{"id":"bgbl2-1988-36-3","kind":"bgbl2","year":1988,"number":36,"date":"1988-10-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/36#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-36-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_36.pdf#page=5","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-sierraleonischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1988-09-20T00:00:00Z","page":945,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1988                                           945\nBekanntmachung\ndes deutsch-sierraleonischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. September 1988\nDas in Freetown am 5. September 1986 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Sierra Leone\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 5. September 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. September 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sierra Leone\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                rungsbeitrag bis zu 14,0 Mio. DM (in Worten: vierzehn Millionen\nDeutsche Mark) zu erhalten.\nund\ndie Regierung der Republik Sierra Leone -                                           Artikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nSierra Leone,                                                        Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Repu-\nblik Sierra Leone und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        schließende Finanzierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nvertiefen,\nArtikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          Die Regierung der Republik Sierra Leone stellt die Kreditanstalt\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  führung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Sierra Leone\nder Republik Sierra Leone beizutragen -                              erhoben werden, frei.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                              Artikel 4\nDie Regierung der Republik Sierra Leone überläßt bei den sich\nArtikel 1\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es        Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nder Regierung der Republik Sierra Leone, von der Kreditanstalt       den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Straße         unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-\nFreetown-Monrovia, Teilstück Bo-Bandajuma\" einen Finanzie-           tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen","946                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-                                      Artikel 6\nren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nVerkehrsunternehmen el1orderlichen Genehmigungen.\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 5                                 gegenüber der Regierung der Republik Sierra Leone innerhalb\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-         teilige Erklärung abgibt.\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt                                   Artikel 7\ngenutzt werden.                                                         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Freetown am 5. September 1986 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Franz Eich inger\nFür die Regierung der Republik Sierra Leone\nDr. Sh e k a K an u\nBekanntmachung\nder deutsch-sierraleonischen Vereinbarung\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. September 1988\nDie in Freetown durch Notenwechsel vom 11. Mai 1988/\n29. Juli 1988 getroffene Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Sierra Leone über finanzielle\nZusammenarbeit ist\nam 29. Juli 1988\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. September 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1988                                            947\nBotschaft                                                                                     Freetown, den 11. Mai 1988\nder Bundesrepublik Deutschland\nFreetown\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der                      sorgung und Sanitätsversorgung Bo-Pujehun\" ersetzt, wenn\nBundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf das Ab-                   nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nkommen vom 5. September 1986 zwischen unseren beiden                      ist.\nRegierungen über Finanzielle Zusammenarbeit und das Protokoll         2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten\nder Konsultationen über die wirtschaftliche Zusammenarbeit                Abkommens vom 5. September 1986 einschließlich der\nunserer beiden Regierungen vom 3. und 4. März 1988 folgende               Berlin-Klausel (Artikel 6) auch für diese Vereinbarung.\nVereinbarung vorzuschlagen:\nFalls sich die Regierung der Republik Sierra Leone mit den\n1 . Das in Artikel 1 des zwischen unseren beiden Regierungen          unter den Nummern 1 und 2 enthaltenen Vorschlägen ein-\ngeschlossenen Abkommens vom 5. September 1986                    verstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis\ngenannte Vorhaben „Straße Freetown-Monrovia, Teilstück           Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Ver-\nBo-Bandajuma\" mit einem Finanzierungsbeitrag bis zu              einbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit\n14,0 Mio. DM (in Worten: vierzehn Millionen Deutsche Mark)       dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nwird bis zu einem nicht mehr benötigten Teilbetrag von\n7,1 Mio. DM (in Worten: sieben Millionen einhunderttausend         Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner\nDeutsche Mark) durch das Vorhaben \"Ländliche Wasserver-          ausgezeichnetsten Hochachtung\nTietz\nCharge d'Affaires ad interim\nHon. Alhaji Abdul Karim Koroma\nMinister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Sierra Leone\nGloucester Street\nFreetown\n(Übersetzung)\nMinisterium für                                                                29. Juli 1988\nAuswärtige Angelegenheiten\nGloucester Street\nFreetown\nRepublik Sierra Leone\nHerr Minister,\nich beehre mich, mich auf Ihre Note vom 11. Mai 1988 zu beziehen, in der Sie das\nAbkommen vom 5. September 1986 zwischen unseren beiden Regierungen über finan-\nzielle Zusammenarbeit und das Protokoll der Konsultationen vom 3. bis 4. März 1988 über\nwirtschaftliche Zusammenarbeit zitieren und wonach von der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland folgendes Abkommen vorgeschlagen und beschlossen wurde:\n(Es folgt der Text der Nummern 1 und 2 der einleitenden Note.)\nIn Erwiderung habe ich die Ehre, Sie darüber zu informieren, daß die Regierung der\nRepublik Sierra Leone den in Ihrer oben erwähnten Note enthaltenen Vorschlägen\nzustimmt, und weiterhin habe ich die Ehre zu bestätigen, daß Ihre Note und meine Note ein\nAbkommen zwischen unseren beiden Regierungen darstellt, das mit Wirkung des heutigen\nDatums in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nDr. Alhaji Abdul Karim Koroma\nMinister für Auswärtige Angelegenheiten\nHerrn\nWolf-Rüdiger Tietz\nGeschäftsträger für\nInnere Angelegenheiten\nBotschaft der Bundesrepublik\nDeutschland\nFreetown"]}