{"id":"bgbl2-1988-28-6","kind":"bgbl2","year":1988,"number":28,"date":"1988-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/28#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-28-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_28.pdf#page=24","order":6,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken (Umweltkriegsübereinkommen)","law_date":"1988-07-27T00:00:00Z","page":696,"pdf_page":24,"num_pages":8,"content":["696                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber Jute und Jute-Erzeugnisse\nVom 25. Juli 1988\nDas Internationale Übereinkommen vom 1. Oktober\n1982 über Jute und Jute-Erzeugnisse (BGBI. 1985 II\nS. 837) ist nach seinem Artikel 40 Abs. 4 für\nPortugal                                     am 28. April 1988\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 11. März 1988 (BGBI. II S. 363).\nBonn, den 25. Juli 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung\numweltverändernder Techniken\n(Umweltkriegsüberelnkommen)\nVom 27. Juli 1988\nDas Übereinkommen vom 18. Mai 1977 über das Verbot der militärischen oder\neiner sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken (Umwelt-\nkriegsübereinkommen) - BGBI. 1983 II S. 125 - ist nach seinem Artikel IX Abs. 4\nfür folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:\nGuatemala                                                              am 21. März 1988\nnach Maßgabe des bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde erklärten Vor-\nbehalts:\n(Übersetzung)\n\"Guatemala acepta el texto del Articulo 111,      .,Guatemala nimmt den Wortlaut des Arti-\nsiempre que los efectos de la utilizaci6n de      kels III an, sofern die Auswirkungen der\ntecnicas de modificaci6n ambiental con            Nutzung umweltverändemder Techniken\nfines pacificos no le afecten en perjuicio de     für friedliche Zwecke es weder in bezug auf\nsu territorio o en la utilizaci6n de sus recur-   sein Hoheitsgebiet noch bei der Nutzung\nsos naturales.\"                                   seiner natürlichen Ressourcen beeinträch-\ntigen.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n27. November 1987 (BGBI. II S. 814).\nBonn, den 27. Juli 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1988                        697\nBekanntmachung\nzu dem deutsch-schweizerischen Abkommen über den Verzicht auf die Beglaubigung\nund über den Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden\nsowie über die Beschaffung von Ehefähigkeltszeugnissen\nVom 3. August 1988\nDas Auswärtige Amt und die Schweizerische Botschaft in Bonn haben mit den\nVerbalnoten vom 31. Mai/20. Juli 1988 die Angaben zu Artikel 8 Abs. 2 Nr. 1 und\n2 des Abkommens vom 4. November 1985 zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verzicht auf\ndie Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden/Zivil-\nstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen\n(BGBI. 1988 II S. 126) mitgeteilt.\nDie Verbalnote des Auswärtigen Amtes mit den ihr beigefügten Anlagen und\ndie Verbalnote der Schweizerischen Botschaft mit den ihr beigefügten Anlagen\nwerden nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. August 1988\nDer Bundesminister des Innern\nIm Auftrag\nDr. Schiffer\nA\nAuswärtiges Amt\n510-513.01 scz\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nunter. Bezugnahme auf den Artikel 8 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Abkommens vom\n4. November 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen\nEidgenossenschaft über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von\nPersonenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähig-\nkeitszeugnissen folgende Unterlagen zu übersenden:\n- einen Auszug aus dem Personenstandsgesetz mit dem Wortlaut des§ 69b Abs. 1 PStG\nund einen Auszug aus der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum PStG mit dem\nWortlaut des § 383 Abs. 5 sowie\n- eine Zusammenstellung der Urkunden, die dem Antrag auf Ausstellung eines deutschen\nEhefähigkeitszeugnisses beizufügen sind.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft der Schweizerischen Eidgenos-\nsenschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nBonn, den 31. Mai 1988\nL. s.\nAn die\nBotschaft der Schweizerischen\nEidgenossenschaft","698                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nAnlage 1\nAuszug\na) aus dem Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nrungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndurch Art. 6 § 7 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1142)\n§ 69 b Abs. 1\n(1) Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses,. dessen ein Deutscher zur Ehe-\nschließung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bedarf, ist der Standes-\nbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Verlobte seinen Wohnsitz, beim Fehlen eines\nWohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Hat der Verlobte innerhalb des Geltungsbereichs\ndieses Gesetzes weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist der Ort des letzten gewöhn-\nlichen Aufenthalts maßgebend; hat er sich niemals oder nur vorübergehend innerhalb\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufgehalten, so ist der Standesbeamte des\nStandesamts I in Berlin (West) zuständig.\nb) aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz\n(Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden\n- DA-) i. d. F. vom 23. November 1987 (BAnz. Nr. 227 a vom 4. Dezember\n1987)\n§ 383 Abs. 5\n(5) Sind beide Verlobte Deutsche, so genügt es regelmäßig, daß ein Standesbeamter\nein gemeinsames Ehefähigkeitszeugnis für beide Verlobte ausstellt, auch wenn er nur\nfür einen Verlobten örtlich zuständig ist.\nAnlage 2\nUrkunden,\ndie dem Antrag auf Ausstellung\neines deutschen Ehefählgkeltszeugnlsses beizufügen sind\n1.\nfür deutsche Verlobte,                            für schweizerische Verlobte,\ndie ledig und\nvoll geschäftsfähig sind:                         handlungsfähig sind:\n1. Nachweis des Wohnsitzes, bei Fehlen            1. Nachweis des Wohnsitzes;\neines solchen des Aufenthalts, bei Feh-\nlen auch eines solchen des letzten\ngewöhnlichen Aufenthalts in der Bun-\ndesrepublik Deutschland (Aufenthalts-\nbescheinigung) mit Angabe des Fami-\nlienstandes; Gültigkeitsdauer: sechs\nMonate;\n2. beglaubigte Abschrift oder Auszug aus          2. Personenstandsausweis für Schweizer\ndem Familienbuch der Eltern; falls die            Bürger oder Familienschein des Zivil-\nGeburt in einem Familienbuch nicht ein-           standsamtes des Heimatorts; Gültig-\ngetragen oder der Betroffene als Kind             keitsdauer: sechs Monate.\nangenommen worden ist, Abstam-\nmungsurkunde;\n3. Bescheinigung des den Antrag ent-\ngegennehmenden          Standesbeamten,\ndaß ihm eine Staatsangehörigkeits-\nurkunde oder ein Reisepaß oder Per-\nsonalausweis       der    Bundesrepublik\nDeutschland oder ein Berliner behelfs-\nmäßiger Personalausweis vorgelegen\nhat.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1988                             699\nII.\nfür deutsche Verlobte,                             für schweizerische Verlobte,\ndie noch nicht ehemündig oder die entmündigt sind\n(zusätzlich zu 1.):\n1. Mann oder Frau zwischen 16 und\n18 Jahren:\nAusfertigung des Beschlusses des deut-\nschen Vormundschaftsgerichts über die\nBefreiung vom Erfordernis der Ehemün-\ndigkeit (Befreiung wird nur erteilt, wenn\nder zukünftige Ehegatte volljährig ist);\n2. Mann oder Frau zwischen 16 und\n18 Jahren (zusätzlich zu 1.):\nEinwilligung des gesetzlichen Vertreters\nund der Sorgeberechtigten oder Ausfer-\ntigung des mit dem Zeugnis der Rechts-\nkraft versehenen Beschlusses des deut-\nschen Vormundschaftsgerichts, der die\nverweigerte Einwilligung des gesetz-\nlichen Vertreters oder der Sorgeberech-\ntigten ersetzt;\nbei geschiedener Ehe der Eltern:\nAusfertigung des Beschlusses des deut-\nschen Vormundschafts- oder Familien-\ngerichts über die elterliche Sorge oder\nAusfertigung des mit dem Zeugnis der\nRechtskraft versehenen Scheidungs-\nurteils, in dem die Regelung der elter-\nlichen Sorge getroffen worden ist, oder\nBescheinigung des den Antrag ent-\ngegennehmenden          Standesbeamten,\ndaß ihm eine dieser Entscheidungen\nvorgelegen hat;\n3. bei Entmündigung:\nEinwilligung des gesetzlichen Vertreters\n(wegen Geisteskrankheit Entmündigte\nkönnen die Ehe nicht schließen).\nIII.\nfür deutsche Verlobte,                             für schweizerische Verlobte,\ndie verheiratet gewesen sind\noder bei denen sonstige Eheverbote vorliegen\n(zusätzlich zu 1.\nund - für deutsche Verlobte -\ngegebenenfalls auch zu 11.):\n1.   Beglaubigte Abschrift oder Auszug aus        1.   Heiratsurkunden über alle früheren\ndem Familienbuch der letzten Ehe;                 Ehen;\nfalls die Ehe nicht in einem Familien-\nbuch eingetragen ist, Heiratsurkunde\nder letzten Ehe;\n2.    Nachweis der Auflösung oder der Nich-        2.   Nachweis der Auflösung oder der Nich-\ntigerklärung der früheren Ehen:                   tigerklärung der früheren Ehen:\n2.1 Soweit sich Angaben hierzu nicht aus           2.1 Soweit sich Angaben hierzu nicht\neinem Vermerk in der nach Nummer 1                aus einem Vermerk in dem nach\n- und in gleicher Weise für weitere               Nummer 1 2 vorzulegenden Familien-\nfrühere Ehen - vorzulegenden Perso-               schein ergeben,\nnenstandsurkunde ergeben,\na) bei Tod des früheren Ehegatten:                a) bei Tod des früheren Ehegatten:\nSterbeurkunde;                                    Sterbeurkunde;\nb) bei Todeserklärung oder Feststel-              b) bei Feststellung des Todes oder\nlung der Todeszeit des früheren                   gerichtlicher Auflösung der Ehe\nEhegatten:                                        nach Verschollenerklärung des frü-\nheren Ehegatten:","700                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nAusfertigung der mit dem Zeugnis               Rechtskräftige   gerichtliche   Ent-\nder      Rechtskraft   versehenen              scheidung;\ngerichtlichen Entscheidung oder\nbeglaubigte Abschrift aus dem\nBuch für Todeserklärungen des\nStandesamts I in Berlin (West);\nc) bei Scheidung, Aufhebung oder                c) bei Scheidung oder Ungültigerklä-\nNichtigerklärung einer früheren                rung einer früheren Ehe:\nEhe:\nAusfertigung der mit dem Zeugnis               Rechtskräftige   gerichtliche   Ent-\nder Rechtskraft versehenen ge-                 scheidung.\nrichtlichen Entscheidung.\n2.2 Ist eine frühere Ehe geschieden, auf-         2.2 Ist eine frühere Ehe geschieden, auf-\ngehoben oder für nichtig erklärt und ist         gehoben oder für nichtig erklärt worden\nim Fall der Nummer 2.1 Buchstabe c              und war\ndie Entscheidung nicht von einem\n- der frühere Ehegatte ebenfalls\ndeutschen Gericht getroffen worden,\nSchweizer Bürger und ist die Ent-\naußerdem:\nscheidung weder von einem schwei-\nzerischen noch von einem deut-\nschen Gericht getroffen worden oder\n- war er nicht Schweizer Bürger und\nist die Entscheidung nicht von einem\ndeutschen Gericht getroffen worden,\naußerdem:\nBescheid der deutschen Landesjustiz-            Bescheid der deutschen Landesjustiz-\nverwaltung über die Feststellung, daß           verwaltung über die Feststellung, daß\ndie Voraussetzungen für die Anerken-            die Voraussetzungen für die Anerken-\nnung der Entscheidung vorliegen, oder           nung der Entscheidung vorliegen, oder\nAntrag auf entsprechende Feststel-              Antrag auf entsprechende Feststel-\nlung, den der deutsche Standesbe-               lung, den der deutsche Standesbe-\namte an die zuständige Landesjustiz-            amte an die zuständige Landesjustiz-\nverwaltung weiterleiten wird;                   verwaltung weiterleiten wird.\n3.    bei Wiederverheiratung der Frau vor\nAblauf von zehn Monaten seit Auflö-\nsung oder Nichtigerklärung der frühe-\nren Ehe:\nAntrag auf Befreiung vom Eheverbot\nder Wartezeit (nicht erforderlich, wenn\ndie Frau inzwischen geboren hat);\n4.    bei Schwägerschaft mit dem anderen\nVerlobten in gerader Linie:\nAusfertigung der Verfügung des deut-\nschen Vormundschaftsgerichts über\ndie Befreiung vom Eheverbot wegen\nSchwägerschaft;\n5.    wer ein Kind hat, für dessen Vermögen\ner zu sorgen hat oder das unter seiner\nVormundschaft steht, oder wer mit\neinem minderjährigen oder bevormun-\ndeten Abkömmling in fortgesetzter\nGütergemeinschaft lebt:\nAuseinandersetzungszeugnis          des\ndeutschen        Vormundschaftsgerichts\noder Bescheinigung dieses Gerichts,\ndaß dem Verlobten gestattet worden\nist, die Auseinandersetzung erst nach\nder Eheschließung vorzunehmen.\nIV.\nBesonderheiten bei Angehörigen von Drittstaaten\nIst der Verlobte des deutschen Verlobten weder Deutscher noch Schweizer Bürger, so\nsind auch für ihn die für schweizerische Verlobte genannten Urkunden beizufügen unter\nBeachtung folgender Maßgaben:\nZu Abschnitt I Nr. 3:\nBescheinigung des den Antrag entgegennehmenden Standesbeamten, daß ihm ein Nach-\nweis über die Staatsangehörigkeit vorgelegen hat.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1988                           701\nZu Abschnitt III Nr. 2.1 Buchstabe b:\nAusfertigung der mit der Bestätigung der Rechtskraft versehenen gerichtlichen Entschei-\ndung oder ein entsprechender anderer Nachweis nach dem Heimatrecht des Verlobten.\nZu Abschnitt III Nr. 2.2:\nFalls die Entscheidung nicht von einem deutschen Gericht oder von einem Gericht desjeni-\ngen Staates getroffen worden ist, dem beide Ehegatten der geschiedenen Ehe zur Zeit der\nEntscheidung angehört haben:\nBescheid der deutschen Landesjustizverwaltung über die Feststellung, daß die Vorausset-\nzungen für die Anerkennung der Entscheidung vorliegen, oder Antrag auf entsprechende\nFeststellung, den der deutsche Standesbeamte an die zuständige Landesjustizverwaltung\nweiterleiten wird.\nB\nSchweizerische Botschaft\nNr. 61/1988\nVerbalnote\nDie Schweizerische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik\nDeutschland unter Bezugnahme auf den Artikel 8 Absatz 2 Ziffern 1 und 2 des Abkommens\nvom 4. November 1985 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über\nden Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Zivilstandsurkunden sowie\nüber die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen folgende Texte zuzustellen:\n-   Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit des schweizerischen Zivilstandsbeamten zur\nAusstellung des Ehefähigkeitszeugnisses\n-   Urkunden, die dem Antrag auf Ausstellung eines schweizerischen Ehefähigkeitszeugnis-\nses beizufügen sind.\nDie Schweizerische Botschaft bestätigt gleichzeitig den Empfang der entsprechenden\ndeutschen Unterlagen und der Verbalnote vom 31. Mai 1988 (Ref. 510-513.01 SCZ).\nDie Schweizerische Botschaft benutzt auch diesen Anlaß, das Auswärtige Amt der\nBundesrepublik Deutschland P.rneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nBonn, den 20. Juli 1988\nL.  s.\nAn das\nAuswärtige Amt\nder Bundesrepublik Deutschland\nBonn\nVorschriften\nüber die örtliche Zuständigkeit des schweizerischen Zlvllstandsbeamten\nzur Ausstellung des Ehefählgkeltszeugnlsses\nFür die Zuständigkeit zur Ausstellung eines schweizerischen Ehefähigkeitszeugnisses\ngilt folgendes:\n1. Wohnt der Bräutigam in der Schweiz, so ist - ohne Rücksicht auf die Staatsangehörig-\nkeit der Verlobten - der Zivilstandsbeamte zuständig, in dessen Kreis der Bräutigam\nseinen Wohnsitz hat.\n2. Wohnt nur die Braut in der Schweiz, so ist - ebenfalls ohne Rücksicht auf die\nStaatsangehörigkeit der Verlobten - der Zivilstandsbeamte zuständig, in dessen Kreis\ndie Braut ihren Wohnsitz hat.\n3. Wohnt keiner der Verlobten in der Schweiz, so ist der Zivilstandsbeamte zuständig, in\ndessen Kreis der Heimatort des schweizerischen Verlobten gelegen ist. Sind beide\nVerlobte Schweizer Bürger, so kann der Antrag auf Ausstellung des Ehefähigkeitszeug-\nnisses wahlweise an den Zivilstandsbeamten des Heimatortes des Bräutigams oder der\nBraut gerichtet werden; das von einem Zivilstandsbeamten ausgestellte Ehefähigkeits-\nzeugnis gilt für beide Verlobte.","702                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nUrkunden,\ndie dem Antrag auf Ausstellung\neines schweizerischen Ehefählgkeltszeugnlsses beizufügen sind\n1.\nfür schweizerische Verlobte,                      für deutsche Verlobte,\ndie ledig und handlungsfähig/voll geschäftsfähig sind:\n1. Nachweis des Wohnsitzes;                       1 . Nachweis des Wohnsitzes, bei Fehlen\neines solchen des Aufenthalts, bei Fah-\nlen auch eines solchen des letzten\ngewöhnlichen Aufenthalts in der Bun-\ndesrepublik Deutschland (Aufenthalts-\nbescheinigung) mit Angabe des Fami-\nlienstandes; Gültigkeitsdauer: sechs\nMonate;\n2. Personenstandsausweis für Schweizer            2. beglaubigte Abschrift oder Auszug aus\nBürger oder Familienschein (Gültig-               dem Familienbuch der Eltern; falls die\nkeitsdauer: sechs Monate);                        Geburt in einem Familienbuch nicht ein-\ngetragen oder der Betroffene als Kind\nangenommen worden ist, Abstam-\nmungsurkunde;\n3. Bescheinigung des den Antrag ent-\ngegennehmenden         Standesbeamten,\ndaß ihm eine Staatsangehörigkeits-\nurkunde oder ein Reisepaß oder Per-\nsonalausweis      der    Bundesrepublik\nDeutschland oder ein Berliner behelfs-\nmäßiger Personalausweis vorgelegen\nhat.\nII.\nfür schweizerische Verlobte,                      für deutsche Verlobte,\ndie unmündig oder entmündigt sind\n(zusätzlich zu 1.):\n1. Beglaubigte Einwilligungserklärung der\nInhaber der elterlichen Gewalt oder des\nVormundes;\n2. für Ehemündigerklärte (Bräutigam zwi-\nschen 18 und 20, Braut zwischen 17\nund 18 Jahren) überdies der einschlä-\ngige Entscheid der schweizerischen\nKantonsbehörde.\nIII.\nfür schweizerische Verlobte,                      für deutsche Verlobte,\ndie verheiratet waren\n(zusätzlich zu 1.):\n1. Beglaubigte Abschrift oder Auszug aus\ndem Familienbuch der letzten Ehe; falls\ndie Ehe nicht in einem Familienbuch\neingetragen ist, Heiratsurkunde der letz-\nten Ehe;","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1988                             703\nBei Wiederverheiratung der Frau vor Ablauf       2. Nachweis der Auflösung oder der Nichtig-\nvon 300 Tagen seit dem Tod oder der                 erklärung der früheren Ehe:\ngerichtlichen Auflösung der früheren Ehe:\nAbkürzung der Wartefrist durch den schwei-\nzerischen Richter.\na) bei Tod des früheren Ehegatten:\nSterbeurkunde;\nb) bei Todeserklärung oder Feststel-\nlung der Todeszeit des früheren\nEhegatten:\nAusfertigung der mit dem Zeugnis\nder Rechtskraft versehenen gericht-\nlichen Entscheidung oder beglau-\nbigte Abschrift aus dem Buch für To-\ndeserklärungen des Standesamts 1\nin Berlin (West);\nc) bei Scheidung, Aufhebung oder\nNichtigerklärung der früheren Ehe:\nAusfertigung der mit dem Zeugnis\nder Rechtskraft versehenen gericht-\nlichen Entscheidung.\nIV.\nBesonderheiten bei Angehörigen von Drittstaaten\nBeizufügen sind den unter I und III für schweizerische Verlobte angegebenen Urkunden\nentsprechende Ersatzurkunden, gegebenenfalls weitere Urkunden, die von der Gesetz-\ngebung des Staates vorgeschrieben sind, dem sie angehören."]}