{"id":"bgbl2-1988-4-9","kind":"bgbl2","year":1988,"number":4,"date":"1988-02-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/4#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-4-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_4.pdf#page=2","order":9,"title":"Verordnung über den Amtsbereich der vorgeschobenen österreichischen Grenzdienststellen am Grenzübergang Neuhaus/Inn (neue Innbrücke)","law_date":"1988-01-19T00:00:00Z","page":102,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["102                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nVerordnung\nüber den Amtsbereich der vorgeschobenen österreichischen Grenzdienststellen\nam Grenzübergang Neuhaus/Inn (neue lunbrücke)\nVom 19. Januar 1988\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. August 1960 zu dem\nAbkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenzabferti-\ngung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahn-\nhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze (BGBI. 1960 II S. 2181) wird\nverordnet:\n§ 1\nDer Amtsbereich der gemäß Vereinbarung vom 12. Juni 1974 (BGBI. 1974 II\nS. 1029) errichteten vorgeschobenen österreichischen Grenzdienststellen am\nGrenzübergang Neuhaus/Inn (neue lnnbrücke) wird nach Maßgabe der Vereinba-\nrung vom 9. Dezember 1987 neu bestimmt. Die Vereinbarung wird nachstehend\nveröffentlicht.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-\ndung mit Artikel 3 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im Land\nBerlin.\n§3\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1988 in Kraft.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Vereinbarung\nvom 12. Juni 1974 außer Kraft tritt.\n(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesg~setzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 19. Januar 1988\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nNeu sei","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1988                              103\nVereinbarung\nAuswärtiges Amt\n510-511.13/3 OST\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für\ndie Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutsch-\nland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik österreich über Erleichterun-\ngen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der\nÄnderungsabkommen vom 21. Januar 1975 und 16. September 19n für die Vereinbarung\nvom 12. Juni 1974 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen\nam Grenzübergang Neuhaus/Inn (neue lnnbrücke) folgende Änderung vorschlagen:\nArtikel 2 erhält folgende Fassung:\n„Artikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. Septem-\nber 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und\nRäume, und zwar\n- die Bundesstraße 512 von der gemeinsamen Grenze auf der lnnbrücke bis zum\nAmtsplatz und westlich des Amtsplatzes bis zur Brückenunterführung der Kreisstraße\nPA42;\n- den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz einschließlich der überdachten Ram-\npen der Güterabfertigung;\n- die Wiegehäuschen samt Waagen;\n- im Dienstgebäude die Abfertigungshalle im Erdgeschoß, die sanitären Anlagen, den\nPutzraum, den Fahrradraum, den Arrestraum, den Durchsuchungsraum und den\nGemeinschaftsraum im Kellergeschoß sowie alle Verbindungswege;\nb) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benutzung überlassenen Räume\ndes Dienstgebäudes, und zwar\n- im Erdgeschoß die östlich der Abfertigungshalle gelegenen Räume;\n- im Kellergeschoß auf der Nordseite die beiderseits der Osttreppe gelegenen zwei\nRäume und auf der Südseite den ersten, zweiten und fünften Raum von der\nSüdostecke her gerechnet.\"\nDas Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser\nVerbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung\neine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September\n1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 19n bildet, die am 1. März\n1988 in Kraft tritt und gleichzeitig mit der Vereinbarung vom 12. Juni 1974 außer Kraft tritt.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner\nausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nBonn, den 9. Dezember 1987\nL.  s.\nAn die\nÖsterreichische Botschaft","104                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nÖsterreichische Botschaft\nZI. 112.05/293-A/87\nVerbalnote\nDie österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner\nVerbalnote vom 9. Dezember 1987 - 510.511.13/3 OST - zu bestätigen, deren Text wie\nfolgt lautet:\n(Es folgt der Wortlaut der einleitenden Note.)\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische\nBundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den\nAustausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinba-\nrung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der\nFassung der Änderungsabkommen von 1975 und 19n bildet, die am 1. März 1988 in Kraft\ntritt und gleichzeitig mit der Vereinbarung vom 12. Juni 1974 außer Kraft tritt.\nDie österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt\nden Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.\nBonn, den 9. Dezember 1987\nL. s.\nAn das\nAuswärtige Amt\nBekanntmachun~\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung\nbakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxlnwaffen\nsowie über die Vernichtung solcher Waffen\nVom 8. Januar 1988\nBe I i z e hat dem Verwahrer in London am 20. Oktober 1986 notifiziert, daß es\nsich an das Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot der Entwick-\nlung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von\nToxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BGBI. 1983 II S. 132)\ngebunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit\ndurch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n25. September 1987 (BGBI. II S. 619).\nBonn, den 8. Januar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}