{"id":"bgbl2-1988-3-1","kind":"bgbl2","year":1988,"number":3,"date":"1988-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/3#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-3-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_3.pdf#page=16","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie","law_date":"1988-01-05T00:00:00Z","page":96,"pdf_page":16,"num_pages":1,"content":["Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1988                                            95\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung des Großherzog-                                        Artikel 6\ntums Luxemburg die Aufstellung aller für das Sammeln und die\nDie Schiffahrtsbehörden von Nancy und Straßburg kontrollieren\nFernübertragung der Daten erforderlichen Geräte.\njeden Monat den einwandfreien Betrieb der Pegelstatio!'len.\nFür Bau, Erneuerung, Änderung, größere Reparatur, Wartung,\nDie Kontrollen beziehen sich im wesentlichen auf die Übereinstim-\nBetrieb und Unterhaltung sind alle Einrichtungen den zu diesem\nmung zwischen dem an der Pegellatte abzulesenden und dem\nZweck von den jeweiligen Behörden bevollmächtigten Personen\nvon den automatischen Meßgeräten aufgezeichneten Wasser-\nzugänglich.\nstand. Die mit der Kontrolle Beauftragten führen die eventuell\nerforderlichen Korrekturen durch und tragen sie in ein Kontroll-\nArtikel 5                              buch ein. Dieses Personal wird zu diesem Zweck von der Wasser-\nund Schiffahrtsdirektion Südwest eingewiesen.\nEs wird ein technischer Ausschuß eingesetzt, der sich insbe-\nsondere aus Vertretern der nachstehend genannten Behörden             Sobald in der Station Custines die Marke für den Voralarm\nzusammensetzt:                                                        (2, 15 m) überschritten ist, werden zweimal wöchentlich in allen\nsechs in Artikel 1 genannten Stationen Kontrollen durchgeführt.\n- für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland:\ndie Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest in Mainz             Steift eine der in Artikel 5 genannten Behörden eine Betriebs-\ndas Landesamt für Wasserwirtschaft Rheinland-Pfalz                störung in der Datenfernübertragung fest, so meldet sie dies un-\ndas Landesamt für Umweltschutz                                    verzüglich den anderen betroffenen Behörden. Die Einzelheiten\n- Naturschutz und Wasserwirtschaft -                              über diese Information werden vom technischen Ausschuß fest-\ndes Saarlandes                                                    gelegt.\n- für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg:                     Die Schiffahrtsbehörden von Nancy und Straßburg melden jeden\nder Schiffahrtsdienst des Verkehrsministeriums                    Umstand, der eine Änderung der Meßwerte bewirken oder sie\nund die Abteilung Wasserbau der Straßenbauverwaltung              beeinflussen könnte, korrigieren unverzüglich mangelhafte Daten\nund übermitteln in den Meßserien fehlende Daten im Rahmen des\n- für die Regierung der Französischen Republik:\nMöglichen.\ndie Schiffahrtsbehörde von Nancy für die Mosel\nund die Schiffahrtsbehörde von Straßburg für die Saar.            Jede Vertragspartei bewertet kritisch die von den automatischen\nPegelstationen übertragenen Daten oder die gegenseitig über-\nDieser Ausschuß tritt im Bedarfsfall auf Ersuchen einer der\nmittelten Informationen.\nBehörden zusammen. Er kann regelmäßige Zusammenkünfte\nbeschließen.                                                                                        Artikel 7\nEr besc~ließt in einem technischen Bericht die zur Durchführung          Die in diesem Übereinkommen vereinbarten Maßnahmen\ndieses Ubereinkommens erforderlichen Einzelheiten.                    sollen es der Regierung des Großherzogtums Luxemburg ermög-\nEr ist ferner zuständig für den Betrieb des automatischen Informa-   lichen, die in den in Artikel 1 genannten Stationen gespeicherten\ntionssystems über die Wasserstände im Moseleinzugsgebiet, das         Daten unmittelbar und über die Zentrale in Trier abzufragen. Die\nGegenstand dieses Übereinkommens ist. Der Ausschuß kann,              in der Station Perl/Mosel gespeicherten Daten stehen dem Groß-\nunter dem Vorbehalt, daß er die Verbesserung dieses Systems           herzogtum Luxemburg über die Zentrale in Trier zur Verfügung.\nanstrebt, insbesondere\n- die Fortschreibung des technischen Berichtes;                                                     Artikel 8\n- die Veränderung oder Ergänzung des Materials;                          Die Vertragsparteien werden sich um die Verbesserung des\nHochwassermeldewesens für Mosel und Saar durch die Aufstel-\n- die Übertragung bestimmter Aufgaben aus dem Zuständig-              lung eigener mathematischer Modelle für die Hochwasservorher-\nkeitsbereich des Ausschusses auf eine oder mehrere der in         sage und durch den Austausch von Informationen über Modelle,\nArtikel 4 genannten bevollmächtigten Personen;                    die künftig eingesetzt werden sollen, bemühen.\n- die Standortverlagerung oder den Wiederaufbau einer oder\nmehrerer Pegelstationen oder Übertragungseinrichtungen                                         Artikel 9\nbeschließen.                                                             Dieses Übereinkommen gilt auch für das land Berlin, sofern\nDieser Ausschuß kann darüber hinaus den Regierungen Vor-              nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber\nschläge unterbreiten, die über die oben genannten Aufgaben            den Regierungen der Französischen Republik und des Groß-\nhinausgehen, insbesondere zur Übertragung zusätzlicher Para-          herzogtums Luxemburg innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nmeter durch die bestehenden Einrichtungen.                            treten dieses Übereinkommens eine gegenteilige Erklärung\nabgibt.\nDie Beschlüsse dieses Ausschusses werden einstimmig gefaßt.\nSie sind für die Vertragsparteien lediglich bindend im Rahmen der                                  Artikel 10\nVerantwortlichkeit der zuständigen Verwaltungsbehörden, insbe-           Dieses übereinkommen tritt mit dem Datum seiner Unterzeich-\nsondere in haushaltsrechtlicher Hinsicht.                             nung in Kraft.\nGeschehen zu Trier, am 1. Oktober 1987 in drei Urschriften,\nin französischer und deutscher Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Klaus Töpfer\nDr. Wiegand Pabsch\nFür die Regierung der Französischen Republik\nAlain Carignon\nFür die Regierung des Großherzogtums Luxemburg\nSchlechter"]}