{"id":"bgbl2-1988-3-10","kind":"bgbl2","year":1988,"number":3,"date":"1988-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/3#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-3-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_3.pdf#page=13","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-französischen-luxemburgischen Übereinkommens über das Hochwassermeldewesen im Moseleinzugsgebiet und der Verwaltungsvereinbarung über das Hochwassermeldewesen im Moseleinzugsgebiet","law_date":"1987-12-23T00:00:00Z","page":93,"pdf_page":13,"num_pages":6,"content":["92                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 wird bis zu einem Betrag in Höhe von 20 000 000 DM (in Worten:\nzwanzig Millionen Deutsche Mark) durch das Vorhaben „Waren-\nund\nhilfe VIII\" ersetzt.\ndie Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik -                                         Artikel 2\nIm Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                Der Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben \"Warenhilfe VIII\" in\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Jemenitischen          Höhe von bis zu 20 000 000, - DM (in Worten: zwanzig Millionen\nArabischen Republik,                                                   Deutsche Mark) wird bereitgestellt zur Finanzierung der Devi-\nsenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen aus dem\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens zur Deckung des\npartnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammen-\nvertiefen,                                                             hang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und\nInlandskosten für Transport, Versicherung und Montage. Es muß\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die\nLieferverträge bzw. Leistungsverträge nach Inkrafttreten dieses\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     Abkommens abgeschlossen worden sind.\nder Jemenitischen Arabischen Republik beizutragen -\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:\nIm übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten\nAbkommens vom 28. November 1985 einschließlich der Ber1in-\nArtikel 1                                  Klausel (Artikel 6) auch für dieses Abkommen.\nDas in Artikel 1 Absatz 1 des zwischen unseren beiden Regie-\nArtikel 4\nrungen geschlossenen Abkommens vom 28. November 1985\ngenannte Vorhaben, ,,Wasserver-. und -entsorgung der Stadt lbb\"           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Sana'a am 3. September 1987 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschied-\nlicher Auslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist\nder englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRainers\nBotschafter\nHans Klein\nBundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit\nFür die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik\nDr. AI-Attar","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1988                              93\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 2 des Abkommens vom 3. Septem-\nber 1987 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Arzneimittel (v. a. Basismedikamente)\nb) Baumaterialien\nc) Papier für die Schulbuchdruckerei\nd) landwirtschaftliche Produktionsmittel (inputs)\ne) Ausrüstung für das Hauptpostamt Sana'a.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütem und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.\nBekanntmachung\ndes deutsch-französischen-luxemburgischen Übereinkommens\nüber das Hochwassermeldewesen Im Moselelnzugsgebiet\nund der\nVerwaltungsvereinbarung über das Hochwassermeldewesen im Moselelnzugsgebiet\nVom 23. Dezember 1987\nIn Trier sind am 1. Oktober 1987 das Übereinkommen zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Französischen Republik und\nder Regierung des Großherzogtums Luxemburg über das Hochwassermelde-\nwesen im Moseleinzugsgebiet und die Verwaltungsvereinbarung über das Hoch-\nwassermeldewesen im Moseleinzugsgebiet zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland, dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland unterzeichnet\nworden. Das Übereinkommen ist nach seinem Artikel 10 am\n1. Oktober 1987\nin Kraft getreten. Die Verwaltungsvereinbarung trat nach ihrem § 4 mit der\nUnterzeichnung des Übereinkommens in Kraft. Übereinkommen und Verwal-\ntungsvereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. Dezember 1987\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nProf. Dr. K I a u s Töpfe r","94                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nübereinkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,\nder Regierung der Französischen Republik\n-und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg\nüber das Hochwassermeldewesen im Moseleinzugsgebiet\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland,           - die Winkelcodierer und Notstromversorgung über eine Batterie\nfür die Stationen Damelevieres, Custines und Ückingen.\ndie Regierung der Französischen Republik\nMit Ausnahme der untengenannten Elemente der Station von\nund\nWittringen/Saar, deren Lasten ausschließlich von der Bundes-\ndie Regierung des Großherzogtums Luxemburg,             republik Deutschland übernommen werden, übernehmen die\nRegierung des Großherzogtums Luxemburg und die Regierung\nin dem Bestreben, die nachbarliche Zusammenarbeit bei der     der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis von 37 zu 447\nVerwaltung von Mosel und Saar zu vertiefen,                      gemeinsam die Lasten für:\nin der Absicht, die Anwohner von Mosel und Saar vor Hoch-     - die Datenverarbeitungs- und -aufzeichnungsgeräte, die Meß-\nwässern besser zu schützen,                                          wertansager, die Meßwertanzeigegeräte, einschließlich des\nZubehörs und der Software für den Betrieb der Stationen, die\nim Bestreben, gemeinsame Maßnahmen zur Verbesserung des           Lesegeräte für gespeicherte Daten.\nWasserstandsinformations- und Hochwassermeldedienstes im         - die Meßwertanzeige- und die -ansagegeräte, einschließlich\nMoseleinzugsgebiet zu ergreifen,                                     ihres Zubehörs, die Verbindungsleitungen und die Femmelde-\nanschlüsse,\nin Anbetracht des Grenzvertrages zwischen den Niederlanden\n- die Software für die Abfrage der Stationen in einer geräte- und\nund Preußen, unterzeichnet am 26. Juni 1816 in Aachen,\nbetriebssystemunabhängigen Form für die Abfrage durch die\nZentralen in der Bundesrepublik Deutschland, in der Französi-\nin Anbetracht des Grenzvertrages zwischen den Niederlanden\nschen Republik und im Großherzogtum Luxemburg in je einer\nund Frankreich, unterzeichnet am 28. März 1820 in Courtrai,\nAusfertigung für jedes Land,\nin Anbetracht des Vertrages zwischen der Bundesrepublik       - die Winkelcodierer und die Notstromversorgung über eine\nDeutschland, der Französischen Republik und dem Großherzog-          Batterie für die Stationen Metz, Epinal und Wittringen.\ntum Luxemburg über die Schiffbarmachung der Mosel, unter-\nMit der Ausführung des nach dem vorstehenden Absatz von der\nzeichnet am 27. Oktober 1956 in Luxemburg, und insbesondere\nRegierung des Großherzogtums Luxemburg übernommenen\nArtikel 56 dieses Vertrages,\nTeils, der sowohl die Erstinstallation aJs auch die Instandhaltung\nund die laufende Wartung umfaßt, wird die Regierung der Bun-\nsind wie folgt übereingekommen:\ndesrepublik Deutschland betraut. Die Art und Weise der Durch-\nführung im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 1                            und dem Großherzogtum Luxemburg wird durch ein zweiseitiges\nDie Parteien dieses Übereinkommens vereinbaren die Einrich-  Abkommen zwischen den beiden Regierungen geregelt, das die\ntung eines automatischen Informationssystems über Wasser-        Durchführung dieses Übereinkommens nicht beeinträchtigen darf.\nstände im Einzugsgebiet der Mosel. Ziel dieses Systems ist die   Etwaige, nicht in der vorstehenden Aufzählung enthaltene Kosten\nVerbesserung des Hochwassermeldewesens für Mosel und Saar,       werden von den drei Parteien nach einem für jeden Fall gesondert\ninsbesondere für ihre Unterläufe.                                festzulegenden Verteilungsschlüssel getragen.\nEs wird beschlossen, auf französischem Hoheitsgebiet sechs\nautomatische Pegelstationen in\n- Epinal an der Mosel,                                                                        Artikel 3\n- Damelevieres an der Meurthe,                                      Die Ausrüstung für die Fernübertragung von Daten ist so zu\ngestalten, daß sich berechtigte Vertreter jeder Vertragspartei über\n- Custines an der Mosel,                                         den Wasserstand informieren können.\n- Metz an der Mosel,                                             Die Meßwertansagen in den Stationen erfolgen in französischer\n- Ückingen an der Mosel,                                         und in deutscher Sprache.\n- Wittringen an der Saar                                        Für die digitale Fernübertragung wird den drei Vertragsparteien\ndie für die Abfrage der Stationen durch die Zentralstellen vorge-\nsowie eine Weiterleitungsstelle im Schleusengebäude von Apach\nsehene Software zur Verfügung stehen.\neinzurichten.\nDie für die vokale und digitale Fernübertragung der Daten erfor-\nArtikel 2                           derlichen Fernmeldeanschlüsse werden auf den Namen der\nDie Kosten für Bau, Erneuerung, Änderung, größere Reparatur, Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest in Mainz eingerichtet.\nWartung, Betrieb, Unterhaltung, etwaige Gebühren und sonstige\nKosten für die Aufrechterhaltung eines einwandfreien Betriebes\nwerden auf folgender Grundlage verteilt:                                                     Artikel 4\nZu Lasten der Regierung der Französischen Republik gehen:           Die Vertragsparteien vereinbaren, daß alle in Artikel 2 genann-\nten Geräte und ihr Zubehör Eigentum der Vertragspartei bzw.\n- die baulichen Anlagen für die Stationen und die Zufahrtswege,\nVertragsparteien bleiben, die deren Finanzierung übernommen\n- die Stromversorgung und die Heizung,                           haben.\n- die Pegellatten, Pegelschreiber und zugehörigen Einrich-       In ihrer Eigenschaft als Eigentümerin der Pegelgebäude, erlaubt\ntungen,                                                      die Regierung der Französischen Republik der Regierung der","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1988                                            95\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung des Großherzog-                                        Artikel 6\ntums Luxemburg die Aufstellung aller für das Sammeln und die\nDie Schiffahrtsbehörden von Nancy und Straßburg kontrollieren\nFernübertragung der Daten erforderlichen Geräte.\njeden Monat den einwandfreien Betrieb der Pegelstatio!'len.\nFür Bau, Erneuerung, Änderung, größere Reparatur, Wartung,\nDie Kontrollen beziehen sich im wesentlichen auf die Übereinstim-\nBetrieb und Unterhaltung sind alle Einrichtungen den zu diesem\nmung zwischen dem an der Pegellatte abzulesenden und dem\nZweck von den jeweiligen Behörden bevollmächtigten Personen\nvon den automatischen Meßgeräten aufgezeichneten Wasser-\nzugänglich.\nstand. Die mit der Kontrolle Beauftragten führen die eventuell\nerforderlichen Korrekturen durch und tragen sie in ein Kontroll-\nArtikel 5                              buch ein. Dieses Personal wird zu diesem Zweck von der Wasser-\nund Schiffahrtsdirektion Südwest eingewiesen.\nEs wird ein technischer Ausschuß eingesetzt, der sich insbe-\nsondere aus Vertretern der nachstehend genannten Behörden             Sobald in der Station Custines die Marke für den Voralarm\nzusammensetzt:                                                        (2, 15 m) überschritten ist, werden zweimal wöchentlich in allen\nsechs in Artikel 1 genannten Stationen Kontrollen durchgeführt.\n- für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland:\ndie Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest in Mainz             Steift eine der in Artikel 5 genannten Behörden eine Betriebs-\ndas Landesamt für Wasserwirtschaft Rheinland-Pfalz                störung in der Datenfernübertragung fest, so meldet sie dies un-\ndas Landesamt für Umweltschutz                                    verzüglich den anderen betroffenen Behörden. Die Einzelheiten\n- Naturschutz und Wasserwirtschaft -                              über diese Information werden vom technischen Ausschuß fest-\ndes Saarlandes                                                    gelegt.\n- für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg:                     Die Schiffahrtsbehörden von Nancy und Straßburg melden jeden\nder Schiffahrtsdienst des Verkehrsministeriums                    Umstand, der eine Änderung der Meßwerte bewirken oder sie\nund die Abteilung Wasserbau der Straßenbauverwaltung              beeinflussen könnte, korrigieren unverzüglich mangelhafte Daten\nund übermitteln in den Meßserien fehlende Daten im Rahmen des\n- für die Regierung der Französischen Republik:\nMöglichen.\ndie Schiffahrtsbehörde von Nancy für die Mosel\nund die Schiffahrtsbehörde von Straßburg für die Saar.            Jede Vertragspartei bewertet kritisch die von den automatischen\nPegelstationen übertragenen Daten oder die gegenseitig über-\nDieser Ausschuß tritt im Bedarfsfall auf Ersuchen einer der\nmittelten Informationen.\nBehörden zusammen. Er kann regelmäßige Zusammenkünfte\nbeschließen.                                                                                        Artikel 7\nEr besc~ließt in einem technischen Bericht die zur Durchführung          Die in diesem Übereinkommen vereinbarten Maßnahmen\ndieses Ubereinkommens erforderlichen Einzelheiten.                    sollen es der Regierung des Großherzogtums Luxemburg ermög-\nEr ist ferner zuständig für den Betrieb des automatischen Informa-   lichen, die in den in Artikel 1 genannten Stationen gespeicherten\ntionssystems über die Wasserstände im Moseleinzugsgebiet, das         Daten unmittelbar und über die Zentrale in Trier abzufragen. Die\nGegenstand dieses Übereinkommens ist. Der Ausschuß kann,              in der Station Perl/Mosel gespeicherten Daten stehen dem Groß-\nunter dem Vorbehalt, daß er die Verbesserung dieses Systems           herzogtum Luxemburg über die Zentrale in Trier zur Verfügung.\nanstrebt, insbesondere\n- die Fortschreibung des technischen Berichtes;                                                     Artikel 8\n- die Veränderung oder Ergänzung des Materials;                          Die Vertragsparteien werden sich um die Verbesserung des\nHochwassermeldewesens für Mosel und Saar durch die Aufstel-\n- die Übertragung bestimmter Aufgaben aus dem Zuständig-              lung eigener mathematischer Modelle für die Hochwasservorher-\nkeitsbereich des Ausschusses auf eine oder mehrere der in         sage und durch den Austausch von Informationen über Modelle,\nArtikel 4 genannten bevollmächtigten Personen;                    die künftig eingesetzt werden sollen, bemühen.\n- die Standortverlagerung oder den Wiederaufbau einer oder\nmehrerer Pegelstationen oder Übertragungseinrichtungen                                         Artikel 9\nbeschließen.                                                             Dieses Übereinkommen gilt auch für das land Berlin, sofern\nDieser Ausschuß kann darüber hinaus den Regierungen Vor-              nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber\nschläge unterbreiten, die über die oben genannten Aufgaben            den Regierungen der Französischen Republik und des Groß-\nhinausgehen, insbesondere zur Übertragung zusätzlicher Para-          herzogtums Luxemburg innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nmeter durch die bestehenden Einrichtungen.                            treten dieses Übereinkommens eine gegenteilige Erklärung\nabgibt.\nDie Beschlüsse dieses Ausschusses werden einstimmig gefaßt.\nSie sind für die Vertragsparteien lediglich bindend im Rahmen der                                  Artikel 10\nVerantwortlichkeit der zuständigen Verwaltungsbehörden, insbe-           Dieses übereinkommen tritt mit dem Datum seiner Unterzeich-\nsondere in haushaltsrechtlicher Hinsicht.                             nung in Kraft.\nGeschehen zu Trier, am 1. Oktober 1987 in drei Urschriften,\nin französischer und deutscher Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Klaus Töpfer\nDr. Wiegand Pabsch\nFür die Regierung der Französischen Republik\nAlain Carignon\nFür die Regierung des Großherzogtums Luxemburg\nSchlechter","96                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nVerwaltungsvereinbarung\nüber das Hochwassermeldewesen im Moseleinzugsgebiet\nDie Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundes-       (3) Die Länder Rheinland-Pfalz und Saarland sind berechtigt,\nminister für Verkehr (Bund),                                      gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens die Wasser-\nstände unmittelbar bei den Stationen abzufragen. Sie tragen die\ndas Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsi-   hierfür anfallenden Kosten.\ndenten, dieser vertreten durch den Minister für Umwelt und\n(4) Die Länder werden die Zahl der Anrufberechtigten mög-\nGesundheit,\nlichst klein halten.\ndas Saarland, vertreten durch den Minister für Umwelt,                                         §3\nschließen in Vollzug des Übereinkommens zwischen der Re-          Die Vereinbarung weiterer Einzelheiten bleibt der WSD Süd-\ngierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der         west und den Wasserwirtschaftsverwaltungen der Länder Rhein-\nFranzösischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg            land-Pfalz und Saarland vorbehalten.\nüber das Hochwassermeldewesen im Moseleinzugsgebiet für\neine Verbesserung des Hochwassermeldewesens in den Ländern                                        §4\nRheinland-Pfalz und Saarland und in Erfüllung des § 35 Abs. 1\nDieses Verwaltungsabkommen tritt mit der Unterzeichnung des\nWaStrG folgende Verwaltungsvereinbarung:\nÜbereinkommens in Kraft.\n§ 1\nDie nach Artikel 2 des Übereinkommens übernommenen\nLasten trägt der Bund, außer für folgende Einrichtungen:              Trier, den 1. Oktober 1987\n1. Die Lasten für die Meßwertansager der Stationen außer\nWittringen/Saar einschließlich Beschaffung eines Ersatz-                      Für die Bundesrepublik Deutschland\ngerätes trägt das Land Rheinland-Pfalz.                                          Der Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\n2. Die Lasten für den Meßwertansager der Station Wittringen/                                      Nau\nSaar trägt das Saarland.\n§2                                                     Für das Land Rheinland-Pfalz\nDer Minister für Umwelt und Gesundheit\n(1) Zu den nach Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens                                       Im Auftrag\nberechtigten Vertretern gehören auf seiten der Bur,desrepublik                                Sauerbrey\nDeutschland auch die Landesvertreter von Rheinland-Pfalz und\ndem Saarland.\nFür das Saarland\n(2) Die Länder Rheinland-Pfalz und Saarland können die fern-                          Der Minister für Umwelt\nübertragenen Wasserstandsdaten über die Zentrale Apach ab-                                     Im Auftrag\nfragen. Sie tragen die hierfür anfallenden Kosten.                                               Giebel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums\nfür Molekularbiologie\nVom 5. Januar 1988\nDas Übereinkommen vom 10. Mai 1973 zur Errichtung\neines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie\n(BGBI. 1973 II S. 1005) ist nach seinem Artikel XV Abs. 4\nBuchstabe c für\nSpanien                          am 24. November 1987\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 18. November 1986 (BGBI. II\nS. 1025).\nBonn, den 5. Januar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1988               97\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza\nüber die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen\nfür die Eintragung von Marken\nVom 5. Januar 1988\nDie in Genf am 13. Mai 1977 beschlossene Fassung des Abkommens von\nNizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und\nDienstleistungen für die Eintragung von Marken (BGBI. 1981 II S. 358; 1984 II\nS. 799) ist nach ihrem Artikel 9 Abs. 4 Buchstabe c für die\nSowjetunion                                          am 30. Dezember 1987\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n29. Januar 1987 (BGBI. II S. 172).\nBonn, den 5. Januar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen\nÜbereinkommens von 1974\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See\nVom 6. Januar1988\nDas Internationale Übereinkommen von 1974 zum\nSchutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979 II\nS.141; 198311 S. 784; 198511 S. 794; 198611 S. 734) ist\nnach seinem Artikel X Buchstabe b für\nCöte d'lvoire                      am 5. Januar 1988\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 8. Mai 1987 (BGBI. II S. 289).\nBonn, den 6. Januar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}