{"id":"bgbl2-1988-36-8","kind":"bgbl2","year":1988,"number":36,"date":"1988-10-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/36#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-36-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_36.pdf#page=1","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Simbabwe über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1988-09-06T00:00:00Z","page":941,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["941\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                              Z 1998 A\n1988                   Ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 1988                                                                                                        Nr. 36\nTag                                                                      In h a It                                                                                Seite\n6. 9. 88 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Simbabwe über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         941\n15. 9. 88 Bekanntmachung zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte . . . . . . . . . . . . .                                                 943\n19. 9. 88 Bekanntm~~hung der deutsch-österreichischen Vereinbarung über die Führung von geschlossenen\nZügen der Osterreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . . .                                                      944\n20. 9. 88 Bekanntmachung des deutsch-sierraleonischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . .                                                             945\n20. 9. 88 Bekanntmachung der deutsch-sierraleonischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . .                                                          946\n22. 9. 88 Bekanntmachung zu dem Patentzusammenarbeitsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    948\n23. 9. 88 Bekanntmachung des deutsch-indischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . .                                                        948\n26. 9. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische\nBeziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     953\n26. 9. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Voll-\nstreckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      954\n27. 9. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des\nTerrorismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   955\n30. 9. 88 Bekanntmachung Ober das Inkrafttreten des deutsch-schweizerischen Abkommens Ober die Haftung\ngegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            955\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. September 1988\nIn Harare ist am 27. Juli 1988 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Simbabwe über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 27. Juli 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. September 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","942                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\nund\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\ndie Regierung der Republik Simbabwe -\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                      Artikel 3\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt\nSimbabwe,                                                            für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Simbabwe\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     erhoben werden.\nvertiefen,\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                     Die Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nder Republik Simbabwe beizutragen -                                  Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nMaßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nsind wie folgt übereingekommen:                                   mit SitZ im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nArtikel 1                               Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      migungen.\nes der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben \"Signal-                                   Artikel 5\nfernsteuerung Bulawayo-Victoria Falls\" ein Darlehen bis zu insge-       Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nsamt 7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche            ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nMark) zu erhalten.                                                   ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der     Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nRegierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not-\nArtikel 6\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\ndes in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für           Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses           Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nAbkommen Anwendung.                                                   Regierung der Republik Simbabwe innerhalb von drei Monaten\nnach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nArtikel 2                                abgibt.\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nArtikel 7\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Harare am 27. Juli 1988 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKilian\nFür die Regierung der Republik Simbabwe\nChidzero","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1988                                  943\nBekanntmachung\nzu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte\nVom 15. September 1988\n1.\nUnter Bezugnahme auf seine bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am\n4. November 1980 gemachten Vorbehalte (vgl. die Bekanntmachung vom\n1. Dezember 1982/BGBI. II S. 1084) zu dem Internationalen Pakt vom\n19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (BGBI. 1973 II\nS. 1533) hat Frankreich dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am\n22. März 1988 notifiziert, daß es seinen nachstehenden Vorbehalt zu Artikel 19\ndes Paktes zu r ü c k n i m m t :\n(Übersetzung)\nc,Toutefois, le Gouvernement de la Repu-              ,.Die Regierung der Republik bringt jedoch\nblique emet une reserve concernant l'arti-            einen Vorbehalt hinsichtlich des Artikels 19\ncle 19 qui ne saurait faire obstacle au re-           an, der der Monopolstellung des französi-\ngime de monopole de la radio-diffusion-tele-          sehen Rundfunks und Fernsehens nicht\nvision fram;aise.»                                    entgegenstehen kann.\"\nDie Rücknahme dieses Vorbehalts ist mit dem Tage ihrer Notifikation am\n22. März 1988 wirksam geworden.\nII.\nGambia hat am 9. Juni 1988 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten\nNationen die nachstehende Erklärung nach Artikel 41 des Internationalen Paktes\nvom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte abgegeben:\n(Übersetzung)\n\"The Government of the Gambia hereby                  ,.Die Regierung von Gambia erklärt hier-\ndeclares that the Gambia recognises the               mit, daß Gambia die Zuständigkeit des Aus-\ncompetence of the Human Rights Commit-                schusses für Menschenrechte zur Ent-\ntee to receive and consider communications            gegennahme und Prüfung von Mitteilungen\nto the effect that a State Party claims that          anerkennt, in denen ein Vertragsstaat gel-\nanother State Party is not fulfilling its obliga-     tend macht, ein anderer Vertragsstaat kom-\ntions under the present Covenant.\"                    me seinen Verpflichtungen aus diesem Pakt\nnicht nach.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n20. November 1979 (BGB!. II S. 1218), vom 1. Dezember 1982 (BGB!. II S.1084),\nvom 27. November 1987 (BGBI. II S. 818) und vom 28. Januar 1988 (BGBI. II\ns. 170).\nBonn, den 15. September 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","944                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\nder deutsch-österreichischen Vereinbarung\nüber die Führung von geschlossenen Zügen der Österreichischen Bundesbahnen\nüber Strecken der Deutschen Bundesbahn\nVom 19. September 1988\nDie in Bonn am 1. September 1988 unterzeichnete Vereinbarung zur Änderung\nder Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich über\ndie Durchführung des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe a des Vertrages vom\n15. Dezember 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nÖsterreich über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnver-\nschluß) der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bun-\ndesbahn in der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 5. April 1979\n(BGBI. 1980 II S. 806) wird nach ihrer Ziffer IV\nam 1. November 1988\nin Kraft treten.\nDie Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. September 1988\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nReinhardt\nVereinbarung\nzur Änderung der Vereinbarung vom 5. April 1979\nzwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich\nDer Bundesminister für Verkehr                      1.   Nach Artikel 1 wird als Artikel 2 eingefügt:\nder Bundesrepublik Deutschland\n„Den Österreichischen Bundesbahnen wird ferner die\nund der Bundesminister                              Berechtigung eingeräumt, im fahrplanmäßigen Eisenbahn-\nfür öffentliche Wirtschaft und Verkehr                      durchgangsverkehr täglich bis zu zehn Züge des Kombinier-\nder Republik Österreich                             ten Ladungsverkehrs (Rollende Landstraße) in jeder Fahrt-\nsind                                                                    richtung zu führen, sofern dafür die betriebsorganisatori-\nschen Voraussetzungen vorliegen.\"\nin Durchführung des Artikels 1 Abs. 2 lit. a des Vertrages zwi-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Öster-\nreich vom 15. Dezember 1971 über die Führung von geschlosse-           II.  Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nnen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Österreichischen                  die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber\nBundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der                  der Österreichischen Bundesregierung innerhalb von drei\nBundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 5. April 1979                 Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegen-\nund                                                                         teilige Erklärung abgibt.\nin der Erwägung, daß zur Verbesserung der Umwelt eine Ent-\nlastung der Straße durch die Führung von Zügen des Kombinier-         III. Die bisherigen Artikel 2 und 3 werden Artikel 3 und 4.\nten Ladungsverkehrs (Rollende Landstraße) im Eisenbahndurch-\ngangsverkehr geboten erscheint,\nIV. Diese Vereinbarung tritt am ersten Tage des zweiten Monats\nwie folgt übereingekommen:                                              nach ihrer Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bonn, am 1. September 1988 in zweifacher\nUrschrift.\nFür den Bundesminister für Verkehr\nder Bundesrepublik Deutschland:\nReinhardt\nFür den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr\nder Republik Österreich:\nDr. Bauer","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1988                                           945\nBekanntmachung\ndes deutsch-sierraleonischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. September 1988\nDas in Freetown am 5. September 1986 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Sierra Leone\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 5. September 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. September 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sierra Leone\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                rungsbeitrag bis zu 14,0 Mio. DM (in Worten: vierzehn Millionen\nDeutsche Mark) zu erhalten.\nund\ndie Regierung der Republik Sierra Leone -                                           Artikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nSierra Leone,                                                        Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Repu-\nblik Sierra Leone und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        schließende Finanzierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nvertiefen,\nArtikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          Die Regierung der Republik Sierra Leone stellt die Kreditanstalt\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  führung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Sierra Leone\nder Republik Sierra Leone beizutragen -                              erhoben werden, frei.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                              Artikel 4\nDie Regierung der Republik Sierra Leone überläßt bei den sich\nArtikel 1\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es        Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nder Regierung der Republik Sierra Leone, von der Kreditanstalt       den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Straße         unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-\nFreetown-Monrovia, Teilstück Bo-Bandajuma\" einen Finanzie-           tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen"]}