{"id":"bgbl2-1988-37-4","kind":"bgbl2","year":1988,"number":37,"date":"1988-10-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/37#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-37-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_37.pdf#page=7","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen","law_date":"1988-10-06T00:00:00Z","page":963,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1988                                          963\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Repu-                                 Artikel 5\nblik Bolivien erhoben werden. Die Bezahlung der Steuern und            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nAbgaben wird von den nationalen bolivianischen Stellen und           ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nInstitutionen übernommen, die Begünstigte der Darlehen sind.         Darlehens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-\nschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nArtikel 4                                 werden.\nDie Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich aus                               Artikel 6\nder Gewährung des Darlehens gemäß Artikel 1 Absatz 1 ergeben-          Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nden Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-         Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-         Regierung der Republik Bolivien innerhalb von drei Monaten nach\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe-      Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nrechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deut-\nschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\nArtikel 7\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu La Paz am 7. September 1988 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Republik Bolivien\nDr. J. Gumucio\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPaul Resch\nBekanntmachun~\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen\nVom 6. Oktober 1988\nDas Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der wider-\nrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (BGBI. 1972 II S. 1505) ist nach\nseinem Artikel 13 Abs. 4 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nBurkina Faso                                              am    18. November     1987\nHonduras                                                  am           13. Mai   1987\nJemen                                                     am      29. Oktober    1986\nMadagaskar                                                am    18. Dezember     1986\nMalediven                                                 am        1. Oktober   1987\nRuanda                                                    am     3. Dezember     1987\nSambia                                                    am            2. April 1987\nBurkina Faso hat seine Beitrittsurkunde am 19. Oktober 1987 in Washington\nhinterlegt. Honduras hat seine Beitrittsurkunde am 13. April 1987 in Washington\nhinterlegt. Jemen hat seine Beitrittsurkunden am 29. September 1986 in Moskau,\nam 30. September 1986 in Washington und am 11 . August 1987 in London\nhinterlegt. Madagaskar hat seine Beitrittsurkunde am 18. November 1986 in\nWashington hinterlegt. Die Malediven haben ihre Beitrittsurkunde am 1. Septem-\nber 1987 in London hinterlegt. Ruanda hat seine Ratifikationsurkunde am\n3. November 1987 in Washington hinterlegt. Sambia hat seine Beitrittsurkunde\nam 3. März 1987 in Washington hinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n8. Mai 1987 (BGBI. II S. 297).\nBonn, den 6. Oktober 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oe ste rh e I t","964                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-somalischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Oktober 1988\nDas in Bonn am 21. September 1988 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nRepublik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit ist\nnach seinem Artikel 7\nam 21. September 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Oktober 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Bodenausstattung, sofern es zur Anschaffung dieses Fluggeräts\nund                                durch Somali Airlines kommt. Es muß sich hierbei um Lieferungen\nund Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beige-\ndie Regierung der Demokratischen Republik Somalia -           fügten Liste handeln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungsver-\nträge nach der Unterzeichnung des nach Artikel 2 zu schließen-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         den Finanzierungsvertrages abgeschlossen worden sind.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati-\nschen Republik Somalia,\nArtikel 2\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nvertiefen,                                                         Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt\nder zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      fänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nschriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Demokratischen Republik Somalia beizutragen -\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nArtikel 1                              stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nAbschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\nin der Demokratischen Republik Somalia erhoben werden.\nder Regierung der Demokratischen Republik Somalia, von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzie-\nrung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen\nArtikel 4\nzur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der\nim Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden          Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia überläßt\nDevisen- und Inlandskosten für Abwicklung, Transport, Versiche-     bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages\nrung und Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu                  ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\n10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu       Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nerhalten; davon zweckgebunden bis zu 2 000 000,- DM (in Wor-        Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nten: zwei Millionen Deutsche Mark) für den Bezug der für den        berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im\nBetrieb von Flugzeugen des Typs Airbus 310 erforderlichen          deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1988                                              965\noder erschweren und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung                                  Artikel 6\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nArtikel 5                                    Regierung der Demokratischen Republik Somalia innerhalb von\ndrei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nteilige Erklärung abgibt.\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt                                      Artikel 7\ngenutzt werden.                                                            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 21 . September 1988 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSud hoff\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nAden\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n21. September 1988 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Demokratischen\nRepublik Somalia von Bedeutung sind,\nf)  Beratungsleistungen, Patente, Lizenzgebühren.\nDie Waren und Leistungen zu a bis f sind aus der Bundesrepublik Deutschland zu\nbeziehen.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen."]}