{"id":"bgbl2-1988-4-1","kind":"bgbl2","year":1988,"number":4,"date":"1988-02-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/4#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-4-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_4.pdf#page=4","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen","law_date":"1988-01-08T00:00:00Z","page":104,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["104                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nÖsterreichische Botschaft\nZI. 112.05/293-A/87\nVerbalnote\nDie österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner\nVerbalnote vom 9. Dezember 1987 - 510.511.13/3 OST - zu bestätigen, deren Text wie\nfolgt lautet:\n(Es folgt der Wortlaut der einleitenden Note.)\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische\nBundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den\nAustausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinba-\nrung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der\nFassung der Änderungsabkommen von 1975 und 19n bildet, die am 1. März 1988 in Kraft\ntritt und gleichzeitig mit der Vereinbarung vom 12. Juni 1974 außer Kraft tritt.\nDie österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt\nden Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.\nBonn, den 9. Dezember 1987\nL. s.\nAn das\nAuswärtige Amt\nBekanntmachun~\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung\nbakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxlnwaffen\nsowie über die Vernichtung solcher Waffen\nVom 8. Januar 1988\nBe I i z e hat dem Verwahrer in London am 20. Oktober 1986 notifiziert, daß es\nsich an das Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot der Entwick-\nlung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von\nToxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BGBI. 1983 II S. 132)\ngebunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit\ndurch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n25. September 1987 (BGBI. II S. 619).\nBonn, den 8. Januar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}