{"id":"bgbl2-1988-39-6","kind":"bgbl2","year":1988,"number":39,"date":"1988-11-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/39#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-39-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_39.pdf#page=19","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ghanaischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1988-10-24T00:00:00Z","page":1031,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1988                 1031\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 134\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber den Schutz der Seeleute gegen Arbeitsunfälle\nVom 24. Oktober 1988\nDas Übereinkommen Nr. 134 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n30. Oktober 1970 über den Schutz der Seeleute gegen Arbeitsunfälle (BGBI.\n1974 II S. 900) ist nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für die\nSowjetunion                                                am 5. Oktober 1988\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n30. Januar 1984 (BGBI. II S. 171).\nBonn; den 24. Oktober 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oe ste rh e lt\nBekanntmachung\ndes deutsch-ghanaischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. Oktober 1988\nDas in Accra am 12. August 1988 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ghana über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 12. August 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. Oktober 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","1032                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 2\nund                                     Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\ngungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\ndie Regierung der Republik Ghana -\nVerfahren der Auftagsvergabe bestimmtder zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nGhana,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                     Artikel 3\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                               Die Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Ghana\nerhoben werden.\nin der Absicht, das Strukturanpassungsprogramm der Regie-                                     Artikel 4\nrung zu unterstützen und damit zur sozialen und wirtschaftlichen\nEntwicklung in Ghana beizutragen,                                       Die Regierung der Republik Ghana überläßt bei den sich aus\nder Gewährung des Darlehens ergebenden Transporten von Per-\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift über die          sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\ndeutsch-ghanaischen Regierungsverhandlungen vom 14. 11.             Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\n1987-                                                               Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nArtikel                                erforderlichen Genehmigungen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Ghana, von der Kreditanstalt für                                  Artikel 5\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Strukturhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nzur Unterstützung des Strukturanpassungsprogramms\" ein Dar-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Dar-\nlehen bis zu 27 500 000,- DM (in Worten: siebenundzwanzig\nlehens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nMillionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) in Kofinanzierung\nlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nmit der Weltbank zu erhalten.\nwerden.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nArtikel 6\nRegierung der Republik Ghana zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, einen Finanzierungsbeitrag zur Vorbereitung oder für       Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nnotwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung          Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\ndes Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt     Regierung der Republik Ghana innerhalb von drei Monaten nach\n(Main), zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.              Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                       Artikel 7\nund der Regierung der Republik Ghana durch andere Vorhaben\nersetzt werden.                                                         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Accra am 12. August 1988 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nVolkmar Köhler\nFür die Regierung der Republik Ghana\nKwesi Botchwey"]}