{"id":"bgbl2-1988-30-11","kind":"bgbl2","year":1988,"number":30,"date":"1988-09-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/30#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-30-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_30.pdf#page=2","order":11,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 2. Juni 1987 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Bulgarien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen","law_date":"1988-09-05T00:00:00Z","page":770,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["770                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 2. Juni 1987\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Volksrepublik Bulgarien\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nauf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen\nVom 5. September 1988\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Bonn am 2. Juni 1987 unterzeichneten Abkommen zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Bulgarien zur Vermeidung\nder Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom\nVermögen sowie dem dazugehörigen Protokoll vom selben Tage wird zuge-\nstimmt. Das Abkommen und das Protokoll werden nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung\ndieses Gesetzes feststellt.\nArtikel 3\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 28 Abs. 2 sowie das\nProtokoll in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBonn, den 5. September 1988\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1988\nAbkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Volksrepublik Bulgarien\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nauf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen\nDie Bundesrepublik Deutschland                       blik Deutschland oder die Volksrepublik Bulgarien, wobei sich\nder territoriale Geltungsbereich mit dem Geltungsbereich des\nund\nSteuerrechts des jeweiligen Vertragsstaats deckt;\ndie Volksrepublik Bulgarien -\nb) bedeutet der Ausdruck „Person\" natürliche Personen, juristi-\nsche Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie\nvon dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen, wissenschaft-\njuristische Personen behandelt werden;\nlich-technischen und kulturellen Beziehungen durch die Beseiti-\ngung der Doppelbesteuerung zu fördern -                           c) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats\"\nund „Unternehmen des anderen Vertragsstaats\", je nachdem,\nhaben folgendes vereinbart:                                         ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat\nansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen,\nArtikel 1                                das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person\nPersönlicher Geltungsbereich                         betrieben wird;\nDieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat  d) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr\" jede Beför-\noder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.                          derung mit einem Seeschiff, Binnenschiff oder Luftfahrzeug,\ndas von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftslei-\ntung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das\nArtikel 2\nSchiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten\nUnter das Abkommen fallende Steuern                       im anderen Vertragsstaat betrieben;\n(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der       e) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde\" aufseiten der\nErhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die              Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finan-\nfür Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder            zen und auf seiten der Volksrepublik Bulgarien den Finanz-\neiner ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.                      minister oder seinen Vertreter.\n(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle        (2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertrags-\nSteuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen              staat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,\noder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben         jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die\nwerden.                                                           ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt,\n(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkom- für die das Abkommen gilt.\nmen gilt, gehören insbesondere\na) in der Bundesrepublik Deutschland:                                                             Artikel 4\nAnsässige Person\ndie Einkommensteuer,\ndie Körperschaftsteuer,                                          (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine\ndie Vermögensteuer und                                        in einem Vertragsstaat ansässige Person\"\ndie Gewerbesteuer\na) für die Bundesrepublik Deutschland\n(im folgenden als „Steuer der Bundesrepublik Deutschland\"\nbezeichnet);                                                       eine Person, die nach innerstaatlichem Recht dort auf Grund\nihres Wohnsitzes, ihres gewöhnlichen Aufenthalts, des Ortes\nb) in der Volksrepublik Bulgarien:\nihrer Geschäftsleitung, ihres Sitzes oder eines anderen ähn-\ndie Steuer vom allgemeinen Einkommen,                              lichen Merkmals steuerpflichtig ist;\ndie Steuer vom Einkommen der Ledigen, Verwitweten,\nb) für die Volksrepublik Bulgarien\nGeschiedenen und Verheirateten, aber Kinderlosen,\ndie Gewinnsteuer und                                               aa) eine natürliche Person, die mit Einkünften nach inner-\ndie Gebäudesteuer                                                        staatlichem bulgarischem Recht steuerpflichtig ist und die\n(im folgenden als „Steuer der Volksrepublik Bulgarien\"                   ihren ständigen Aufenthalt nicht in Drittstaaten hat;\nbezeichnet).                                                       bb) eine juristische Person, die ihren Sitz in der Volksrepublik\n(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im               Bulgarien hat.\nwesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des           (2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertrags-\nAbkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren              staaten ansässig, so gilt folgendes:\nStelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertrags-\nstaaten teilen einander - soweit erforderlich - am Ende eines      a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine\njeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderun-         ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten\ngen mit.                                                                über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat\nArtikel 3                                 ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaft-\nlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);\nAllgemeine Begriffsbestimmungen\nb) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den\n(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang\nMittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in\nnichts anderes erfordert,                                               keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie\na) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat\" und „der andere           als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen\nVertragsstaat\" je nach dem Zusammenhang die Bundesrepu-           Aufenthalt hat;","n2                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nc) kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die                                             Artikel 6\nPerson nach den Buchstaben a und b als ansässig gilt, so                     Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen\nwerden die Vertragsstaaten gemäß Artikel 24 vorgehen.\n(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person\n(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in     aus unbeweglichem Vermögen bezieht, das im anderen Vertrags-\nbeiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat           staat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.\nansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung\n(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen\" hat die Bedeu-\nbefindet.\ntung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in\nArtikel 5                              dem das Vermögen liegt. Seeschiffe, Binnenschiffe und Luftfahr-\nBetriebsstätte                            zeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.\n( 1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck                    (3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung,\n„Betriebsstätte\" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die         der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der\nTätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.         Nutzung unbeweglichen Vermögens.\n(2) Der Ausdruck „Betriebsstätte\" umfaßt insbesondere:                  (4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für die Einkünfte aus\na) einen Ort der Leitung,                                               unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte\naus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer freiberuf-\nb) eine Zweigniederlassung,                                             lichen Tätigkeit dient.\nc) eine Geschäftsstelle,\nArtikel 7\nd) eine Fabrikationsstätte,\nUnternehmensgewinne\ne) eine Werkstätte und\n(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats könm,n\nf) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch           nur dann in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn\noder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.        das Unternehmen seine Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat\n(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine               durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt.\nBetriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.                 (2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit\n(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Arti-           im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte\nkels gelten nicht als Betriebsstätten:                                  aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertrags-\nstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte\na) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung          erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit\noder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens        unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges\nbenutzt werden;                                                 Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unterneh-\nb) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die                 men, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen\nausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung      wäre.\nunterhalten werden, einschließlich des Verkaufs von Ausstel-        (3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden\nlungsstücken im Anschluß an eine Ausstellung;                   die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, ein-\nc) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die                 schließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungs-\nausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein       kosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat,\nanderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;       in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.\nd) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem              (4) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für\nZweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder          das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zuge-\nWaren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;              rechnet.\ne) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem              (5) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Arti-\nZweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätig-        keln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die\nkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfs-   Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Arti-\ntätigkeit darstellen;                                            kels nicht berührt.\nf) eine feste Geschäftseinrichtung, die .ausschließlich zu dem                                         Artikel 8\nZweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a\nbis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß                               Schiff- und Luftfahrt\ndie sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen               (1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen, Binnenschiffen\nGeschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstä- oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in\ntigkeit darstellt.                                             dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der\n(5) Übt eine in einem Vertragsstaat ansässige Person eine         tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.\nGeschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch einen Vertreter          (2) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung\naus, so gilt eine Betriebsstätte dann als gegeben, wenn der            eines Unternehmens der See- oder Binnenschiffahrt an Bord\nVertreter                                                              eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem\na) eine Vollmacht besitzt, im Namen dieser Person Verträge             der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen\nvorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person, die das\nabzuschließen,\nSchiff betreibt, ansässig ist.\nb) die Vollmacht in diesem anderen Staat gewöhnlich ausübt und\n(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beteiligungen\nc) nicht als unabhängiger Vertreter im Sinne des Absatzes 6           eines Unternehmens der Schiff- oder Luftfahrt, an einem Pool,\ndieses Artikels handelt.                                       einer Betriebsgemeinschaft oder einem anderen internationalen\nEine Betriebsstätte ist nicht anzunehmen, wenn der Vertreter nur      Betriebszusammenschluß.\nTätigkeiten im Sinne des Absatzes 4 dieses Artikels ausübt.\nArtikel 9\n(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als\nDividenden\nhabe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort\nseine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen                (1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansass1ge\nanderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen            juristische Person an eine im anderen Vertragsstaat ansässige\nim Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.                Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1988                                         773\n(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat           (2) Diese Lizenzvergütungen können jedoch in dem Vertrags-\nbesteuert werden, in dem die die Dividenden zahlende juristische      staat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates\nPerson ansässig ist; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des          besteuert werden; die Steuer darf aber 5 vom Hundert des Brutto-\nBruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen, wenn der Emp-         betrags der Lizenzvergütungen nicht übersteigen, wenn der Emp-\nfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist.                    fänger der Lizenzvergütungen der Nutzungsberechtigte ist.\n(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck \"Dividenden\"            (3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzvergü-\nbedeutet                                                              tungen\" bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung\noder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literari-\na) Dividenden auf Aktien einschließlich Einkünfte aus Aktien,\nschen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, ein-\nGenußrechten oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen\nschließlich kinematographischer Filme, Radio-, Fernseh- und\noder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit\nanderer Bild- und Tonträger, von Patenten (einschließlich der\nGewinnbeteiligung sowie die von einer in der Volksrepublik\ndurch Urheberscheine gesicherten Erfindungen und Rationalisie-\nBulgarien ansässigen juristischen Person ausgeschütteten\nrungsvorschläge), Marken, Mustern oder Modellen, Plänen,\nGewinne und\ngeheimen Formeln oder Verfahren, von Programmen für elektro-\nb) sonstige Einkünfte, die nach dem Recht der Bundesrepublik          nische Datenverarbeitungsanlagen oder für die Benutzung oder\nDeutschland, in der die ausschüttende juristische Person        das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder\nansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichge-    wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerb-\nstellt sind, und für die Zwecke der Besteuerung in der Bundes-   licher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen\nrepublik Deutschland Einkünfte eines stillen Gesellschafters    gezahlt werden.\naus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter und Ausschüt-\n(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in\ntungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen.\neinem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen\n(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in        Vertragsstaat, aus dem die Lizenzvergütungen stammen, eine\neinem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen         gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte\nVertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende juristische        oder eine freiberufliche Tätigkeit durch eine dort gelegene feste\nPerson ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort      Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die\ngelegene Betriebsstätte oder eine freiberufliche Tätigkeit durch     die Lizenzvergütungen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser\neine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung,     Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist\nfür die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser         Artikel 7 beziehungsweise Artikel 13 anzuwenden.\nBetriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist\n(5) Lizenzvergütungen gelten dann als aus einem Vertragsstaat\nArtikel 7 beziehungsweise Artikel 13 anzuwenden.\nstammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner\nLänder oder eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem\nArtikel 10                           Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzver-\nZinsen                              gütungen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat\nansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte\n(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine       oder eine feste Einrichtung und ist die Verpflichtung zur Zahlung\nin dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden,        der Lizenzvergütungen für Zwecke der Betriebsstätte oder der\nkönnen, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur in        festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebs-\ndem anderen Staat besteuert werden.                                  stätte oder die feste Einrichtung die Lizenzvergütungen, so gelten\n(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen\" bedeu-     die Lizenzvergütungen als aus dem Staat stammend, in dem die\ntet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderun-     Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.\ngen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer           (6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsbe-\nBeteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und          rechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten\ninsbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obliga-     besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzver-\ntionen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der        gütungen, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den\nGewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung            Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese\ngelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.                    Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den\n(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertrags-    letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der überstei-\nstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat,        gende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und\naus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch         unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses\neine dort gelegene Betriebsstätte oder eine freiberufliche Tätigkeit Abkommens besteuert werden.\ndurch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forde-\nrung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser                                      Artikel 12\nBetriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist\nGewinne aus der Veräußerung von Vermögen\nArtikel 7 beziehungsweise Artikel 13 anzuwenden.\n(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person\n(4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsbe-\naus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des\nrechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten\nArtikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im\nbesondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen,\nanderen Staat besteuert werden.\ngemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den\nSchuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen                (2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens,\nvereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren       das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unterneh-\nBetrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende              men eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das\nBetrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter            zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertrags-\nBerücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkom-               staat ansässigen Person für die Ausübung einer freiberuflichen\nmens besteuert werden.                                               Tätigkeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, ein-\nschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer\nArtikel 11                            solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen)\nLizenzvergütungen                          oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im\nanderen Staat besteuert werden.\n(1) Lizenzvergütungen, die aus einem Vertragsstaat stammen\nund von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person            (3) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen, Binnen-\nbezogen werden, können in dem anderen Staat besteuert wer-           schiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr\nden.                                                                 betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBetrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in                                        Artikel 16\ndem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der                                     Künstler und Sportler\ntatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.\n(1) Ungeachtet der Artikel 13 und 14 können Einkünfte, die eine\n(4) Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen am Kapital            in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Büh-\neiner in einem Vertragsstaat ansässigen juristischen Person kön-       nen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder\nnen in diesem Staat besteuert werden.                                  als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausge-\nübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.\n(5) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis 4\n(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sport-\nnicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat\nler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht\nbesteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.\ndem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person\nzu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 13 und 14\nin dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder\nArtikel 13                             Sportler seine Tätigkeit ausübt.\nfreiberufliche Tätigkeit\n(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Perso-\n(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person    nen werden jedoch in dem Vertragsstaat, in dem diese Personen\naus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit      ihre Tätigkeit ausüben, nicht besteuert, wenn der Aufenthalt der\nbezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei           berufsmäßigen Künstler oder Sportler in diesem Vertragsstaat\ndenn, daß der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung         ganz oder in wesentlichem Umfang aus öffentlichen Mitteln des\nihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung        anderen Vertragsstaats gefördert wird oder im Rahmen des von\nsteht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so       den Vertragsstaaten vereinbarten Kulturaustausches erfolgt.\nkönnen die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch\nnur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet wer-                                      Artikel 17\nden können.\nRuhegehälter\n(2) Der Ausdruck „freier Beruf\" umfaßt insbesondere die selb-         Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 1 können Ruhegehälter\nständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische,      und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat\nerzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbstän-        ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt wer-\ndige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten,      den, nur in diesem Staat besteuert werden.\nZahnärzte und Buchsachverständigen.\nArtikel 18\nArtikel 14                                               Ausübung öffentlicher Funktionen\nArbeitslohn                                 (1) Vergütungen, einschließlich Ruhegehälter, die von einem\nVertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskör-\n(1) Vorbehaltlich der Artikel 15, 17, 18 und 19 können Gehälter,  perschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, dem\nLöhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat       Land oder der Gebietskörperschaft in Ausübung öffentlicher\nansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in            Funktionen geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in\ndiesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im         diesem Staat besteuert werden. Das gilt nicht, wenn die Vergütun-\nanderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt,         gen an eine Person gezahlt werden, die im anderen Vertragsstaat\nso können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat            ständig ansässig ist.\nbesteuert werden.\n(2) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die\n(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine       im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Ver-\nin einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen           tragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörper-\nVertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im         schaften erbracht werden, sind die Artikel 14, 15 und 17 anzuwen-\nerstgenannten Staat besteuert werden, wenn                            den.\nArtikel 19\na) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger\nals 183 Tage während des betreffenden Steuerjahrs aufhält                       Lehrer sowie Studenten und andere\nund                                                                            In der Ausbildung stehende Personen\nb) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeit-           (1) Eine natürliche Person, die sich auf Einladung eines Ver-\ngeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, tragsstaats oder einer Universität, Hochschule, Schule, eines\nund                                                            Museums oder einer anderen kulturellen Einrichtung dieses Ver-\ntragsstaats oder im Rahmen eines amtlichen Kulturaustausches\nc) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer          in diesem Vertragsstaat höchstens 2 Jahre lang lediglich zur\nfesten Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im     Ausübung einer Lehrtätigkeit, zum Halten von Vorlesungen oder\nanderen Staat hat.                                             zur Ausübung einer Forschungstätigkeit bei dieser Einrichtung\naufhält und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort\n(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Arti-\nunmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig\nkels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord\nwar, ist in dem erstgenannten Staat mit ihren für diese Tätigkeit\neines Seeschiffs, Binnenschiffs oder Luftfahrzeugs im internatio-\nbezogenen Vergütungen von der Steuer befreit, vorausgesetzt,\nnalen Verkehr ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert\ndaß diese Vergütungen von außerhalb dieses Staates bezogen\nwerden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung\nwerden.\ndes Unternehmens befindet.\n(2) Ist eine natürliche Person in einem Vertragsstaat ansässig\noder war sie dort unmittelbar vor der Einreise in den anderen\nArtikel 15                              Staat ansässig und hält sie sich in dem anderen Staat lediglich als\nStudent einer Universität, Hochschule, Schule oder anderen ähn-\nAufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen\nlichen Lehranstalt dieses anderen Staates oder als Lehrling (in\nAufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche       der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Volontäre\nZahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in        oder Praktikanten) oder als sonstige Person zum Zweck der\nihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats    Fortbildung vorübergehend auf, so ist sie vom Tage ihrer ersten\neiner juristischen Person bezieht, die im anderen Vertragsstaat      Ankunft in dem anderen Staat im Zusammenhang mit diesem\nansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.              Aufenthalt von der Steuer dieses anderen Staates befreit:","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1988                                          ns\na) hinsichtlich aller für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre      Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der\nAusbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland und            Bemessungsgrundlage der Steuer der Bundesrepublik\nDeutschland ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren\nb) während der Dauer von höchstens drei Jahren hinsichtlich\nausgeschüttete Gewinne, falls solche gezahlt werden, nach\naller Vergütungen bis zu 7 200 DM oder deren Gegenwert in\ndem vorhergehenden Satz von der Steuerbemessungsgrund-\nbulgarischer Währung je Kalenderjahr für Arbeit, die sie in\nlage auszunehmen wären.\ndem anderen Vertragsstaat ausübt, um die Mittel für ihren\nUnterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung zu ergänzen.    b) Auf die von den nachstehenden Einkünften aus der Volksre-\npublik Bulgarien zu erhebende Einkommensteuer und Körper-\n(3) Eine natürliche Person, die sich in einem Vertragsstaat\nschaftsteuer der Bundesrepublik Deutschland wird unter\nlediglich als Empfänger eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrags\nBeachtung der Vorschriften des Steuerrechts der Bundesre-\noder Stipendiums einer mildtätigen, wissenschaftlichen oder päd-\npublik Deutschland über die Anrechnung ausländischer Steu-\nagogischen Organisation vornehmlich zum Studium oder zu For-\nern die Steuer der Volksrepublik Bulgarien angerechnet, die\nschungsarbeiten aufhält, und die im anderen Vertragsstaat ansäs-\nnach dem Recht der Volksrepublik Bulgarien und in Überein-\nsig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten\nstimmung mit diesem Abkommen gezahlt ist für\nStaat ansässig war, ist mit den für ihren Unterhalt, ihr Studium\noder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Aus-                aa) ausgeschüttete Gewinne, die nicht unter Buchstabe a\nland in dem erstgenannten Vertragsstaat von der Steuer befreit.                fallen;\nbb) Vergütungen, auf die Artikel 11 Anwendung findet;\nArtikel 20                                 cc) Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen im Sinne des\nArtikels 12 Absatz 4;\nAndere Einkünfte\ndd) Vergütungen, auf die Artikel 15 Anwendung findet;\nEinkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die\nin den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können               ee) Einkünfte, auf die Artikel 16 Anwendung findet.\nohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert        c) Die Bestimmungen des Buchstabens a sind nicht anzuwen-\nwerden.                                                                   den auf die Gewinne einer Betriebsstätte, auf das bewegliche\nund unbewegliche Vermögen, das Betriebsvermögen einer\nArtikel 21\nBetriebsstätte darstellt, und auf die Gewinne aus der Veräuße-\nVermögen                                   rung dieses Vermögens, es sei denn, daß die in der Bundesre-\n(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer        publik Deutschland ansässige Person nachweist. daß die Ein-\nin einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen          nahmen der Betriebsstätte oder juristischen Person aus-\nVertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.            schließlich oder fast ausschließlich aus der Herstellung oder\ndem Verkauf von Gütern oder Waren, aus technischer Bera-\n(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer                 tung oder technischen Dienstleistungen oder Bank- oder Ver-\nBetriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im         sicherungsgeschäften in der Volksrepublik Bulgarien stam-\nanderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung\nmen.\ngehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die\nAusübung einer freiberuflichen Tätigkeit im anderen Vertragsstaat       In diesem Fall ist die Steuer der Volksrepublik Bulgarien, die\nzur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden.            nach dem Recht der Volksrepublik Bulgarien und in Überein-\nstimmung mit diesem Abkommen von den vorbezeichneten\n(3) Seeschiffe, Binnenschiffe und Luftfahrzeuge, die im interna-     Einkünften und Vermögenswerten erhoben wird, nach Maß-\ntionalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermö-              gabe der Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik\ngen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient,            Deutschland über die Anrechnung ausländischer Steuern auf\nkönnen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich            die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer der Bundesre-\nder Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens              publik Deutschland, die von diesen Einkünften erhoben wird,\nbefindet.                                                                oder auf die Vermögensteuer der Bundesrepublik Deutsch-\n(4) Anteile am Kapital einer in einem Vertragsstaat ansässigen       land, die von diesen Vermögenswerten erhoben wird, anzu-\njuristischen Person können in diesem Staat besteuert werden.             rechnen.\n(5) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat       (2) Bei einer in der Volksrepublik Bulgarien ansässigen Person\nansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.      wird die Steuer wie folgt festgesetzt:\na) Bezieht eine in der Volksrepublik Bulgarien ansässige Person\nArtikel 22                                Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte\noder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Bun-\nBefreiung von der Doppelbesteuerung\ndesrepublik Deutschland besteuert werden, so nimmt die\n(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen          Volksrepublik Bulgarien vorbehaltlich der Buchstaben b und c\nPerson wird die Steuer wie folgt festgesetzt:                           diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung\na) Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der              aus.\nBemessungsgrundlage der Steuer der Bundesrepublik              b) Bezieht eine in der Volksrepublik Bulgarien ansässige Person\nDeutschland die Einkünfte aus der Volksrepublik Bulgarien          Einkünfte, die nach den Artikeln 9 und 11 in der Bundesrepu-\nsowie die in der Volksrepublik Bulgarien gelegenen Vermö-          blik Deutschland besteuert werden können, so rechnet die\ngenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der             Volksrepublik Bulgarien auf die vom Einkommen dieser Per-\nVolksrepublik Bulgarien besteuert werden können. Die Bun-         son zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der\ndesrepublik Deutschland wird aber die so ausgenommenen             Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuer entspricht. Der\nEinkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steu-        anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der\nersatzes berücksichtigen.                                          Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die\nAuf ausgeschüttete Gewinne sind die vorstehenden Bestim-          aus der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Einkünfte\nmungen nur dann anzuwenden, wenn die ausgeschütteten              entfällt.\nGewinne an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansäs-       c) Einkünfte oder Vermögen einer in der Volksrepublik Bulgarien\nsige juristische Person von einer in der Volksrepublik Bulga-      ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der\nrien ansässigen juristischen Person gezahlt werden, an der         Besteuerung in der Volksrepublik Bulgarien auszunehmen\ndie in der Bundesrepublik Deutschland ansässige juristische        sind, können gleichwohl in der Volksrepublik Bulgarien bei der\nPerson zu mindestens 1O vom Hundert unmittelbar beteiligt          Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Ver-\nist.                                                               mögen der Person einbezogen werden.","n&                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 11\nArtikel 23                                a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Geset-\nGleichbehandlung                                  zen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen\nVertragsstaats abweichen;\n(1) Ein Vertragsstaat darf bei Personen, die in dem anderen\nb) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im\nVertragsstaat ansässig sind, keine Besteuerung vornehmen, die\nüblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Ver-\ner bei Personen, die in einem dritten Staat ansässig sind, mit dem\ntragsstaats nicht beschafft werden können;\ner kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung hat,\nnicht vornehmen würde.                                                   c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-,\nGewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren\n(2) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder\npreisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ord-\nArt und Bezeichnung.\nnung widerspräche.\nArtikel 24                                                              Artikel 28\nVerständigungsverfahren                                        Dlplomatlsche und konsularische Vorrechte\n(1) Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines                  Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die\nVertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer              den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Ver-\nBesteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen\ntretungen sowie den Bediensteten internationaler Organisationen\nnicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem inner-\nnach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund\nstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel\nbesonderer Übereinkünfte zustehen.\nihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbrei-\nten, in dem sie ansässig ist. Der Fall muß innerhalb von drei\nJahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet                                            Artikel 27\nwerden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden                                               Bert In-Klausel\nBesteuerung führt.\nEntsprechend dem Vier-Mächte-Abkommen vom 3. September\n(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet          1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den festge-\nund ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung          legten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.\nherbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Ver-\nständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertrags-\nArtikel 28\nstaats so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entspre-\nchende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsrege-                                            Inkrafttreten\nlung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der             (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikations-\nVertragsstaaten durchzuführen.                                           urkunden werden so bald wie möglich in Sofia ausgetauscht.\n(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich            (2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Austausch\nbemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung             der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist in beiden Vertragsstaa-\noder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem                 ten anzuwenden:\nEinvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam dar-\na) auf die Steuern, die für den Veranlagungszeitraum, der auf\nüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden\ndas Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist, und\nwerden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.\nfür die folgenden Veranlagungszeiträume erhoben werden;\n(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur\nb) auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Erträgen, die\nHerbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze\nnach dem 31. Dezember des Jahres, in dem das Abkommen\nunmittelbar miteinander verkehren.\nin Kraft getreten ist, gezahlt werden.\nArtikel 25\nArtikel 29\nInformationsaustausch\nAußerkrafttreten\n(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen\ndie Informationen aus, dfe zur Durchführung dieses Abkommens                Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch\nerforderlich sind. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhal-       kann jeder der Vertragsstaaten bis zum 30. Juni eines jeden\nten hat, sind ebenso geheimzuhalten wie die auf Grund des                 Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Ende des\ninnerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen          Kalenderjahrs des lnkrafttretens das Abkommen gegenüber dem\nund dürfen nur den Personen, Steuerkommissionen oder Behör-               anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündi-\nden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden)             gen. In diesem Fall ist das Abkommen in beiden Vertragsstaaten\nzugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhe-             nicht mehr anzuwenden:\nbung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Ent-           a) auf die Steuern, die für das Veranlagungsjahr, das auf das\nscheidung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln hinsichtlich der               Veranlagungsjahr folgt, in dem die Kündigung ausgesprochen\nunter das Abkommen fallenden Steuern befaßt sind. Diese Perso-                wird, und für die folgenden Veranlagungsjahre erhoben wer-\nnen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke               den;\nverwenden.                                                                b) auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Erträgen, die\n(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen             nach dem 31. Dezember des Kündigungsjahrs gezahlt wer-\nVertragsstaat,                                                                den.\nGeschehen zu Bonn am 2. Juni 1987 in zwei Urschriften, jede in\ndeutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nRuhfus\nGerhard Stoltenberg\nFür die Volksrepublik Bulgarien\nP. Mladenov","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1988                                          777\nProtokoll\nDie Bundesrepublik Deutschland                          seiner Beteiligung oder aus partiarischen Darlehen oder\nund                                      Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundesre-\npublik Deutschland) beruhen und\ndie Volksrepublik Bulgarien\nb) bei der Gewinnermittlung des Schuldners der Dividenden oder\nhaben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen              Zinsen abzugsfähig sind.\nden beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf\ndem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am\n2. Juni 1987 in Bonn die nachstehenden Bestimmungen verein-          (3) Zu den Artikeln 9 bis 11 :\nbart, die Bestandteil des Abkommens sind.\nDie zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegen-\nseitigem Einvernehmen, wie die Steuerermäßigungs- und Steuer-\n(1) Zu Artikel 7:                                                    befreiungsbestimmungen durchzuführen sind.\na) Einer Bauausführung oder Montage dürfen in dem Vertrags-\nstaat, in dem sich die Betriebsstätte befindet, nur solche\n(4) Zu Artlkel 22:\nEinkünfte zugerechnet werden, die ein Ergebnis dieser Tätig-\nkeiten selbst sind. Werden im Zusammenhang mit diesen            Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige\nTätigkeiten oder davon unabhängig von der Hauptbetriebs-         juristische Person Einkünfte aus Quellen innerhalb der Volksrepu-\nstätte oder einer anderen Betriebsstätte des Unternehmens        blik Bulgarien zur Ausschüttung, so schließt Absatz 1 die Herstel-\noder einer dritten Person Maschinen oder Anlagen geliefert,      lung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des\nso wird der Wert dieser Lieferungen den Einkünften der Bau-      Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland nichl aus.\nausführung oder Montage nicht zugerechnet.\nb) Einkünfte, die auf Planungs-, Projektierungs-, Konstruktions-\n(5) Zu Artikel 26:\noder Forschungsarbeiten sowie technische Dienstleistungen\nentfallen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in   Ungeachtet der Vorschriften des Artikels 4 wird eine natürliche\ndiesem Vertragsstaat erbringt und die im Zusammenhang mit        Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder einer\neiner im anderen Vertragsstaat unterhaltenen Betriebsstätte      konsularischen Vertretung ist, die ein Vertragsstaat in dem ande-\nstehen, werden dieser Betriebsstätte nicht zugerechnet.          ren Vertragsstaat oder in einem dritten Staat hat, für Zwecke des\nAbkommens als Ansässige des Entsendestaats angesehen,\n(2) Zu den Artikeln 9 und 10:                                        wenn\nUngeachtet der Bestimmungen dieser Artikel können Dividenden         a) sie nach Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus\nund Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach               Quellen außerhalb dieses Staates nicht besteuert wird und\ndem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie\nb) im Entsendestaat mit ihrem Welteinkommen denselben steu-\na) auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (ein-               erlichen Verpflichtungen unterliegt wie Ansässige des Entsen-\nschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus           destaats.\nGeschehen zu Bonn am 2. Juni 1987 in zwei Urschriften, jede in\ndeutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nRuhfus\nGerhard Stoltenberg\nFür die Volksrepublik Bulgarien\nP. Mladenov","778                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969\nVom 9. August 1988\nDas Vereinigte Königreich hat dem General-\nsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation\nam 9. Mai 1988 die Erstreckung des Internationalen\nSchiffsvermessungs-Übereinkommens vom 23. Juni 1969\n(BGBI. 1975 II S. 65) auf die Kaimaninseln mit Wirkung\nvom 23. Juni 1988 notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 13. Juli 1988 (BGBI. II S. 668).\nBonn, den 9. August 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft\nzum Schutz von Werken der Literatur und Kunst\nVom 10. August 1988\nDie Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum\nSchutz von Werken der Literatur und Kunst in der in Paris\nam 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung (BGBI. 1973 II\nS. 1069; 1985 II S. 81) wird nach·ihrem Artikel 29 Abs. 2\nBuchstabe a für\nTrinidad und Tobago               am 16. August 1988\nPeru                              am 20. August 1988\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 4. März 1988 (BGBI. II S. 358).\nBonn, den 10. August 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1988                 779\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis\nVom 1O. August 1988\nDas Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Erhal-\ntung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (BGBI.\n1982 II S. 420) ist nach seinem Artikel XXVIII Abs. 2 für\nGriechenland                       am 14. März 1987\nKanada                             am 30. Juli 1988\nSchweden                           am     6. Juli 1984\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 27. Februar 1986 (BGBI. II S. 530).\nBonn, den 10. August 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Vertrages\nüber die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten\nbei der Erforschung und Nutzung des Weltraums\neinschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper\nVom 10. August 1988\nDer Vertrag vom 27. Januar 1967 über die Grundsätze zur Regelung der\nTätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums ein-\nschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper (BGBI. 1969 II S. 1967) ist\nnach seinem Artikel XIV Abs. 4 für\nAfghanistan                                                  am 17. März 1988\nin Kraft getreten_.\nAfghanistan hat seine Ratifikationsurkunde am 17. März 1988 in Moskau und\nam 21. März 1988 in Washington hinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n25. Februar 1987 (BGBI. II S. 202).\nBonn, den 10. August 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt"]}