{"id":"bgbl2-1988-36-2","kind":"bgbl2","year":1988,"number":36,"date":"1988-10-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/36#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-36-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_36.pdf#page=4","order":2,"title":"Bekanntmachung der deutsch-österreichischen Vereinbarung über die Führung von geschlossenen Zügen der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn","law_date":"1988-09-19T00:00:00Z","page":944,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["944                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\nder deutsch-österreichischen Vereinbarung\nüber die Führung von geschlossenen Zügen der Österreichischen Bundesbahnen\nüber Strecken der Deutschen Bundesbahn\nVom 19. September 1988\nDie in Bonn am 1. September 1988 unterzeichnete Vereinbarung zur Änderung\nder Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich über\ndie Durchführung des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe a des Vertrages vom\n15. Dezember 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nÖsterreich über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnver-\nschluß) der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bun-\ndesbahn in der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 5. April 1979\n(BGBI. 1980 II S. 806) wird nach ihrer Ziffer IV\nam 1. November 1988\nin Kraft treten.\nDie Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. September 1988\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nReinhardt\nVereinbarung\nzur Änderung der Vereinbarung vom 5. April 1979\nzwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich\nDer Bundesminister für Verkehr                      1.   Nach Artikel 1 wird als Artikel 2 eingefügt:\nder Bundesrepublik Deutschland\n„Den Österreichischen Bundesbahnen wird ferner die\nund der Bundesminister                              Berechtigung eingeräumt, im fahrplanmäßigen Eisenbahn-\nfür öffentliche Wirtschaft und Verkehr                      durchgangsverkehr täglich bis zu zehn Züge des Kombinier-\nder Republik Österreich                             ten Ladungsverkehrs (Rollende Landstraße) in jeder Fahrt-\nsind                                                                    richtung zu führen, sofern dafür die betriebsorganisatori-\nschen Voraussetzungen vorliegen.\"\nin Durchführung des Artikels 1 Abs. 2 lit. a des Vertrages zwi-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Öster-\nreich vom 15. Dezember 1971 über die Führung von geschlosse-           II.  Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nnen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Österreichischen                  die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber\nBundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der                  der Österreichischen Bundesregierung innerhalb von drei\nBundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 5. April 1979                 Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegen-\nund                                                                         teilige Erklärung abgibt.\nin der Erwägung, daß zur Verbesserung der Umwelt eine Ent-\nlastung der Straße durch die Führung von Zügen des Kombinier-         III. Die bisherigen Artikel 2 und 3 werden Artikel 3 und 4.\nten Ladungsverkehrs (Rollende Landstraße) im Eisenbahndurch-\ngangsverkehr geboten erscheint,\nIV. Diese Vereinbarung tritt am ersten Tage des zweiten Monats\nwie folgt übereingekommen:                                              nach ihrer Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bonn, am 1. September 1988 in zweifacher\nUrschrift.\nFür den Bundesminister für Verkehr\nder Bundesrepublik Deutschland:\nReinhardt\nFür den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr\nder Republik Österreich:\nDr. Bauer"]}