{"id":"bgbl2-1988-4-10","kind":"bgbl2","year":1988,"number":4,"date":"1988-02-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/4#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-4-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_4.pdf#page=5","order":10,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Senegal über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1988-01-13T00:00:00Z","page":105,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1988                                   105\nBekanntmachung\nzu dem Übereinkommen über den Status der Nordatlantikvertrags-Organisation,\nder nationalen Vertreter und des Internationalen Personals\nVom 8. Januar 1988\nDas Übereinkommen vom 20. September 1951 über\nden Status der Nordatlantikvertrags-Organisation, der\nnationalen Vertreter und des internationalen Personals\n(BGBI. 1958 II S. 117) ist nach seinem Artikel 26 Abs. 2 für\nSpanien                               am 10. August 1987\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 12. August 1958 (BGBI. II S. 350).\nBonn, den 8. Januar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung                                                Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens                         des Abkommens zwischen der Regierung\nzwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags                         der Bundesrepublik Deutschland\nüber die Rechtsstellung ihrer Truppen                       und der Regierung der Republik Senegal\n(NATO-Truppenstatut)                                   über Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 8. Januar 1988                                           Vom 13. Januar 1988\nDas Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Par-             In Dakar ist am 25. November 1987 ein Abkommen\nteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung       zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nihrer Truppen (BGBI. 1961 II S. 1183, 1190) ist nach sei-    und der Regierung der Republik Senegal über Finanzielle\nnem Artikel XVIII Abs. 3 für                                 Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nSpanien                         am 9. September 1987      ist nach seinem Artikel 7\nin Kraft getreten.                                                             am 25. November 1987\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die            in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBekanntmachung vom 16. Juni 1963 (BGBI. II S. 745).\nBonn, den 8. Januar 1988                                     Bonn, den 13. Januar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen                                       Der Bundesminister\nIm Auftrag                                  für wirtschaftliche Zusammenarbeit\nDr. Eitel                                                     Im Auftrag\nZahn","106                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Senegal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (4) Die in Absatz 3 genannten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nund\nland und der Republik Senegal durch andere Vorhaben ersetzt\ndie Regierung der Republik Senegal -                  werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             gemäß Absatz 1 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht\nSenegal,                                                             für solche Maßnahmen verwendet werden.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                    Artikel 2\npartnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                              Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Gesamtbetrags, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird sowie das\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\ndie Grundlage dieses Abkommen_s ist,                                 ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen und\nFinanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nder Republik Senegal beizutragen -                                   liegen.\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Regierung der Republik Senegal stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nArtikel 1\nAbgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Senegal\nes der Regierung der Republik Senegal, von der Kreditanstalt für     erhoben werden, frei.\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), für die in Absatz 3 genannten                                     Artikel 4\nVorhaben, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-\ngestellt worden ist, Darlehen aufzunehmen und zur Vorbereitung           Die Regierung der Republik Senegal überläßt bei den sich aus\nsowie für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und           der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-\nBetreuung der Vorhaben erforderlichenfalls Finanzierungsbei-          beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nträge bis zu einem Gesamtbetrag von 56 500 000,- DM (in Wor-          See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nten: sechsundfünfzig Millionen fünfhunderttausend Deutsche            Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nMark) zu erhalten.                                                    die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\n(2) Zur Finanzierung der in Absatz 3 genannten Vorhaben            ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nwerden außerdem 26 100 000,- DM (in Worten: sechsundzwan-             Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nzig Millionen einhunderttausend Deutsche Mark) verwendet, die\nbereits mit dem Abkommen über finanzielle Zusammenarbeit\nvom 27. November 1985 zugesagt wurden, für die dort genannten                                     Artikel 5\nVorhaben aber nicht in Anspruch genommen worden sind. Damit              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nbeläuft sich der Gesamtbetrag der verfügbaren Finanzierungs-          ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nmittel auf 82 600 000,- DM (in Worten: zweiundachtzig Millionen       und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Liefe-\nsechshunderttausend Deutsche Mark).                                   rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des\n(3) Die Darlehen und Finanzierungsbeiträge sind für die folgen-   Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nden Vorhaben bestimmt:\nArtikel 6\na) Sozialsiedlung Kaolack\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nb) Instandsetzung Bewässerung Boundoum\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nc) Industriepark Dakar III                                            sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngegenüber der Regierung der Republik Senegal innerhalb von\nd) Elektrifizierung unteres Senegaltal\ndrei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\ne) Bewässerung Nianga II                                             teilige Erklärung abgibt.\nf)    Studien- und Expertenfonds III                                                              Artikel 7\ng) Wasserversorgung an 4 Flußzentren                                     Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Dakar am 25. November 1987 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWöckel\nFür die Regierung der Republik Senegal\nKoussa Toure"]}