{"id":"bgbl2-1988-33-4","kind":"bgbl2","year":1988,"number":33,"date":"1988-09-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/33#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-33-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_33.pdf#page=38","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-libanesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1988-09-06T00:00:00Z","page":898,"pdf_page":38,"num_pages":3,"content":["898                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\n(Übersetzung)\nAnlage 3\nTemperaturbedingungen für die Beförderung gewisser Lebensmittel,\ndie weder tiefgefroren noch gefroren sind\nWährend der Beförderung dürfen die Temperaturen der betref-\nfenden Lebensmittel nicht höher als die nachstehend angegebe-\nnen Temperaturen sein:\nNebenprodukte der Schlachtung ..... .                    + 3 oc 3)\nButter .......................... .                      + 6 °C\nWildbret ........................ .                      + 4°C\nKonsummilch (rohe oder pasteurisierte\nMilch) zum direkten Verbrauch in Tanks\nIndustriemilch ................... .\nMilcherzeugnisse (Joghurt, Kefir, Rahm\nund Frischkäse) 4) • • • • • • • • • • • • • • • • •     + 4 oc 3)\n1\nFische, Weichtiere und Krustentiere             ) ••    müssen immer unter\nschmelzendem Eis\nbefördert werden\nFleischerzeugnisse       2)  ••••••••••••••              + 6 °C\nFleisch (mit Ausnahme von Nebenpro-\ndukten der Schlachtung) ........... .                     + 7 °C\nGeflügelfleisch und Kaninchenfleisch ..                  + 4°C\n1) Außer geräucherten, gesalzenen, getrockneten oder lebenden Fischen, lebenden\nWeichtieren und lebenden Krustentieren.\n2) Außer den durch Pökeln, Räuchern, Trocknen oder Sterilisieren haltbar gemachten\nErzeugnissen.\n3) Grundsätzlich darf die Dauer der Beförderungen 48 Stunden nicht überschreiten.\n4) .Frischkäse\" bedeutet nicht ausgereifter Käse, der kurz nach der Herstellung fertig\nzum Verbrauch ist und der beschränkt haltbar ist.\nBekanntmachung\ndes deutsch-libanesischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. September 1988\nDas in Beirut am 3. Mai 1988 unterzeichnete Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Libanesischen Republik über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 3. Mai 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. September 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1988                                          899\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Libanesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-\nund\nrungsbeitrages zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\ndie Regierung der Libanesischen Republik -               republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Libanesischen                                   Artikel 3\nRepublik,                                                              Die Regierung der Libanesischen Republik stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nvertiefen,                                                          Libanesischen Republik erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                                             Artikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in    Die Regierung der Libanesischen Republik überläßt bei den\nsich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\nder Libanesischen Republik beizutragen -\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nsind wie folgt übereinkommen:\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-\nArtikel\ntungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es       kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nder Regierung der Libanesischen Republik oder einem anderen\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-\nger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,                                 Artikel 5\nzur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nund Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen        ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nBedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Waren-         Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen\neinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport,       die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nVersicherung und Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu          genutzt werden.\n(insgesamt) 10 000 000 DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche\nMark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und                                       Artikel 6\nLeistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nListe handeln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nnach dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen wor-\nRegierung der Libanesischen Republik innerhalb von drei Mona-\nden sind.\nten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nrung abgibt.\nArtikel 2\nArtikel 7\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird sowie das         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Beirut am 3. Mai 1988 in zwei Urschriften, jede in\ndeutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-\nmaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nW. Göttelmann\nFür die Regierung der Libanesischen Republik\nMalek Salaam","900                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, VerOf'dnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) ZolltarifvOf'schriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 69, 10 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2, 17 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1988 ausgegeben worden sind. Lieferung\ngegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln\n3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen VOf'ausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 7,81 DM (6,51 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen VOf'ausrechnung 8,61 DM.\nBundesanzeiger Ver1agages.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\n·1m Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.                                                                                           Postvertriebsstück · Z 1998 A • Gebühr bezahlt\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Libanesischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n3. Mai 1988 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Ersatzteile für Lokomotiven,\nb) Ersatzteile für Stromversorgung,\nc) Ausrüstung für die Universitätsklinik in Baabda,\nd) Ausrüstung für folgende Krankenhäuser\nTripoli, lslamic Hospital\nBeirut, Amel Association\nBeirut, Makassed Hospital\nBeirut, Barbir Hospital\nChouf, Ain wa Zein Hospital\nBeirut (Southern Suburbs), Al Sahel Hospital\nTyr, Moussa Sadr Establishment,\ne) Druckpapier für Schulbücher, Schulausstattung.\n2. Einfuhrgüter, die nicht in dieser Liste enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen."]}