{"id":"bgbl2-1988-3-3","kind":"bgbl2","year":1988,"number":3,"date":"1988-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/3#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-3-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_3.pdf#page=17","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See","law_date":"1988-01-06T00:00:00Z","page":97,"pdf_page":17,"num_pages":1,"content":["96                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nVerwaltungsvereinbarung\nüber das Hochwassermeldewesen im Moseleinzugsgebiet\nDie Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundes-       (3) Die Länder Rheinland-Pfalz und Saarland sind berechtigt,\nminister für Verkehr (Bund),                                      gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens die Wasser-\nstände unmittelbar bei den Stationen abzufragen. Sie tragen die\ndas Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsi-   hierfür anfallenden Kosten.\ndenten, dieser vertreten durch den Minister für Umwelt und\n(4) Die Länder werden die Zahl der Anrufberechtigten mög-\nGesundheit,\nlichst klein halten.\ndas Saarland, vertreten durch den Minister für Umwelt,                                         §3\nschließen in Vollzug des Übereinkommens zwischen der Re-          Die Vereinbarung weiterer Einzelheiten bleibt der WSD Süd-\ngierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der         west und den Wasserwirtschaftsverwaltungen der Länder Rhein-\nFranzösischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg            land-Pfalz und Saarland vorbehalten.\nüber das Hochwassermeldewesen im Moseleinzugsgebiet für\neine Verbesserung des Hochwassermeldewesens in den Ländern                                        §4\nRheinland-Pfalz und Saarland und in Erfüllung des § 35 Abs. 1\nDieses Verwaltungsabkommen tritt mit der Unterzeichnung des\nWaStrG folgende Verwaltungsvereinbarung:\nÜbereinkommens in Kraft.\n§ 1\nDie nach Artikel 2 des Übereinkommens übernommenen\nLasten trägt der Bund, außer für folgende Einrichtungen:              Trier, den 1. Oktober 1987\n1. Die Lasten für die Meßwertansager der Stationen außer\nWittringen/Saar einschließlich Beschaffung eines Ersatz-                      Für die Bundesrepublik Deutschland\ngerätes trägt das Land Rheinland-Pfalz.                                          Der Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\n2. Die Lasten für den Meßwertansager der Station Wittringen/                                      Nau\nSaar trägt das Saarland.\n§2                                                     Für das Land Rheinland-Pfalz\nDer Minister für Umwelt und Gesundheit\n(1) Zu den nach Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens                                       Im Auftrag\nberechtigten Vertretern gehören auf seiten der Bur,desrepublik                                Sauerbrey\nDeutschland auch die Landesvertreter von Rheinland-Pfalz und\ndem Saarland.\nFür das Saarland\n(2) Die Länder Rheinland-Pfalz und Saarland können die fern-                          Der Minister für Umwelt\nübertragenen Wasserstandsdaten über die Zentrale Apach ab-                                     Im Auftrag\nfragen. Sie tragen die hierfür anfallenden Kosten.                                               Giebel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums\nfür Molekularbiologie\nVom 5. Januar 1988\nDas Übereinkommen vom 10. Mai 1973 zur Errichtung\neines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie\n(BGBI. 1973 II S. 1005) ist nach seinem Artikel XV Abs. 4\nBuchstabe c für\nSpanien                          am 24. November 1987\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 18. November 1986 (BGBI. II\nS. 1025).\nBonn, den 5. Januar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}