{"id":"bgbl2-1988-28-4","kind":"bgbl2","year":1988,"number":28,"date":"1988-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/28#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-28-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_28.pdf#page=23","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung","law_date":"1988-07-25T00:00:00Z","page":695,"pdf_page":23,"num_pages":1,"content":["Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1988                                           695\nder Regierung der Tunesischen Republik über Finanzielle          nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nZusammenarbeit)                                                  abgibt.\nwerden zur Finanzierung des Vorhabens „Rehabilitierung von\nArtikel 8\nWasserversorgungssystemen\" verwendet.\nDieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-\nzeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Tunesischen Repu-\nArtikel 7\nblik der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat,\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die  daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen inner-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der             staatlichen Voraussetzungen auf seiten der Tunesischen Repu-\nRegierung der Tunesischen Republik innerhalb von drei Monaten      blik erfüllt sind.\nGeschehen zu Tunis am 22. April 1988 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSente\nFür die Regierung der Tunesischen Republik\nBoughzala\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung\nder Organisation der Vereinten Nationen\nfür industrielle Entwicklung\nVom 25. Juli 1988\nDie Satzung der Organisation der Vereinten Nationen\nfür industrielle Entwicklung (UNIDO) vom 8. April 1979\n(BGBI. 1985 II S. 1215) ist nach ihrem Artikel 25 Abs. 2\nBuchstabe c für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nAlbanien                         am             19. April 1988\nEI Salvador                      am          29. Januar 1988\nMalediven                        am               10. Mai 1988\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 13. April 1988 (BGBI. II S. 463).\nBonn, den 25. Juli 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}