{"id":"bgbl2-1988-30-14","kind":"bgbl2","year":1988,"number":30,"date":"1988-09-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/30#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-30-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_30.pdf#page=16","order":14,"title":"Bekanntmachung der deutsch-somalischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1988-08-17T00:00:00Z","page":784,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["784                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nAnlage\nzum Abkommen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mall\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden\nkönnen:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Mali von\nBedeutung sind,\nf)   Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.\nBekanntmachung\nder deutsch-somalischen Vereinbarung\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. August 1988\nDie in Mogadischu durch Notenwechsel vom 5. April/\n20. Juni 1988 getroffene Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Demokratischen Republik Somalia über\nfinanzielle Zusammenarbeit ist\nam 20. Juni 1988\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. August 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1988                         785\nBotschaft                                      Mogadischu, den 5. April 1988\nder Bundesrepublik Deutschland\nMogadischu\n- Der Geschäftsträger a. i. -\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen vom 29. Juli 1986\nüber Finanzielle Zusammenarbeit folgende ergänzende Vereinbarung über die Ausführung\ndes Vorhabens „Förderung der Küstenfischerei\" vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nDemokratischen Republik Somalia, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nam Main, für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des\nVorhabens „Förderung der Küstenfischerei\" einen weiteren Finanzierungsbeitrag bis zu\ninsgesamt 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\n2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens vom 29. Juli 1986 einschließlich\nder Berlin-Klausel (Artikel 6) auch für diese Vereinbarung.\nFalls sich die Regierung der Demokratischen Republik Somalia mit den unter den\nNummern 1 und 2 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und\ndie das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzel-\nlenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum\nIhrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nHans-Jürgen Heimsoeth\nHerrn\nMohamed Ali Hamoud\nStaatsminister im Ministerium\nfür Auswärtige Angelegenheiten\nder Demokratischen Republik Somalia\nMogadischu\n(Übersetzung)\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten                                   20.Juni1988\nder Demokratischen Republik Somalia\nBLA/43/1242/88\nExzellenz,\nich beehre mich, mich auf Ihre Note vom 5. April 1988 zu beziehen betreffend die\nAusführung des Vorhabens „Förderung der Küstenfischerei\" und Sie darüber zu informie-\nren, daß die Regierung der Demokratischen Republik Somalia den in den Nummern 1 und 2\nIhrer oben genannten Note enthaltenen Vorschlägen zustimmt und die Angelegenheit als\neine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen ansieht, die mit dem Datum\ndieser Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nAhmed Mohamed Adan\nSeiner Exzellenz\nHans-Jürgen Heimsoeth\nGeschäftsträger a. i.\nBotschaft\nder Bundesrepublik Deutschland\nMogadischu"]}