{"id":"bgbl2-1988-31-3","kind":"bgbl2","year":1988,"number":31,"date":"1988-09-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/31#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-31-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_31.pdf#page=12","order":3,"title":"Bekanntmachung der deutsch-sowjetischen Vereinbarung über die Wahrung der Vertraulichkeit von Daten betreffend Tiefseebodenfelder","law_date":"1988-07-27T00:00:00Z","page":804,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["804                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\nder deutsch-sowjetischen Vereinbarung über die Wahrung der Vertraulichkeit\nvon Daten betreffend Tiefseebodenfelder\nVom 27. Jull 1988\nDie in Moskau durch Notenwechsel vom 5. Dezem-\nber 1986 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Union der Soziali-\nstischen Sowjetrepubliken geschlossene Vereinbarung\nüber die Wahrung der Vertraulichkeit von Daten betreffend\nTiefseebodenfelder ist am\n5. Dezember 1986\nin Kraft getreten.\nDie einleitende deutsche Note der Vereinbarung und die\nsowjetische Antwortnote sowie der Text des darin genann-\nten, in Moskau am 5. Dezember 1986 zwischen den\nRegierungen des Königreichs Belgien, der Italienischen\nRepublik, Kanadas, des Königreichs der Niederlande\nund der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\ngeschlossenen Übereinkommens werden nachstehend\nveröffentlicht.\nBonn, den 27. Juli 1988\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nDr. Schomerus\nVerbalnote\nBotschaft\nder Bundesrepublik Deutschland\nMoskau\nNr. 1493\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, auf die zwischen Vertretern\nder Bundesrepublik Deutschland, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des\nVereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten\nvon Amerika am 3. September 1986 in New York erzielte Absprache Bezug zu nehmen.\nIn diesem Zusammenhang beehrt sich die Botschaft in der Annahme, daß die sowjetische\nSeite die Bestimmungen des von Vertretern Belgiens, Italiens, Kanadas, der Niederlande\nund der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken am 5. Dezember 1986 in Moskau\nunterzeichneten Übereinkommens über die Wahrung der Vertraulichkeit von Daten betref-\nfend Tiefseebodenfelder beachten wird, zu erklären, daß auch die Seite der Bundesrepublik\nDeutschland die Bestimmungen dieses Übereinkommens zur Vertraulichkeit beachten wird.\nFalls die sowjetische Seite damit einverstanden ist, werden diese Note und die Antwort-\nnote des Ministeriums als Vereinbarung zwischen den beiden Seiten betrachtet.\nEntsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September 1971 wird diese Vereinba-\nrung in Übereinstimmung mit den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.\nDiese Vereinbarung tritt mit dem Datum der Antwortnote des Ministeriums in Kraft und\nkann unter denselben Bedingungen gekündigt werden, wie sie in dem oben erwähnten\nübereinkommen festgelegt sind.\nDie Botschaft benutzt diesen Anlaß, das Ministerium erneut ihrer ausgezeichneten\nHochachtung zu versichern.\nMoskau, den 5. Dezember 1986\nAn das\nMinisterium für Auswärtige\nAngelegenheiten der Union der\nSozialistischen Sowjetrepubliken\nMoskau","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1988                                             805\nVerbalnote\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten\nder UdSSR\nNr. 110 3eo                                                                    (Übersetzung)\nDas Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Union der Sozialistischen Sowjet-\nrepubliken bezeugt der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau seine Hoch-\nachtung und bestätigt den Empfang ihrer Note Nr. 1493 vom 5. Dezember 1986 folgenden\nInhalts:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nDas Ministerium beehrt sich, der Botschaft mitzuteilen, daß die sowjetische Seite bereit\nist, die obige Note der Botschaft und diese Antwort als Vereinbarung zwischen den beiden\nSeiten zu betrachten. Diese Vereinbarung tritt mit dem Datum dieser Note des Ministeriums\nin Kraft und kann unter denselben Bedingungen gekündigt werden, wie sie in dem oben\nerwähnten Übereinkommen festgelegt sind.\nDas Ministerium benutzt diesen Anlaß, die Botschaft erneut seiner ausgezeichneten\nHochachtung zu versichern.\nMoskau, den 5. Dezember 1986\nAn die\nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland\nMoskau\nÜbereinkommen\nüber die Wahrung der Vertraulichkeit von Daten\nbetreffend Tiefseebodenfelder\nAgreement\non the Preservation of the Confidentiality of Data\nconcerning Deep Seabed Areas\n(Übersetzung)\nThe Government of the Union of Soviet Socialist Republics, the            Die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,\nGovernment of the Kingdom of Belgium, the Government of                   die Regierung des Königreichs Belgien, die Regierung der Italieni-\nCanada, the Government of the Republic of ltaly, and the Govern-          schen Republik, die Regierung Kanadas und die Regierung des\nment of the Kingdom of the Netherlands, hereinafter referred to as        Königreichs der Niederlande, im folgenden als „Vertragsparteien\"\nthe \"Parties\",                                                            bezeichnet,\nHave agreed as follows:                                                   sind wie folgt übereingekommen:\nArticle                                                               Artikel 1\n1. The Parties shall take appropriate measures, within the                (1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen geltender Gesetze\nframework of existing legislation, to ensure confidentiality of           geeignete Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der Koordinaten\nthe coordinates of the deep seabed areas, as well as of other             der Tiefseebodenfelder sowie sonstiger rechtlich geschützter oder\nproprietary or confidential information concerning those areas,           vertraulicher Informationen über diese Felder, die sie von den\nreceived from the other Parties in confidence.                            anderen Vertragsparteien vertraulich erhalten haben, zu gewähr-\nleisten.\n2. In particular, the Parties shall take appropriate measures to          (2) Insbesondere treffen die Vertragsparteien geeignete Maß-\nensure that juridical and natural persons subject to the applicable       nahmen, um sicherzustellen, daß die der jeweiligen Hoheitsgewalt\njurisdiction, having access to that information, preserve its confi-      unterstehenden juristischen und natürlichen Personen, die\ndentiality.                                                               Zugang zu diesen Informationen haben, deren Vertraulichkeit\nwahren.\nArticle 2                                                             Artikel 2\n1. The Parties shall preserve the confidentiality of the coor-            (1) Die Vertragsparteien wahren die Vertraulichkeit der in\ndinates referred to in Article 1 for two years from the date of           Artikel 1 genannten Koordinaten für,.die Dauer von zwei Jahren,\nreceipt of such coordinates.                                              nachdem sie diese Koordinaten erhalten haben.\n2. The Parties shall preserve the confidentiality of other informa-       (2) Die Vertragsparteien wahren die Vertraulichkeit sonstiger in\ntion referred to in Article 1 for five years from the date of receipt of  Artikel 1 genannter Informationen für die Dauer von fünf Jahren,\nsuch other information.                                                   nachdem sie diese sonstigen Informationen erhalten haben.","806                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\n3. Notwithstanding paragraphs 1 and 2 of this Article, the obli-         (3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 bleiben die in Artikel 1\ngations set out in Article 1 shall continue beyond the times estab-      genannten Verpflichtungen über die darin festgelegten Zeitspan-\nlished therein for the period agreed upon pursuant to paragraph 4        nen hinaus für eine nach Absatz 4 vereinbarte Frist weiter beste-\nof this Article if the Party tl'rat provided the coordinates or other    hen, wenn die Vertragspartei, welche die Koordinaten oder sonsti-\ninformation notifies all other Parties before the expiry of the          gen Informationen übermittelt hat, vor Ablauf der jeweiligen Frist\napplicable time period that such coordinates or other information        allen anderen Vertragsparteien notifiziert, daß diese Koordinaten\ncontinue to be commercially sensitive. The Party providing such          oder sonstigen Informationen weiterhin kommerziell sensitiv sind.\nnotice shall propose a specific period of prolongation of the            Die Vertragspartei, die eine solche Mitteilung macht, schlägt eine\nrelevant time periods mentioned in paragraph 1 or 2 of this Article.     bestimmte Verlängerung der entsprechenden in Absatz 1 oder 2\ngenannten Fristen vor.\n4. The obligations specified in paragraph 3 of this Article shall        (4) Die in Absatz 3 bezeichneten Verpflichtungen bleiben\ncontinue for a specific time period that shall be negotiated and         für. eine bestimmte Zeitspanne weiter bestehen, die von allen\nagreed upon by all the Parties based solely on the need to protect       Vertragsparteien allein aufgrund des notwendigen Schutzes\nlegitimate commercial interests.                                      · rechtmäßiger kommerzieller Interessen ausgehandelt und verein-\nbart wird.\nArticle 3                                                              Artikel 3\nThe obligations set out in Articles 1 and 2 of a Party receiving         Die in den Artikeln 1 und 2 genannten Verpflichtungen einer\ncoordinates or other information shall cease upon the publication        Vertragspartei, die Koordinaten oder sonstige Informationen\nor other non-confidential disclosure of such coordinates or other        erhält, erlöschen mit der Veröffentlichung oder sonstigen nichtver-\ninformation by the Party that provided it. However, in any other         traulichen Preisgabe dieser Koordinaten oder sonstigen Informa-\ncase of publication or other non-confidential disclosure of such         tionen durch die Vertragspartei, die sie übermittelt hat. In jedem\ncoordinates or other information, the Parties will consult with a        anderen Fall einer Veröffentlichung oder nichtvertraulichen Preis-\nview to considering whether the obligations set out in Articles 1        gabe dieser Koordinaten oder sonstigen lnfomationen werden die\nand 2 should be maintained, as well as any related questions.            Vertragsparteien jedoch einander konsultieren, um zu prüfen, ob\ndie in den Artikeln 1 und 2 genannten Verpflichtungen bestehen\nbleiben sollen, sowie um damit zusammenhängende Fragen zu\n, prüfen.\nArticle 4                                                              Artikel 4\n1. Any Party may denounce this Agreement by written notice to            (1) Eine  Vertragspartei kann dieses Übereinkommen gegen-\nall other Parties. Such denunciation shall become effective 90           über allen    anderen Vertragsparteien schriftlich kündigen. Die\ndays from the date of the latest receipt of such notice.                 Kündigung    wird 90 Tage nach Eingang des letzten Kündigungs-\nschreibens   wirksam.\n2. Denunciation by a Party, pursuant to paragraph 1 of this              (2) Die Kündigung einer Vertragspartei nach Absatz 1 berührt\nArticle, shall not affect the obligations of that Party conceming        nicht die in diesem Übereinkommen genannten Verpflichtungen\nconfidentiality as set out in this Agreement.                            der betreffenden Vertragspartei in bezug auf die Vertraulichkeit.\nArticle 5                                                              Artikel 5\nThis Agreement shall enter into force on the date of its signature       Dieses Übereinkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nand, subject to Article 4, shall remain in force until otherwise         Kraft und bleibt vorbehaltlich des Artikels 4 in Kraft, solange die\nagreed by the Parties.                                                   Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbaren.\nth\nDone at Moscow this 5 day of December 1986 in five originals             Geschehen zu Moskau am 5. Dezember 1986 in fünf Urschrif-\neach in the Russian, Dutch, English, French, and ltalian                 ten, jede in russischer, englischer, französischer, italienischer und\nlanguages, all the texts being equally authentic.                        niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist."]}