{"id":"bgbl2-1988-37-17","kind":"bgbl2","year":1988,"number":37,"date":"1988-10-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/37#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-37-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_37.pdf#page=4","order":17,"title":"Bekanntmachung des deutsch-togoischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1988-09-30T00:00:00Z","page":960,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["960                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nArtikel 3                                 in den zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den\nDarlehensnehmern zu schließenden Darlehensverträgen ge-\nDie Regierung der Republik Ecuador stellt die Kreditanstalt für\nregelt.\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-                                        Artikel 6\nführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Ecuador erhoben\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nwerden.                                                              ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nArtikel 4                                ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nMöglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nDie Regierung der Republik Ecuador überläßt bei den sich aus\nder Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen\nund Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lie-                                      Artikel 7\nferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nMaßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen            des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nmit Sitz im Deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-          sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine   gegenüber der Regierung der Republik Ecuador innerhalb von\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-         drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine _gegen-\nmigungen.                                                            teilige Erklärung abgibt.\nArtikel 5                                                            Artikel 8\nDas bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung der in         Dieses Abkommen tritt an dem Tage seiner Unterzeichnung in\nArtikel 1 bezeichneten Vorhaben anzuwendende Verfahren wird          Kraft.\nGeschehen zu Quito am 14. September 1988 in vier Urschrif-\nten, je zwei in deutscher und in spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJoachim Graf Schirnding\nBotschafter\nFür die Regierung der Republik Ecuador\nMario Aleman Salvador\nAmtierender Außenminister\nBekanntmachung\ndes deutsch-togoischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. September 1988\nDas in Lome am 12. August 1988 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Togo über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 12. August 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. September 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1988                                          961\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Togo\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (3) Die in Absatz 1 Buchstaben a bis e bezeichneten Vorhaben\nund                                 können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Togo durch\ndie Regierung der Republik Togo -                   andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                                         Artikel 2\nTogo,\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be<:fin-\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finan-\nvertiefen,\nzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bun-\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nliegen.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung ir.                             Artikel 3\nder Republik Togo beizutragen,                                          Die Regierung der Republik Togo stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nunter Bezugnahme auf die Verhandlungen zwischen den bei-          Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nden Regierungen vom 27. bis 29. April 1988 in Bonn -                 rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Togo\nerhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nArtikel 1\nDie Regierung der Republik Togo überläßt bei den sich aus der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nGewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\nes der Regierung der Republik Togo, von der Kreditanstalt für\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge bis zu\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\ninsgesamt 50 000 000,- DM (in Worten: fünfzig Millionen Deut-\nkeine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nsche Mark) für folgende Vorhaben zu erhalten:\nmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\na) bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deut-       ausschließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die für\nsche Mark) für das Vorhaben „Strukturhilfe zur Unterstützung    eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\neines dritten Strukturanpassungsprogramms in Kofinanzie-        Genehmigungen.\nrung mit der Weltbank\", wenn nach Prüfung die Förderungs-\nwürdigkeit festgestellt worden ist;                                                         Artikel 5\nb) bis zu 13 000 000,- DM (in Worten: dreizehn Millionen Deut-          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nsche Mark) für das Vorhaben „Elektrizitätsversorgung von        ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nKpalime\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-      Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\ngestellt worden ist;                                            die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nc) bis zu 4 700 000,- DM (in Worten: vier Millionen siebenhun-       genutzt werden.\nderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Stromübertra-\ngungsleitung Atakpame - Notse\", wenn nach Prüfung die                                        Artikel 6\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist;\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nd) bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche         Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nMark) für das Vorhaben „Umgehungsstraße Lome\", wenn             Regierung der Republik Togo innerhalb von drei Monaten nach\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden       Inkrafttreten des Abkomens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nist;\ne) bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche\nArtikel 7\nMark) für das Vorhaben „Wasserversorgung der Stadt\nSokode\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit                Dieses Abkomen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nfestgestellt worden ist;\nf)   bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche\nMark) für das Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds III\";\nGeschehen zu Lome am 12. August 1988 in zwei Urschriften,\ng) bis zu 300 000,- DM (in Worten: dreihunderttausend Deut-          jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nsche Mark) für das Vorhaben „Hafenkapitän in Lome\".             laut gleichermaßen verbindlich ist.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Togo zu einem späteren Zeitpunkt                     Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder\nHeinz Wersdörfer\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-\nung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses                         Für die Regierung der Republik Togo\nAbkommen Anwendung.                                                                                Adodo","962                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-bolivianischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. Oktober 1988\nDas in La Paz am 7. September 1988 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Bolivien über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 7. September 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Oktober 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Rehabilitie-\nund                                rung und Umweltschutzmaßnahmen Zinnhütte Vinto\" ein Darle-\nhen bis zu 20,0 Mio. DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche\ndie Regierung der Republik Bolivien -                 Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\ndes Vorhabens festgestellt worden ist.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nBolivien,                                                           Regierung der Republik Bolivien zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    des Vorhabens „Rehabilitierung und Umweltschutzmaßnahmen\nvertiefen,                                                          Zinnhütte Vinto\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nam Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien durch andere Vorhaben\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  ersetzt werden.\nder Republik Bolivien beizutragen,\nArtikel 2\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen über\nFinanzielle und Technische Zusammenarbeit vom 3. bis 8. Juli           Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages,\n1986 in La Paz,                                                      die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nunter Bezugnahme auf das am 13. Mai 1985 unterzeichnete           Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darle-\nRegierungsabkommen, das durch dieses Abkommen ersetzt                hens zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nwird-                                                                Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel\nDie Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt für\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nes der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt für   Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1988                                          963\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Repu-                                 Artikel 5\nblik Bolivien erhoben werden. Die Bezahlung der Steuern und            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nAbgaben wird von den nationalen bolivianischen Stellen und           ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nInstitutionen übernommen, die Begünstigte der Darlehen sind.         Darlehens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-\nschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nArtikel 4                                 werden.\nDie Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich aus                               Artikel 6\nder Gewährung des Darlehens gemäß Artikel 1 Absatz 1 ergeben-          Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nden Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-         Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-         Regierung der Republik Bolivien innerhalb von drei Monaten nach\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe-      Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nrechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deut-\nschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\nArtikel 7\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu La Paz am 7. September 1988 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Republik Bolivien\nDr. J. Gumucio\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPaul Resch\nBekanntmachun~\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen\nVom 6. Oktober 1988\nDas Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der wider-\nrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (BGBI. 1972 II S. 1505) ist nach\nseinem Artikel 13 Abs. 4 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nBurkina Faso                                              am    18. November     1987\nHonduras                                                  am           13. Mai   1987\nJemen                                                     am      29. Oktober    1986\nMadagaskar                                                am    18. Dezember     1986\nMalediven                                                 am        1. Oktober   1987\nRuanda                                                    am     3. Dezember     1987\nSambia                                                    am            2. April 1987\nBurkina Faso hat seine Beitrittsurkunde am 19. Oktober 1987 in Washington\nhinterlegt. Honduras hat seine Beitrittsurkunde am 13. April 1987 in Washington\nhinterlegt. Jemen hat seine Beitrittsurkunden am 29. September 1986 in Moskau,\nam 30. September 1986 in Washington und am 11 . August 1987 in London\nhinterlegt. Madagaskar hat seine Beitrittsurkunde am 18. November 1986 in\nWashington hinterlegt. Die Malediven haben ihre Beitrittsurkunde am 1. Septem-\nber 1987 in London hinterlegt. Ruanda hat seine Ratifikationsurkunde am\n3. November 1987 in Washington hinterlegt. Sambia hat seine Beitrittsurkunde\nam 3. März 1987 in Washington hinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n8. Mai 1987 (BGBI. II S. 297).\nBonn, den 6. Oktober 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oe ste rh e I t"]}