{"id":"bgbl2-1988-30-12","kind":"bgbl2","year":1988,"number":30,"date":"1988-09-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/30#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-30-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_30.pdf#page=12","order":12,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum","law_date":"1988-08-12T00:00:00Z","page":780,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["780               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum\nVom 12. August 1988\nDas Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung\nder Weltorganisation für geistiges Eigentum (BGBI. 1970 II\nS. 293, 295; 1984 II S. 799; 1985 II S. 975) wird nach\nseinem Artikel 15 Abs. 2 für\nTrinidad und Tobago                      am 16. August 1988\nSwasiland                                am 18. August 1988\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 16. Mai 1988 (BGBI. II S. 583).\nBonn, den 12. August 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t er h e I t\nBekanntmachung\ndes deutsch-senegalesischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. August 1988\nDas in Dakar am 19. Juli 1988 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Senegal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 19. Juli 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. August 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1988                                            781\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Senegal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 b) hat sich grundsätzlich bereit erklärt, im Rahmen der bestehen-\nden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen\nund\nDeckungsvoraussetzungen, Bürgschaften für das in der\ndie Regierung der Republik Senegal -                       Präambel erwähnte Vorhaben und für seine Finanzierung bis\nzum Höchstbetrag von 23 000 000,- DM (in Worten: dreiund-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               zwanzig Millionen Deutsche Mark) zu übernehmen.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nSenegal,\nArtikel 2\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             Die Verwendung des oben erwähnten Darlehens und die Bedin-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem\nvertiefen,                                                            Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Senegal beizutragen,                                        Die Regierung der Republik Senegal stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nin Kenntnis, daß die Regierung der Republik Senegal bei der        Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung\nSchiffswerft Germersheim GmbH, Germersheim/Rhein, ein see-            der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Senegal\ngängiges Spezialfährschiff bestellt hat und daß die Kreditanstalt     erhoben werden, frei.\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main), dem Besteller zur Finanzie-                                   Artikel 4\nrung dieser Bestellung ein Darlehen bis zur Höhe von                     Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\n23 000 000,- DM (in Worten: dreiundzwanzig Millionen Deutsche         ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nMark) gewährt -                                                       ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nMöglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nArtikel 1                                Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                      Regierung der Republik Senegal innerhalb von drei Monaten nach\nInkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\na) stellt sicher, daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau das in der\nPräambel erwähnte Darlehen zu Bedingungen gewähren\nkann, die den internationalen Kriterien für wirtschaftliche                                  Artikel 6\nZusammenarbeit entsprechen;                                         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Dakar am 19. Juli 1988 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nCarl Andreas Freiherr von Stenglin\nFür die Regierung der Republik Senegal\nMoussa Toure"]}