{"id":"bgbl2-1988-33-1","kind":"bgbl2","year":1988,"number":33,"date":"1988-09-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/33#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-33-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_33.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1988-08-22T00:00:00Z","page":861,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["861\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                 Z 1998 A\n1988               Ausgegeben zu Bonn am 16. September 1988                                                       Nr. 33\nTag                                              I n h a It                                                    Seite\n22. 8. 88 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . .         861\n22. 8. 88 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . .         863\n5. 9. 88 Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens . . . . . . . . . . . . . . .   865\n6. 9. 88 Bekanntmachung des deutsch-libanesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . .       898\nBekanntmachung\ndes deutsc.h-malawischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. August 1988\nIn Lilongwe ist am 28. Juni 1988 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 28. Juni 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. August 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","862                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 fänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der\nund                                   den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nschriften unterliegt.\ndie Regierung der Republik Malawi -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nMalawi,                                                               Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nrung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Malawi\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          erhoben werden.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                                                       Artikel 4\nDie Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nder Republik Malawi beizutragen,                                      Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nunter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 6. bis 8. August        gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\n1985 und auf das Verhandlungsprotokoll vom 8. August 1985 -           nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1                                  Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Finan-\nzierungsbeitrag finanziert werden, sind international öffentlich\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes\nes der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für       festgelegt wird.\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Ländliche\nEntwicklungszentren Chikweo, Phalula und Ulongwe\" einen                                          Artikel 6\nFinanzierungsbeitrag bis zu 5 500 000,- DM (in Worten: fünf              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nMillionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.              ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der      Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\nRegierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt             die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-     genutzt werden.\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens                                           Artikel 7\n,,Ländliche Entwicklungszentren Chikweo, Phalula und Ulongwe\"\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu           Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                           Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Republik Malawi innerhalb von drei Monaten nach\nInkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags und die\nArtikel 8\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt\nder zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 28. Juni 1988 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvan Rossum\nFür die Regierung der Republik Malawi\nL. J. Chimango"]}