{"id":"bgbl2-1988-37-18","kind":"bgbl2","year":1988,"number":37,"date":"1988-10-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/37#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-37-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_37.pdf#page=8","order":18,"title":"Bekanntmachung des deutsch-somalischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1988-10-06T00:00:00Z","page":964,"pdf_page":8,"num_pages":9,"content":["964                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-somalischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Oktober 1988\nDas in Bonn am 21. September 1988 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nRepublik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit ist\nnach seinem Artikel 7\nam 21. September 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Oktober 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Bodenausstattung, sofern es zur Anschaffung dieses Fluggeräts\nund                                durch Somali Airlines kommt. Es muß sich hierbei um Lieferungen\nund Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beige-\ndie Regierung der Demokratischen Republik Somalia -           fügten Liste handeln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungsver-\nträge nach der Unterzeichnung des nach Artikel 2 zu schließen-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         den Finanzierungsvertrages abgeschlossen worden sind.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati-\nschen Republik Somalia,\nArtikel 2\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nvertiefen,                                                         Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt\nder zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      fänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nschriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Demokratischen Republik Somalia beizutragen -\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nArtikel 1                              stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nAbschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\nin der Demokratischen Republik Somalia erhoben werden.\nder Regierung der Demokratischen Republik Somalia, von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzie-\nrung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen\nArtikel 4\nzur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der\nim Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden          Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia überläßt\nDevisen- und Inlandskosten für Abwicklung, Transport, Versiche-     bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages\nrung und Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu                  ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\n10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu       Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nerhalten; davon zweckgebunden bis zu 2 000 000,- DM (in Wor-        Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nten: zwei Millionen Deutsche Mark) für den Bezug der für den        berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im\nBetrieb von Flugzeugen des Typs Airbus 310 erforderlichen          deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1988                                              965\noder erschweren und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung                                  Artikel 6\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nArtikel 5                                    Regierung der Demokratischen Republik Somalia innerhalb von\ndrei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nteilige Erklärung abgibt.\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt                                      Artikel 7\ngenutzt werden.                                                            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 21 . September 1988 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSud hoff\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nAden\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n21. September 1988 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Demokratischen\nRepublik Somalia von Bedeutung sind,\nf)  Beratungsleistungen, Patente, Lizenzgebühren.\nDie Waren und Leistungen zu a bis f sind aus der Bundesrepublik Deutschland zu\nbeziehen.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.","966                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen\ngegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt\nVom 6. Oktober 1988\nDas Übereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekämpfung widerrecht-\nlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBI. 1977 II S. 1229)\nist nach seinem Artikel 15 Abs. 4 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:\nJemen, Demokratischer                                        am 18. Juni 1988\nmit einem Vorbehalt nach Artikel 14 Abs. 2\nzu Artikel 14 Abs. 1 des Übereinkommens.\nDer Demokratische Jemen hat seine Beitrittsurkunde am 19. Mai 1988 in\nMoskau hinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n28. April 1988 (BGBI. II S. 526).\nBonn, den 6. Oktober 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\nzu dem Haager Übereinkommen\nüber die Zustellung gerichtlicher und außergerlchtllcher Schriftstücke\nIm Ausland In Zivil- oder Handelssachen\nVom 7. Oktober 1988\nUnter Abänderung seiner bisherigen Zuständigkeits-\nregelung hat Antigua und Barbuda nach Artikel 21\ndes Haager Übereinkommens vom 15. November 1965\nüber die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher\nSchriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen\n(BGBI. 1977 II S. 1452, 1453) nunmehr folgende Behörden\nals zuständige Behörden bestimmt:        ·\na) The Governor-General,\nAntigua and Barbuda\nb) The Registrar of the High Court of Antigua and\nBarbuda,\nSt. John's,\nAntigua\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 23. September 1987 (BGBI. II\nS. 613).\nBonn, den 7. Oktober 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oe ste rh e I t","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1988       967\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-schweizerischen Abkommens\nüber die gegenseitige Hilfeleistung\nbei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen\nVom 10. Oktober 1988\nNach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Januar\n1987 zu dem Abkommen vom 28. November 1984 zwi-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweize-\nrischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Hilfe-\nleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen\n(BGBI. 1987 II S. 74) wird bekanntgemacht, daß das Ab-\nkommen nach seinem Artikel 19 Abs. 2\nam 1. Dezember 1988\nin Kraft treten wird.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 5. Oktober 1988 in\nBonn ausgetauscht worden.\nBonn, den 10. Oktober 1_988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oe ste rh e I t\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Madrider Abkommens\nüber die internationale Registrierung von Marken\nVom 11. Oktober 1988\nDie in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene\nFassung des Madrider Abkommens vom 14. April 1891\nüber die internationale Registrierung von Marken\n(BGBI. 1970 II S. 293, 418; 1984 II S. 799) wird nach ihrem\nArtikel 14 Abs. 4 Buchstabe b für\nPortugal                          am 22. November 1988\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBI. II S. 414).\nBonn, den 11. Oktober 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t er h e I t","968                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe\nVom 12. Oktober 1988\n1. Das Einheitsübereinkommen von 1961 über Suchtstoffe (BGBI. 1973 II\nS. 1353) ist nach seinem Artikel 41 Abs. 2 für\nSomalia                                             am         9. Juli 1988\nUganda                                              am        15. Mai 1988\nin Kraft getreten.\n2. Das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Überein-\nkommens von 1961 über Suchtstoffe (BGBI. 1975 II S. 2) ist nach seinem\nArtikel 18 Abs. 2 für\nUganda                                              am        15. Mai 1988\nin Kraft getreten.\n3. Hiernach gelten\na) nach Maßgabe des Absatzes 4 der Vorbemerkung zu der nachstehend\ngenannten Neufassung:\nSomalia                                 mit Wirkung vom 9. Juli 1988\nb) Uganda                                   mit Wirkung vom 15. Mai 1988\nals Vertragsparteien des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Sucht-\nstoffe in der durch das Protokoll vom 25. März 1972 geänderten Fassung\n(BGBI. 1977 II S. 111; 1980 II S. 1405; 1981 II S. 378; 1985 II S. 1103).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n11. Juli 1988 (BGBI. II S. 660).\nBonn, den 12. Oktober 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh elt","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1988     969\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen\nVom 13. Oktober 1988\nDas Übereinkommen vom 8. November 1968 über\nStraßenverkehrszeichen (BGBI. 1977 II S. 809, 893) wird\nnach seinem Artikel 39 Abs. 2 - unter Angabe des nach\nArtikel 46 Abs. 2 notifizierten Musters des Gefahren-\nwarnzeichens (nach Ziffer i) sowie des Musters des Halt-\nzeichens (nach Ziffer ii) - für die\nZentralafrikanische Republik       am 3. Februar 1989\n(Muster A8 / Muster B 2a)\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 5. Oktober 1987 (BGBI. II S. 634).\nBonn, den 13. Oktober 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über den Straßenverkehr\nVom 13. Oktober 1988\nDas Übereinkommen vom 8. November 1968 über den\nStraßenverkehr (BGBI. 1977 II S. 809, 811) wird nach\nseinem Artikel 47 Abs. 2 für die\nZentralafrikanische Republik        am 3. Februar 1989\nmit dem folgenden, nach Artikel 45 Abs. 4 des Über-\neinkommens notifizierten Unterscheidungszeichen:\nRCA\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 5. Oktober 1987 (BGBI. II S. 635).\nBonn, den 13. Oktober 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oe ste rh elt","970                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber psychotrope Stoffe\nVom 13. Oktober 1988\nDas Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über\npsychotrope Stoffe (BGBI. 1976 II S. 1477; 1978 II\nS. 1239; 198011 S.1406; 1981 IIS.379; 198511 S. 1104)\nist nach seinem Artikel 26 Abs. 2 für\nUganda                                am 14. Juli 1988\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 8. Juli 1988 (BGBI. II S. 666).\nBonn, den 13. Oktober 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Satzung des Internationalen Zentrums\nfür die Registrierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen\nVom 13. Oktober 1988\nDie Satzung des Internationalen Zentrums für die Re-\ngistrierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen\nvom 14. November 1974 (BGBI. 1983 II S. 706, 712) ist\nnach ihrem Artikel 2 für\nGriechenland                      am 5. Februar 1988\nVenezuela                         am 23. Februar 1988\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 10. Februar 1988 (BGBI. II S. 228).\nBonn, den 13. Oktober 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1988            971\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens\nzur einheitlichen Feststellung von Regeln über die lmmunitäten der Staatsschiffe\nVom 13. Oktober 1988\nDas Internationale Abkommen vom 10. April 1926 zur\neinheitlichen Feststellung von Regeln über die lmmunitä-\nten der Staatsschiffe (RGBI. 1927 II S. 483) und das\nZusatzprotokoll vom 24. Mai 1934 hierzu (RGBI. 1936 II\nS. 303) werden nach Artikel 12 des Abkommens für\nZypern                               am 19. Januar 1989\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 16. März 1988 (BGBI. II S. 427).\nBonn, den 13. Oktober 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt\nBekanntmachun.~\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht\nVom 13. Oktober 1988\nDas Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über das auf\ndie Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht\n(BGBI. 1965 II S. 1144) ist nach seinem Artikel 15 Abs. 2\nfür\nSpanien                               am 10. Juni 1988\nin Kraft getreten; es ist ferner nach seinem Artikel 16\nAbs.2 für\nBrunei Darussalam                       am 9. Juli 1988\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 2. Februar 1987 (BGBI. II S. 174).\nBonn, den 13. Oktober 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhe I t","972                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifv()(schriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 69, 10 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2, 17 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1988 ausgegeben worden sind. Lieferung\ngegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln\n3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,07 DM (2, 17 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 3,87 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.                                                                                               Postvertrtebutück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nüber Vorrechte, Befreiungen und lmmunitäten\nder Internationalen Fernmeldesatellltenorganisation INTELSAT\nVom 13. Oktober 1988\nDas Protokoll vom 19. Mai 1978 über Vorrechte, Befrei-\nungen und lmmunitäten der INTELSAT (BGBI. 1980 II\nS. 705) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für folgende\nweitere Staaten in Kraft getreten:\nDänemark                                  am        21. April 1988\nÖsterreich                                am           4. Juni 1988\nPhillipinen                               am          12. Juli 1988\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 27. April 1988 (BGBI. II S. 521).\nBonn, den 13. Oktober 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t e r h e I t"]}