{"id":"bgbl2-1988-37-2","kind":"bgbl2","year":1988,"number":37,"date":"1988-10-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/37#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-37-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_37.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ecuadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1988-09-29T00:00:00Z","page":959,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1988                                         959\nBekanntmachung\ndes deutsch-ecuadorianischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. September 1988\nDas in Quito, Ecuador, am 14. September 1988 unter-\nzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nEcuador über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach sei-\nnem Artikel 8\nam 14. September 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. September 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ecuador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           lionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die För-\nderungswürdigkeit der zu finanzierenden Vorhaben festgestellt\nund\nworden ist.\ndie Regierung der Republik Ecuador -\n(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag ist für folgende Vorhaben\nzu verwenden:\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik          a) Stadtentwicklung Babahoyo\nEcuador,                                                         b) Trinkwasserversorgung/Abwasserentsorgung Mittelstädte\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch     c) Geräteausstattung Landkrankenhäuser\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu  d) Kreditprogramm handwerkliche Fischerei (Banco Nacional de\nvertiefen,                                                             Fomento/BNF II)\n(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen     nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                               land und der Regierung der Republik Ecuador durch andere\nVorhaben ersetzt werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nder Republik Ecuador beizutragen -                                                           Artikel 2\nsind wie folgt übereingekommen:                                   (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie\ndie Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nbestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nArtikel 1                             _den Empfängern der Darlehen zu schließenden Verträge.\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      (2) Die Regierung der Republik Ecuador, soweit sie nicht selbst\nes der Regierung der Republik Ecuador oder anderen von beiden     Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der          Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Darlehen bis   Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\nzu insgesamt 58 000 000,- DM (in Worten: achtundfünfzig Mil-      Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.","960                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nArtikel 3                                 in den zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den\nDarlehensnehmern zu schließenden Darlehensverträgen ge-\nDie Regierung der Republik Ecuador stellt die Kreditanstalt für\nregelt.\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-                                        Artikel 6\nführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Ecuador erhoben\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nwerden.                                                              ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nArtikel 4                                ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nMöglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nDie Regierung der Republik Ecuador überläßt bei den sich aus\nder Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen\nund Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lie-                                      Artikel 7\nferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nMaßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen            des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nmit Sitz im Deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-          sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine   gegenüber der Regierung der Republik Ecuador innerhalb von\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-         drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine _gegen-\nmigungen.                                                            teilige Erklärung abgibt.\nArtikel 5                                                            Artikel 8\nDas bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung der in         Dieses Abkommen tritt an dem Tage seiner Unterzeichnung in\nArtikel 1 bezeichneten Vorhaben anzuwendende Verfahren wird          Kraft.\nGeschehen zu Quito am 14. September 1988 in vier Urschrif-\nten, je zwei in deutscher und in spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJoachim Graf Schirnding\nBotschafter\nFür die Regierung der Republik Ecuador\nMario Aleman Salvador\nAmtierender Außenminister\nBekanntmachung\ndes deutsch-togoischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. September 1988\nDas in Lome am 12. August 1988 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Togo über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 12. August 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. September 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1988                                          961\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Togo\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (3) Die in Absatz 1 Buchstaben a bis e bezeichneten Vorhaben\nund                                 können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Togo durch\ndie Regierung der Republik Togo -                   andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                                         Artikel 2\nTogo,\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be<:fin-\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finan-\nvertiefen,\nzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bun-\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nliegen.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung ir.                             Artikel 3\nder Republik Togo beizutragen,                                          Die Regierung der Republik Togo stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nunter Bezugnahme auf die Verhandlungen zwischen den bei-          Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nden Regierungen vom 27. bis 29. April 1988 in Bonn -                 rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Togo\nerhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nArtikel 1\nDie Regierung der Republik Togo überläßt bei den sich aus der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nGewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\nes der Regierung der Republik Togo, von der Kreditanstalt für\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge bis zu\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\ninsgesamt 50 000 000,- DM (in Worten: fünfzig Millionen Deut-\nkeine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nsche Mark) für folgende Vorhaben zu erhalten:\nmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\na) bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deut-       ausschließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die für\nsche Mark) für das Vorhaben „Strukturhilfe zur Unterstützung    eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\neines dritten Strukturanpassungsprogramms in Kofinanzie-        Genehmigungen.\nrung mit der Weltbank\", wenn nach Prüfung die Förderungs-\nwürdigkeit festgestellt worden ist;                                                         Artikel 5\nb) bis zu 13 000 000,- DM (in Worten: dreizehn Millionen Deut-          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nsche Mark) für das Vorhaben „Elektrizitätsversorgung von        ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nKpalime\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-      Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\ngestellt worden ist;                                            die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nc) bis zu 4 700 000,- DM (in Worten: vier Millionen siebenhun-       genutzt werden.\nderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Stromübertra-\ngungsleitung Atakpame - Notse\", wenn nach Prüfung die                                        Artikel 6\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist;\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nd) bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche         Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nMark) für das Vorhaben „Umgehungsstraße Lome\", wenn             Regierung der Republik Togo innerhalb von drei Monaten nach\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden       Inkrafttreten des Abkomens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nist;\ne) bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche\nArtikel 7\nMark) für das Vorhaben „Wasserversorgung der Stadt\nSokode\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit                Dieses Abkomen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nfestgestellt worden ist;\nf)   bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche\nMark) für das Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds III\";\nGeschehen zu Lome am 12. August 1988 in zwei Urschriften,\ng) bis zu 300 000,- DM (in Worten: dreihunderttausend Deut-          jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nsche Mark) für das Vorhaben „Hafenkapitän in Lome\".             laut gleichermaßen verbindlich ist.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Togo zu einem späteren Zeitpunkt                     Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder\nHeinz Wersdörfer\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-\nung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses                         Für die Regierung der Republik Togo\nAbkommen Anwendung.                                                                                Adodo"]}