{"id":"bgbl2-1988-30-15","kind":"bgbl2","year":1988,"number":30,"date":"1988-09-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/30#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-30-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_30.pdf#page=18","order":15,"title":"Bekanntmachung des deutsch-beninischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1988-08-17T00:00:00Z","page":786,"pdf_page":18,"num_pages":5,"content":["786                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-beninischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. August 1988\nDas in Cotonou am 28. Juni 1988 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik Benin\nüber finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 28. Juni 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. August 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Benin\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\nworden ist;\nund\nb) bis zu 11 000 000,- DM (in Worten: elf Millionen Deutsche\ndie Regierung der Volksrepublik Benin -\nMark) für das Vorhaben „Wasserversorgung Abomey,\nBohicon und Parakou\", wenn nach Prüfung die Förderungs-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nwürdigkeit festgestellt worden ist;\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik\nBenin,                                                                c) bis zu 12 000 000,- DM (in Worten: zwölf Millionen Deutsche\nMark) für das Vorhaben „Wasserversorgung von 10 Distrikt-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             zentren\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\npartnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         festgestellt worden ist;\nvertiefen,\nd) bis zu 5 700 000,- DM (in Worten: fünf Millionen siebenhun-\nderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Brücken\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nund Pisten in der Provinz Atacora\", wenn nach Prüfung die\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist;\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   e) bis zu 2 300 000,- DM (in Worten: zwei Millionen dreihundert-\nder Volksrepublik Benin beizutragen,                                     tausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Holz- und Forst-\nwirtschaft III\";\nunter Bezugnahme auf die Verhandlungen zwischen den                f) bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche\nbeiden Regierungen vom 13. bis 15. April 1988 in Bonn -                  Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von\nWaren und Leistungen zur Deckung des laufenden notwendi-\nsind wie folgt übereingekommen:                                       gen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finan-\nzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten\nArtikel 1                                   für Transport, Versicherung und Montage (Warenhilfe V) ent-\nsprechend der Vereinbarung über den Verwendungszweck in\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nder Ergebnisniederschrift vom 15. April 1988 über die Regie-\nes der Regierung der Volksrepublik Benin, von der Kreditanstalt\nrungsverhandlungen 1988 in Bonn. Es muß sich hierbei um\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge\nLieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen\nbis zu insgesamt 38 000 000,- DM (in Worten: achtunddreißig               als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Liefer-\nMillionen Deutsche Mark) für folgende Vorhaben zu erhalten:               verträge oder Leistungsverträge nach der Unterzeichnung\na) bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche              des nach Artikel 2 zu schließenden Vertrages abgeschlossen\nMark) für das Sektorprogramm „Landwirtschaft - Phase III -\",         werden.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1988                                            787\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der                                    Artikel 4\nRegierung der Volksrepublik Benin zu einem späteren Zeitpunkt\nDie Regierung der Volksrepublik Benin überläßt bei den sich\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder\naus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nAbkommen Anwendung.\nVerkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\n(3) Die in Absatz 1 Buchstaben a bis d bezeichneten Vorhaben         dieses Abkommens ausschließen oder erschweren und erteilt\nkönnen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-               gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Benin          nehmen erforderlichen Genehmigungen.\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 5\nArtikel 2\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-         ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie                Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der             die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finan-              genutzt werden.\nzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-                                       Artikel 6\nliegen.                                                                     Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nArtikel 3                                    Regierung der Volksrepublik Benin innerhalb von drei Monaten\nDie Regierung der Volksrepublik Benin stellt die Kreditanstalt        nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-            abgibt.\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nArtikel 7\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Volks-\nrepublik Benin erhoben werden.                                              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Cotonou, am 28. Juni 1988, in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFritz Hermann Flimm\nFür die Regierung der Volksrepublik Benin\nGuy Landry Hazoume\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Benin\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f des\nRegierungsabkommens vom 28. Juni 1988 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert\nwerden können:\nErsatzteile für die ORTB\nEs muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen aus dem deutschen Geltungs-\nbereich dieses Abkommens handeln.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür\nvorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.","788                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft\nzum Schutz des gewerblichen Eigentums\nVom 17. August 1988\nDie in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene und am\n2. Oktober 1979 geänderte Fassung der Pariser Ver-\nbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des\ngewerblichen Eigentums (BGBI. 1970 II S. 293, 391 ; 1984\nII S. 799) ist nach ihrem Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c und\nAbs. 3 für\nTrinidad und Tobago                   am     16. August 1988\nin Kraft getreten.\nDie Pariser Verbandsübereinkunft in der vorstehend\ngenannten Fassung wird nach ihrem Artikel 21 Abs. 3 für\nMalaysia                              am       1. Januar 1989\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 13. Mai 1988 (BGBI. II S. 560).\nBonn, den 17. August 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens\nVom 19. August 1988\nDas Internationale Pflanzenschutzabkommen vom\n6. Dezember 1951 (BGBI. 1956 II S. 94 7) ist nach seinem\nArtikel XIV für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nAlgerien                         am          1. Oktober   1985\nBelize                           am             14. Mai   1987\nGrenada                          am      27. November     1985\nLiberia                          am               2. Juli 1986\nMali                             am         31. August    1987\nNiger                            am              4. Juni  1985\nSambia                           am             24. Juni  1986\nTogo                              am              2. April 1986\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 20. Oktober 1983 (BGBI. II S. 692).\nBonn, den 19. August 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 e s t e r h e I t","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1988                              789\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nzum Internationalen übereinkommen von 1969\nüber die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 23. August 1988\nDas Protokoll vom 19. November 1976 zum Internationalen Übereinkommen\nvon 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI.\n1980 II S. 721 , 724) ist nach seinem Artikel V Abs. 2 für die\nSchweiz                                                                am 14. März 1988\nnach Maßgabe der folgenden,\nbei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen Erklärung:\n«Le Conseil federal suisse declare, en se          \"Der schweizerische Bundesrat erklärt, mit\nreferant aux lettres a) et c), paragraphe 9,       Bezug auf Artikel V Absatz 9 Buchstaben a)\narticle V de la Convention internationale de       und c) des Internationalen Übereinkom-\n1969 sur la responsabilite civile pour les         mens von 1969 über die zivilrechtliche Haf-\ndommages dus a la pollution par les hydro-         tung für Ölverschmutzungsschäden, die\ncarbures, introduites par l'article II du Proto-   aufgrund von Artikel II des Protokolls vom\ncole du 19 novembre 1976, que la Suisse            19. November 1976 eingeführt worden sind,\ncalcule de la maniere suivante la valeur, en      daß die Schweiz den in Sonderziehungs-\ndroit de tirage special (DTS), de sa monnaie       rechten (SZR) ausgedrückten Wert ihrer\nnationale:                                         Landeswährung wie folgt berechnet:\nLa Banque nationale suisse (BNS) com-              Die Schweizerische Nationalbank (SNB)\nmunique chaque jour au Fonds monetaire            meldet täglich dem Internationalen Wäh-\ninternational (FMI) le cours moyen du dollar      rungsfonds (IWF) den Mittelkurs des Dollars\ndes Etats-Unis d'Amerique sur le marche           der Vereinigten Staaten von Amerika auf\ndes changes de Zurich. La contre-valeur en        dem Devisenmarkt von Zürich. Der in\nfrancs suisses d'un DTS est determinee            Schweizerfranken ausgedrückte Gegen-\nd 'apres ce cours du dollar et le cours en        wert eines SZR bestimmt sich nach diesem\ndollars du DTS, calcule par le FMI. Se fon-       Dollarkurs und dem vom IWF errechneten\ndant sur ces valeurs, la BNS calcule un           Kurs des Dollars zu den SZR. Basierend auf\ncours moyen du DTS qu'elle publiera dans          diesen Werten errechnet die SNB einen\nson bulletin mensuel.»                            Mittelkurs des SZR, den sie in ihrem\nMonatsbericht veröffentlicht.\"\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n20. Oktober 1987 (BGBI. II S. 727).\nBonn, den 23. August 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e I t","790                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 11\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1976\nüber die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen\nVom 23. August 1988\nDas Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der Haftung für See-\nforderungen (BGBI. 1986 II S. 786) ist nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für folgende\nweitere Staaten in Kraft getreten:\nÄgypten                                                              am 1. Juli 1988\nSchweiz                                                              am 1. April 1988\nnach Maßgabe der folgenden,\nbei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen Erklärung:\n«Le Conseil federal [suisse] declare, en se       ,,Der [schweizerische] Bundesrat erklärt,\na\nreferant l'article 8, paragraphes 1 et 4 de     mit Bezug auf Artikel 8 Absätze 1 und 4 des\nla Convention de 1976 sur la limitation de la   Übereinkommens von 1976 über die Be-\nresponsabilite en matiere de creances mari-     schränkung der Haftung für Seeforderun-\ntimes, que la Suisse calcule de la maniere      gen, daß die Schweiz den in Sonderzie-\nsuivante la valeur, en droit de tirage special  hungsrechten (SZR) ausgedrückten Wert\n(DTS), de sa monnaie nationale:                 ihrer Landeswährung wie folgt berechnet:\nLa Banque nationale suisse (BNS) com-            Die Schweizerische Nationalbank (SNB)\nmunique chaque jour au Fonds monetaire          meldet täglich dem Internationalen Wäh-\ninternational (FMI) le cours moyen du dollar    rungsfonds (IWF) den Mittelkurs des Dollars\ndes Etats-Unis d'Amerique sur le marche         der Vereinigten Staaten von Amerika auf\ndes changes de Zurich. La contre-valeur en      dem Devisenmarkt von Zürich. Der in\nfrancs suisses d'un DTS est determinee          Schweizerfranken ausgedrückte Gegen-\nd'apres ce cours du dollar et le cours en       wert eines SZR bestimmt sich nach diesem\ndollars du DTS, calcule par le FMI. Se fon-     Dollarkurs und dem vom IWF errechneten\ndant sur ces valeurs, la BNS calcule un         Kurs des Dollars zu den SZR. Basierend auf\ncours moyen du DTS qu'elle publiera dans        diesen Werten errechnet die SNB einen\nson bulletin mensuel.»                          Mittelkurs des SZR, den sie in ihrem\nMonatsbericht veröffentlicht.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n17. Juli 1987 (BGBI. II S. 407).\nBonn, den 23. August 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t er h e I t"]}