{"id":"bgbl2-1988-30-13","kind":"bgbl2","year":1988,"number":30,"date":"1988-09-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/30#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-30-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_30.pdf#page=14","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-malischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1988-08-16T00:00:00Z","page":782,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["782           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzum Schutz der Hersteller von Tonträgern\ngegen die unerlaubte Vervielfältigung\nihrer Tonträger\nVom 15. August 1988\nDas Übereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum Schutz\nder Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte\nVervielfältigung ihrer Tonträger (BGBI. 1973 II S. 1669)\nwird nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für\nTrinidad und Tobago                    am 1. Oktober 1988\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 7. Dezember 1987 (BGBI. 1988 II\nS. 3).\nBonn, den 15. August 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 e s t e r h e lt\nBekanntmachung\ndes deutsch-malischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. August 1988\nDas in Bonn am 26. Juli 1988 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mali über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 26. Juli 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. August 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1988                                          783\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungsbeitrags\nund                                 zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutsch-\nland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\ndie Regierung der Republik Mali -\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                       Artikel 3\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mali,\nDie Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung\nvertiefen,                                                          des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Mali erhoben werden, frei.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                                             Artikel 4\nDie Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich aus der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten\nder Republik Mali beizutragen -                                     von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nsind wie folgt übereingekommen:                                   keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-\nnehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-\nmens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\nArtikel 1                               die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nlichen Genehmigungen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\nder Regierung der Republik Mali, von der Kreditanstalt für Wieder-                              Artikel 5\naufbau, Frankfurt (Main), zur Finanzierung der Devisenkosten für\nden Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufen-             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit         ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nder finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlands-     Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\nkosten für Transport, Versicherung und Montage einen Finanzie-      die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nrungsbeitrag bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen      genutzt werden.\nDeutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen\nund Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beige-                                      Artikel 6\nfügten Liste handeln, für die Rechnungen nach dem 1. Januar            Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\n1988 ausgestellt worden sind.                                       Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Republik Mali innerhalb von drei Monaten nach\nInkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\nArtikel 7\ngungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und das Verfah-\nren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kreditanstalt        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 26. Juli 1988 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJürgen Sudhoff\nFür die Regierung der Republik Mali\nTall"]}