{"id":"bgbl2-1988-4-11","kind":"bgbl2","year":1988,"number":4,"date":"1988-02-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/4#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-4-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_4.pdf#page=7","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jamaika über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1988-01-15T00:00:00Z","page":107,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1988                                           107\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Jamaika\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Januar 1988\nIn Kingston ist am 23. Dezember 1987 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Jamaika über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach\nseinem Artikel 7\nam 23. Dezember 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Januar 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Jamaika\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                bau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devisenkosten für\nden Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufen-\nund\nden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit\ndie Regierung von Jamaika,                       der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlands-\nkosten für Transport, Versicherung und Montage ein Darlehen bis\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          zu 15 000 000,00 DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jamaika,                 Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und\nLeistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        Liste handeln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     nach dem 1. Juni 1987 abgeschlossen worden sind.\nvertiefen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen                                   Artikel 2\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nJamaika beizutragen,                                                 Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens\nunter Bezugnahme auf Ziffer 1 .2.1 der Crgebnisniederschrift       zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nder vierten Regierungsverhandlungen über Finanzielle und Tech-       Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nnische Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und Jamaika vom 11. Juni 1987,\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                       Die Regierung von Jamaika stellt die Kreditanstalt für Wieder-\naufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Ab-\nArtikel 1\ngaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es       Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Jamaika\nder Regierung von Jamaika, von der Kreditanstalt für Wiederauf-     erhoben werden.","------------\n108                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nArtikel 4                                ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nMöglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nDie Regierung von Jamaika überläßt bei den sich aus der\nDarlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen\nund Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine                                Artikel 6\nMaßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen               Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nmit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-          Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine   Regierung von JalT'aika innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-         treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nmigungen.\nArtikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-                                    Artikel 7\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Kingston am 23. Dezember 1987 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRolf Enders\nFür die Regierung von Jamaika\nEdward Seaga\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Jamaika\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n23. Dezember 1987 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, einschließlich Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung von Jamaika von Bedeu-\ntung sind,\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Die vorgenannten Waren und Leistungen sind zur Förderung sowohl traditioneller als\nauch nichttraditioneller Bereiche der gewerblich-industriellen Wirtschaft und der Land-\nwirtschaft bestimmt. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur\nfinanziert werden, wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland dafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen."]}