{"id":"bgbl2-1988-33-2","kind":"bgbl2","year":1988,"number":33,"date":"1988-09-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/33#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-33-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_33.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1988-08-22T00:00:00Z","page":863,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1988                                        863\nBekanntmachung\ndes deutsch-malawischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. August 1988\nIn Lilongwe ist am 28. Juni 1988 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 28. Juni 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. August 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Finanzierungsbeiträge bis zu 8 250 000,- DM (in Worten: acht\nMillionen zweihundertfünfzigtausend Deutsche Mark) und für eine\nund\nBegleitmaßnahme bis zu 250 000,- DM (in Worten: zweihundert-\ndie Regierung der Republik Malawi -                   fünfzigtausend Deutsche Mark) zu erhalten.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt\nMalawi,                                                             ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder\nweitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         men zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens „SEDOM\"\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu\nvertiefen,                                                          erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und\nder Republik Malawi beizutragen -                                   Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 1 und 2 werden in Darlehen\numgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet\nsind wie folgt übereingekommen:                                   werden.\nArtikel 2\nArtikel 1\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge und die\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nes der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für     bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Small            dem Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließende Ver-\nEnterprise Development Organization of Malawi\" (SEDOM), wenn        trag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,      Rechtsvorschriften unterliegt.","864                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nArtikel 3                              auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes\nfestgelegt wird.\nDie Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-                                 Artikel 6\nrung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Malawi     Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nerhoben werden.                                                   ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nArtikel 4                               Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nDie Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus     genutzt werden.\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-                                 Artikel 7\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der           Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nVerkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich          Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt         Regierung der Republik Malawi innerhalb von drei Monaten nach\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-      Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 5\nArtikel 8\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Finan-\nzierungsbeiträgen finanziert werden, sind international öffentlich    Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Ulongwe am 28. Juni 1988 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvan Rossum\nFür die Regierung der Republik Malawi\nL. J. Chimango"]}