{"id":"bgbl2-1988-30-16","kind":"bgbl2","year":1988,"number":30,"date":"1988-09-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/30#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-30-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_30.pdf#page=23","order":16,"title":"Bekanntmachung zu dem Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof","law_date":"1988-08-23T00:00:00Z","page":791,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1988                        791\nBekanntmachung\nzu dem Übereinkommen über den Beitritt\ndes Königreichs Dänemark, Irlands\nund des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland\nzum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit\nund die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen\nIn Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll\nbetreffend die Auslegung dieses Übereinkommens\ndurch den Gerichtshof\nVom 23. August 1988\nDänemark hat am 8. Februar 1988 dem Generalsekretär des Rates der\nEuropäischen Gemeinschaften nach Artikel VI des Protokolls zum Übereinkom-\nmen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die\nVollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBI.\n1972 II S. 773, 808) in der Fassung des Beitrittsübereinkommens vom 9. Oktober\n1978 (BGBI. 1983 II S. 802, 818) folgendes notifiziert:\n,,Zu Artikel 3 des Übereinkommens:\nDie in Artikel 248 Absatz 2 der dänischen Zivilprozeßordnung enthaltenen Vorschriften\nüber die Zuständigkeit sind durch das Gesetz Nr. 324 vom 4. Juni 1986 geändert worden.\nDie geltenden Vorschriften über die auf dem Aufenthaltsort bzw. der Belegenheit von\nGütern beruhenden Zuständigkeit bei Ausländern sind nunmehr in Artikel 246 Absätze 2\nund 3 der Zivilprozeßordnung enthalten.\nZu Artikel 32 des Übereinkommens:\nDie Bezeichnung des Gerichts, an das der Antrag gemäß Artikel 32 Absatz 1 gerichtet\nwerden muß, ist durch das Gesetz Nr. 260 vom 8. Juni 1979 geändert worden; statt\n,,underret\" heißt es nunmehr „byret\".\"\nDiese Bekanntmachung ergeht irn Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n14. November 1986 (BGBI. II S. 1020) und vom 20. Juni 1988 (BGBI. II S. 61 O).\nBonn, den 23. August 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","792                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 69, 10 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2, 17 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1988 ausgegeben worden sind. Lieferung\ngegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln\n3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 5,24 DM (4,34 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 6,04 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.                                                                                     Postvertriebsstück • Z 1998 A • Gebühr bezahlt\nÜbersicht\nüber den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 450. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 31. Juli 1988,\nist im Bundesanzeiger Nr. 146 vom 9. August 1988 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie die Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden Übersicht enthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 146 vom 9. August 1988 kann zum Preis von 5,30 DM\n(4,30 DM + 1,00 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)\ngegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postgirokonto „Bundesanzeiger\" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)\nbezogen werden."]}