldinseln, Kokosinseln, (Keelinginseln),                  Neuseeländische Überseegebiete: Cookinseln,\nNorfolkinseln, Weihnachtsinsel                                   Niue, Tokelauinseln\nAustralisches Antarktis-Territorium                               Niederländische Antillen\nBermuda                                                           Pitcairninseln\nBritisches Antarktis-Territorium                                  St. Helena und Nebengebiete\nBritisches Territorium im Indischen Ozean                         Territorium Neukaledonien\nFalklandinseln und Nebengebiete                                   Turks- und Caicosinseln\nFranzösische Süd- und Antarktisgebiete                           Wallis und Futuna\nFranzösisch-Polynesien                                           Westindische Assoziierte Staaten\nGibraltar","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1988                    1051\nAnhang C\nListe der am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländer\nÄquatorialguinea                                               Lesotho\nÄthiopien                                                      Malawi\nAfghanistan                                                    Malediven\nBangladesch                                                    Mali\nBenin                                                          Mauretanien\nBhutan                                                         Nepal\nBirma                                                          Niger\nBotsuana                                                       Ruanda\nBurkina Faso                                                   Sao Tome und Principe\nBurundi                                                        Seschellen und zugehörige Gebiete\nDschibuti                                                      Sierra Leone\nGambia                                                         Somalia\nGuinea                                                         Sudan\nGuinea-Bissau                                                  Tansania, Vereinigte Republik\nHaiti                                                          Togo\nJemen                                                          Tonga\nJemen, Demokratischer                                          Tuvalu\nKap Verde, Republik                                            Tschad\nKiribati                                                       Uganda\nKomoren                                                        Westsamoa\nLaotische Demokratische Volksrepublik                          Zentralafrikanische Republik\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 138\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung\nVom 24. Oktober 1988\nDas Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung\n(BGBI. 1976 II S. 201) ist nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für\nVenezuela                                                       am 15. Juli 1988\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n5. Juni 1987 (BGBI. II S. 358).\nBonn, den 24. Oktober 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt","1052                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdru:;kerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 69, 10 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2, 17 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1988 ausgegeben worden sind. Lieferung\ngegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln\n3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,07 DM (2, 17 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 3,87 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.                                                                                               Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 152\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit\nVom 24. Oktober 1988\nDas Übereinkommen Nr. 152 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n25. Juli 1979 über den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit (BGBI. 1982 II S. 694)\nwird nach seinem Artikel 45 Abs. 3 für\nZypern                                                                    am 13. November 1988\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n14. Juli 1987 (BGBI. II S. 406).\nBonn, den 24. Oktober 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t er h e I t"]}