{"id":"bgbl2-1988-4-13","kind":"bgbl2","year":1988,"number":4,"date":"1988-02-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/4#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-4-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_4.pdf#page=20","order":13,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über den Austausch von Informationen auf dem Energiegebiet","law_date":"1988-01-18T00:00:00Z","page":120,"pdf_page":20,"num_pages":5,"content":["120                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber den Austausch von Informationen auf dem Energiegebiet\nVom 18. Januar 1988\nAm 20. November 1987 ist eine Vereinbarung zwischen dem Bundesminister\nfür Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und dem\nDepartment of Energy der Vereinigten Staaten von Amerika über den Austausch\nvon Informationen auf dem Energiegebiet getroffen worden. Die Vereinbarung ist\nnach ihrem Artikel 8 Abs. a\nam 20. November 1987\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Januar 1988\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIm Auftrag\nLoosch\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Department of Energy der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber den Austausch von Informationen auf dem Energiegebiet\nDer Bundesminister für Forschung und Technologie (BMFT)          lungsvorhaben, laufende Energieforschungs- und -entwicklungs-\nder Bundesrepublik Deutschland                   vorhaben, einschlägige Fakten und Zahlen sowie informations-\ntechnische Forschung.\nund\ndas Department of Energy (DOE)\nArtikel 2\nder Vereinigten Staaten von Amerika\n(im folgenden als „Vertragsparteien\" bezeichnet) -                       Verpflichtungen der Vertragsparteien\nHiermit vereinbaren die Vertragsparteien folgende Zusammen-\nin Anerkennung des beiderseitigen Interesses an der wirksame-   arbeit:\nren Nutzung konventioneller Energieträger und der Entwicklung\nneuer Energieträger sowie in dem Wunsch, die Erreichung dieser     A. Einschlägige Fachliteratur\nZiele durch einen geregelten Austausch von Informationen auf              (1) Die Vertragsparteien tauschen Informationen aus über\ndem Energiegebiet zu beschleunigen -                                   Fachliteratur auf dem Energiegebiet, die in ihrem jeweiligen\nLand veröffentlicht oder herausgegeben wurde. Diese Infor-\nhaben folgendes vereinbart:                                         mationen umfassen Kurzreferate zu Forschungsthemen\n(abstracts), Sachregister, Themenklassifikationen und biblio-\ngraphische Beschreibungen entsprechend internationalen\nArtikel 1                                 Regeln und Formaten. Die Informationen werden monatlich in\nZiele und Umfang des Austausches                        maschinenlesbarer Form ausgetauscht. Zur einschlägigen\nFachliteratur gehören unter anderem Veröffentlichungen in\nZiel der Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung ist           Büchern, Fachzeitschriften, Artikeln, Konferenzdokumenten,\nes, zum beiderseitigen Nutzen der Vertragsparteien einen in etwa       Dissertationen, Patenten und Berichten.\nausgewogenen Austausch von Informationen auf dem Energie-\ngebiet einzurichten und dadurch in ihrem jeweiligen Land die              (2) Das DOE stellt dem BMFT nach Möglichkeit jeweils eine\nForschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Energiegebiet zu          Kopie der in den USA erstellten Energieberichte als Mikrofiche\nergänzen.                                                              oder Hardcopy zur Verfügung.\nDieser Austausch umfaßt wissenschaftlich-technische Informa-          (3) Der BMFT stellt dem DOE über das Fachinformations-\ntionen über abgeschlossene Energieforschungs- und -entwick-            zentrum Karlsruhe nach Möglichkeit jeweils eine Kopie der in","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1988                                            121\nder Bundesrepublik veröffentlichten oder herausgegebenen             (3) Jede Vertragspartei hat das ausschließliche Recht, inner-\nLiteratur über nicht konventionelle Energie oder eine Anzeige        halb ihrer Staatsgrenzen beliebigen Gebrauch von der Daten-\nüber das Vorhandensein solcher Literatur zur Verfügung.              bank zu machen.\n(4) Der Informationsaustausch kann ganz oder teilweise im                                    Artikel 4\nRahmen internationaler Kooperationsuntemehmen durchge-                            Organisation und Durchführung\nführt werden, z. B. im Rahmen einer Durchführungsverein-\nbarung der Internationalen Energieagentur; diese bilaterale          Zur Überwachung der Durchführung dieser Vereinbarung wur-\nVereinbarung bleibt davon jedoch unberührt.                    den vom BMFT das Fachinformationszentrum Energie, Physik,\nMathematik GmbH und vom DOE das DOE Office of Scientific\nand Technical Information als Koordinatoren benannt. Am Ende\nB. Literaturnachweise                                              des ersten Jahres nach Beginn des Austausches nehmen die\n( 1) Das DOE stellt dem BMFT jeweils einen vollständigen   Koordinatoren eine Programmbewertung vor und prüfen etwa\nSatz der vom DOE erstellten veröffentlichten Kurzreferate     notwendige Korrekturen. Die Koordinatoren können nach eige-\nsowie Bibliographien zur Verfügung.                           nem Ermessen Verbindungsleute zur Erledigung der im Rahmen\nder Zusammenarbeit anfallenden Routinearbeiten benennen.\n(2) Der BMFT stellt dem DOE jeweils eine Kopie der vom\nFachinformationszentrum Kar1sruhe erstellten Energiebiblio-                                   Artikel 5\ngraphien sowie Probenummern in der Bundesrepublik\nDeutschland erscheinender neuer Zeitschriften zum Thema                            Versicherung der Richtigkeit\nEnergie zur Verfügung.                                             Die Richtigkeit der im Rahmen dieser Vereinbarung von einer\nVertragspartei an die andere Vertragspartei übermittelten Infor-\nC. laufende Energieforschungs- und -entwicklungsvorhaben            mationen versichert die übermittelnde Vertragspartei nach\nbestem Wissen und Gewissen; die übermittelnde Vertragspartei\nDie Vertragsparteien tauschen mindestens einmal jährlich     verbürgt sich jedoch nicht für die Eignung der übermittelten Infor-\njeweils eine Kopie der Computerbänder aus, die eine             mationen für eine bestimmte Verwendung oder Anwendung durch\nBeschreibung der Forschungs-, Entwicklungs- und Demon-          die empfangende Vertragspartei oder irgendeinen Dritten.\nstrationsvorhaben von BMFT und DOE in einem international\nanerkannten Format enthalten.\nArtikel 6\nD. Einschlägige Zahlen und Fakten                                                             Rechtsvorschriften\nDie Vertragsparteien können auch Zahlen und Fakten aus          Die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung ent-\ndem Bereich Energie austauschen. Konkrete Kooperations-         spricht den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes\noder Austauschunternehmen werden dokumentiert und dieser        jeder Vertragspartei. Sämtliche während der Laufzeit der Verein-\nVereinbarung als Anhang beigefügt.                              barung auftretenden Fragen werden von den Vertragsparteien in\ngegenseitigem Einvernehmen geklärt. Es gilt als vereinbart, daß\nE. Informationstechnische Forschung                                 die Fähigkeit der Vertragsparteien, ihre Verpflichtungen aus die-\nDie Vertragsparteien entwickeln zusammen gemeinsame          ser Vereinbarung zu erfüllen, vom Vorhandensein bewilligter Mit-\nFormate, Terminologie sowie andere Instrumente für Speiche-     tel abhängt.\nrung und Austausch von Zahlen und Fakten; sie halten einan-                                    Artikel 7\nder über die auf diesem Gebiet im Gang befindlichen Tätigkei-\nten auf dem laufenden. Konkrete Kooperationsunternehmen                                     Berlin-Klausel\nwerden dokumentiert und dieser Vereinbarung als Anhang             Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nbeigefügt.                                                      die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nArtikel 3                            Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika innerhalb von\ndrei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegen-\nGrundsätze für den Austausch                     teilige Erklärung abgibt.\nDie Vertragsparteien beachten folgende Grundsätze bei der                                       Artikel 8\nDurchführung des Informationsaustausches im Rahmen dieser\nVereinbarung:                                                                             Laufzeit und Beendigung\na) Es werden keine rechtlich geschützten Informationen ausge-       a) Diese Vereinbarung tritt zum Zeitpunkt der Unterzeichnung in\ntauscht.                                                             Kraft und bleibt vorbehaltlich des Buchstabens b fünf (5) Jahre\nin Kraft. Diese Vereinbarung kann von den Vertragsparteien in\nb) Bei der Übermittlung maschinenlesbarer Informationen wird             gegenseitigem schriftlichem Einvernehmen geändert oder\nein international anerkanntes Format eingehalten.                    verlängert werden.\nc) Die von den Vertragsparteien im Rahmen dieser Vereinba-          b) Jede Vertragspartei kann ihre Beteiligung an dieser Vereinba-\nrung ausgetauschten Informationen dürfen nur mit schriftlicher       rung nach eigenem Ermessen beenden, indem sie der ande-\nGenehmigung der die Informationen zur Verfügung stellenden            ren Vertragspartei ihre Kündigungsabsicht zwölf (12) Monate\nVertragspartei an Drittstaaten weitergegeben werden.                 im voraus schriftlich anzeigt.\nd) Überläßt eine Vertragspartei derartige Informationen einem\nDrittstaat, so wird die Vertragspartei, die diese Informationen\nzur Verfügung gestellt hat, umgehend davon in Kenntnis             Geschehen in zwei Urschriften, jede in deutscher und engli-\ngesetzt.                                                        scher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\ne) Im Hinblick auf die aus diesen Informationen gebildeten\nDatenbanken gilt folgendes:                                           20. November 1987\n(1) Es gilt als vereinbart, daß Drittstaaten Rechte an den                             Für den Bundesminister\nDatenbanken nur durch einen Beitrag ähnlicher Informationen     für Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland\nzu den Datenbanken erwerben können; der Umfang eines                                    Dr. Hans H. Donth\nsolchen Beitrags wird von den Vertragsparteien und dem\nDrittstaat in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt.                                Für das Department of Energy\n(2) Jede Vertragspartei kann sich die Eigentums- und Ur-                         der Vereinigten Staaten von Amerika\nheberrechte an den von ihr gelieferten Beiträgen vorbehalten.                        George J. Br ad I e y, J r.","122               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens zur Harmonisierung\nder Warenkontrollen an den Grenzen\nVom 18. Januar 1988\nDas Internationale Übereinkommen vom 21. Oktober\n1982 zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den\nGrenzen (BGBI. 1987 II S. 638) wird nach seinem Arti-\nkel 17 Abs. 2 für\nPortugal                               am 10. Februar 1988\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 5. November 1987 (BGBI. II\ns. 771).\nBonn, den 18. Januar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Konvention\nzum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten\nVom 18. Januar 1988\nDie Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von\nKulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBI. 1967 II\nS. 1233) ist nach ihrem Artikel 33 Abs. 2 für\nSenegal                         am 17. September 1987\nin Kraft getreten.\nDas Protokoll vom 14. Mai 1954 zur Konvention zum\nSchutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten\n(BGBI. 1967 II S. 1233, 1300) ist nach seiner Nummer 10\nBuchstabe b für\nBurkina Faso                    am             4. Mai 1987\nSenegal                         am 17. September 1987\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 30. April 1970 (BGBI. II S. 260)\nund vom 8. Januar 1986 (BGBI. II S. 412).\nBonn, den 18. Januar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 e s t e r h e lt","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1988                                    123\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nüber die Vorrechte und lmmunltäten\nder Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)\nVom 18. Januar 1988\nDas Protokoll vom 1. Dezember 1981 über die Vorrechte\nund lmmunitäten der Internationalen Seefunksatelliten-\nOrganisation (INMARSAT) - BGBI. 1984 II S. 596 - ist\nnach seinem Artikel 21 Abs. 1 für\nIndien                                    am 6. November 1987\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 20. Oktober 1987 (BGBI. II S. 725).\nBonn, den 18. Januar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oe ste rhe lt\nBekanntmachung\nzur Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit\nVom 19. Januar 1988\nUnter Bezugnahme auf seine bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zur\nEuropäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit vom 16. April 1964 und zu dem\ndazugehörigen Protokoll (BGBI. 1970 II S. 909, 949) am 15. Mai 1984 sowie die\nim Nachgang hierzu am 13. Mai 1985 abgegebenen Erklärungen hat Port u g a 1\nmit Fernschreiben vom 20. November 1987 dem Generalsekretär des Europarats\ndie nachstehende Erklärung notifiziert:\n(Übersetzung)\n„Le  Portugal a ratifie le Code europeen de            \"Portugal hat die Europäische Ordnung der\nsecurite sociale et son Protocole le 15 mai            Sozialen Sicherheit und das Protokoll am\n1984.                                                  15. Mai 1984 ratifiziert.\na\nFaisant suite cette ratification, le Portugal          Im Anschluß an diese Ratifikation hat Portu-\na accepte, en ce qui conceme le Code, les              gal in bezug auf die Ordnung die Teile 11, III,\nparties II, III, IV, V, VII, VIII, IX et X (la partie  IV, V, VII, VIII, IX und X angenommen (Teil\nVI n'a pas ete acceptee), en ce qui con-               VI wurde nicht angenommen) und in bezug\nceme le Protocole, le Portugal a accepte les           auf das Protokoll die Teile III, IV, V, VII, IX\nparties 111, IV, V, VII, IX et X (les parties II, VI   und X angenommen (die Teile II, VI und VIII\net VIII n •ont pas ete acceptees).,.                   wurden nicht angenommen).\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n27. September 1984 (BGBI. II S. 946), vom 9. August 1985 (BGBI. II S. 1079) und\nvom 13. März 1986 (BGBI. II S. 546).\nBonn, den 19. Januar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oe ste rh elt","124                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: BundeSdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08- 0.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden sind. Lieferung\ngegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln\n3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,74 DM (3,94 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 5,54 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.                                                                                                Postvertrlebutück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen\nund den Wachdienst von Seeleuten\nVom 19. Januar 1988\nDas Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978\nüber Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähi-\ngungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten\n(BGBI. 1982 II S. 297) ist nach seinem Artikel XIV Abs. 4\nfür folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nCöte d'lvoire                                     am 5. Januar 1988\nVenezuela                                         am 13. Januar 1988\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 27. November 1987 (BGBI. II\ns. 815).\nBonn, den 19. Januar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 e s t e r h e I t"]}