{"id":"bgbl2-1988-30-6","kind":"bgbl2","year":1988,"number":30,"date":"1988-09-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/30#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-30-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_30.pdf#page=14","order":6,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger","law_date":"1988-08-15T00:00:00Z","page":782,"pdf_page":14,"num_pages":6,"content":["782           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzum Schutz der Hersteller von Tonträgern\ngegen die unerlaubte Vervielfältigung\nihrer Tonträger\nVom 15. August 1988\nDas Übereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum Schutz\nder Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte\nVervielfältigung ihrer Tonträger (BGBI. 1973 II S. 1669)\nwird nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für\nTrinidad und Tobago                    am 1. Oktober 1988\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 7. Dezember 1987 (BGBI. 1988 II\nS. 3).\nBonn, den 15. August 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 e s t e r h e lt\nBekanntmachung\ndes deutsch-malischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. August 1988\nDas in Bonn am 26. Juli 1988 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mali über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 26. Juli 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. August 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1988                                          783\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungsbeitrags\nund                                 zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutsch-\nland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\ndie Regierung der Republik Mali -\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                       Artikel 3\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mali,\nDie Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung\nvertiefen,                                                          des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Mali erhoben werden, frei.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                                             Artikel 4\nDie Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich aus der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten\nder Republik Mali beizutragen -                                     von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nsind wie folgt übereingekommen:                                   keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-\nnehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-\nmens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\nArtikel 1                               die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nlichen Genehmigungen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\nder Regierung der Republik Mali, von der Kreditanstalt für Wieder-                              Artikel 5\naufbau, Frankfurt (Main), zur Finanzierung der Devisenkosten für\nden Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufen-             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit         ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nder finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlands-     Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\nkosten für Transport, Versicherung und Montage einen Finanzie-      die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nrungsbeitrag bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen      genutzt werden.\nDeutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen\nund Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beige-                                      Artikel 6\nfügten Liste handeln, für die Rechnungen nach dem 1. Januar            Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\n1988 ausgestellt worden sind.                                       Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Republik Mali innerhalb von drei Monaten nach\nInkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\nArtikel 7\ngungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und das Verfah-\nren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kreditanstalt        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 26. Juli 1988 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJürgen Sudhoff\nFür die Regierung der Republik Mali\nTall","784                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nAnlage\nzum Abkommen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mall\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden\nkönnen:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Mali von\nBedeutung sind,\nf)   Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.\nBekanntmachung\nder deutsch-somalischen Vereinbarung\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. August 1988\nDie in Mogadischu durch Notenwechsel vom 5. April/\n20. Juni 1988 getroffene Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Demokratischen Republik Somalia über\nfinanzielle Zusammenarbeit ist\nam 20. Juni 1988\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. August 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1988                         785\nBotschaft                                      Mogadischu, den 5. April 1988\nder Bundesrepublik Deutschland\nMogadischu\n- Der Geschäftsträger a. i. -\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen vom 29. Juli 1986\nüber Finanzielle Zusammenarbeit folgende ergänzende Vereinbarung über die Ausführung\ndes Vorhabens „Förderung der Küstenfischerei\" vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nDemokratischen Republik Somalia, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nam Main, für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des\nVorhabens „Förderung der Küstenfischerei\" einen weiteren Finanzierungsbeitrag bis zu\ninsgesamt 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\n2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens vom 29. Juli 1986 einschließlich\nder Berlin-Klausel (Artikel 6) auch für diese Vereinbarung.\nFalls sich die Regierung der Demokratischen Republik Somalia mit den unter den\nNummern 1 und 2 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und\ndie das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzel-\nlenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum\nIhrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nHans-Jürgen Heimsoeth\nHerrn\nMohamed Ali Hamoud\nStaatsminister im Ministerium\nfür Auswärtige Angelegenheiten\nder Demokratischen Republik Somalia\nMogadischu\n(Übersetzung)\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten                                   20.Juni1988\nder Demokratischen Republik Somalia\nBLA/43/1242/88\nExzellenz,\nich beehre mich, mich auf Ihre Note vom 5. April 1988 zu beziehen betreffend die\nAusführung des Vorhabens „Förderung der Küstenfischerei\" und Sie darüber zu informie-\nren, daß die Regierung der Demokratischen Republik Somalia den in den Nummern 1 und 2\nIhrer oben genannten Note enthaltenen Vorschlägen zustimmt und die Angelegenheit als\neine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen ansieht, die mit dem Datum\ndieser Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nAhmed Mohamed Adan\nSeiner Exzellenz\nHans-Jürgen Heimsoeth\nGeschäftsträger a. i.\nBotschaft\nder Bundesrepublik Deutschland\nMogadischu","786                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-beninischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. August 1988\nDas in Cotonou am 28. Juni 1988 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik Benin\nüber finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 28. Juni 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. August 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Benin\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\nworden ist;\nund\nb) bis zu 11 000 000,- DM (in Worten: elf Millionen Deutsche\ndie Regierung der Volksrepublik Benin -\nMark) für das Vorhaben „Wasserversorgung Abomey,\nBohicon und Parakou\", wenn nach Prüfung die Förderungs-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nwürdigkeit festgestellt worden ist;\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik\nBenin,                                                                c) bis zu 12 000 000,- DM (in Worten: zwölf Millionen Deutsche\nMark) für das Vorhaben „Wasserversorgung von 10 Distrikt-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             zentren\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\npartnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         festgestellt worden ist;\nvertiefen,\nd) bis zu 5 700 000,- DM (in Worten: fünf Millionen siebenhun-\nderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Brücken\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nund Pisten in der Provinz Atacora\", wenn nach Prüfung die\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist;\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   e) bis zu 2 300 000,- DM (in Worten: zwei Millionen dreihundert-\nder Volksrepublik Benin beizutragen,                                     tausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Holz- und Forst-\nwirtschaft III\";\nunter Bezugnahme auf die Verhandlungen zwischen den                f) bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche\nbeiden Regierungen vom 13. bis 15. April 1988 in Bonn -                  Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von\nWaren und Leistungen zur Deckung des laufenden notwendi-\nsind wie folgt übereingekommen:                                       gen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finan-\nzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten\nArtikel 1                                   für Transport, Versicherung und Montage (Warenhilfe V) ent-\nsprechend der Vereinbarung über den Verwendungszweck in\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nder Ergebnisniederschrift vom 15. April 1988 über die Regie-\nes der Regierung der Volksrepublik Benin, von der Kreditanstalt\nrungsverhandlungen 1988 in Bonn. Es muß sich hierbei um\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge\nLieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen\nbis zu insgesamt 38 000 000,- DM (in Worten: achtunddreißig               als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Liefer-\nMillionen Deutsche Mark) für folgende Vorhaben zu erhalten:               verträge oder Leistungsverträge nach der Unterzeichnung\na) bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche              des nach Artikel 2 zu schließenden Vertrages abgeschlossen\nMark) für das Sektorprogramm „Landwirtschaft - Phase III -\",         werden.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1988                                            787\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der                                    Artikel 4\nRegierung der Volksrepublik Benin zu einem späteren Zeitpunkt\nDie Regierung der Volksrepublik Benin überläßt bei den sich\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder\naus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nAbkommen Anwendung.\nVerkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\n(3) Die in Absatz 1 Buchstaben a bis d bezeichneten Vorhaben         dieses Abkommens ausschließen oder erschweren und erteilt\nkönnen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-               gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Benin          nehmen erforderlichen Genehmigungen.\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 5\nArtikel 2\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-         ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie                Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der             die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finan-              genutzt werden.\nzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-                                       Artikel 6\nliegen.                                                                     Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nArtikel 3                                    Regierung der Volksrepublik Benin innerhalb von drei Monaten\nDie Regierung der Volksrepublik Benin stellt die Kreditanstalt        nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-            abgibt.\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nArtikel 7\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Volks-\nrepublik Benin erhoben werden.                                              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Cotonou, am 28. Juni 1988, in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFritz Hermann Flimm\nFür die Regierung der Volksrepublik Benin\nGuy Landry Hazoume\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Benin\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f des\nRegierungsabkommens vom 28. Juni 1988 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert\nwerden können:\nErsatzteile für die ORTB\nEs muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen aus dem deutschen Geltungs-\nbereich dieses Abkommens handeln.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür\nvorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen."]}