{"id":"bgbl2-1988-28-11","kind":"bgbl2","year":1988,"number":28,"date":"1988-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/28#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-28-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_28.pdf#page=21","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tunesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1988-07-25T00:00:00Z","page":693,"pdf_page":21,"num_pages":4,"content":["Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1988       693\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation\nVom 25. Juli 1988\nDas übereinkommen vom 30. Mai 1975 zur Gründung\neiner Europäischen Weltraumorganisation (BGBI. 1976 II\nS. 1861) ist nach seinem Artikel XXI Abs. 1 für\nNorwegen                      am  30. Dezember 1986\nÖsterreich                    am  30. Dezember 1986\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 5. Juni 1981 (BGBI. II S. 371 ).\nBonn, den 25. Juli 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\ndes deutsch-tunesischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. Juli 1988\nDas in Tunis am 22. April 1988 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Tunesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 8\nam 22. April 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. Juli 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Wolf Preuss","694                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              der Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\nAbsatz 1 abzuschließenden Verträge garantieren.\nund\ndie Regierung der Tunesischen Republik -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            Die Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kreditanstalt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen         für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nRepublik,                                                           lichen Abgaben frei, die bei Abschluß und Durchführung der in\nArtikel 2 erwähnten Verträge in der Tunesischen Republik erho-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        ben werden.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                                                     Artikel 4\nDie Regierung der Tunesischen Republik überläßt bei den sich\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      aus der Gewährung der Darlehen ergebenden Transporten von\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren\nund Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nder Tunesischen Republik beizutragen,                               men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-\nmens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\nunter Bezugnahme auf die Verhandlungen unserer beiden            die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nRegierungen vom 19. bis 22. April 1988 in Tunis und auf das         lichen Genehmigungen.\nVerhandlungsprotokoll vom 22. April 1988 -\nArtikel 5\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nArtikel 1                              Darlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht     den.\nes der Regierung der ·Tunesischen Republik oder anderen von\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,                                        Artikel 6\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die     (1) Restmittel in Höhe von 2,9 Millionen DM (in Worten: zwei\nin Absatz 2 genannten Vorhaben, wenn nach Prüfung die Förde-        Millionen neunhunderttausend Deutsche Mark) aus dem Vor-\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis zu insgesamt  haben „Ausbau des Hafens Mahdia\" (Abkommen vom 13. De-\n45 Millionen DM (in Worten: fünfundvierzig Millionen Deutsche       zember 1980 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nMark) zu erhalten.                                                  Deutschland und der Regierung der Tunesischen Republik über\n(2) Der Gesamtbetrag von 45 Millionen DM (in Worten: fünfund-    Finanzielle Zusammenarbeit) werden zur Finanzierung des Vor-\nvierzig Millionen Deutsche Mark) wird für folgende Vorhaben         habens „Strukturhilfe für die Landwirtschaft II\" verwendet.\nverwendet:                                                             (2) Restmittel\n- Strukturhilfe für die Landwirtschaft II                            - in Höhe 3,4 Millionen DM (in Worten: drei Millionen vierhun-\n- Trinkwasserversorgung ländlicher Streusiedlungen in Mittel-           derttausend Deutsche Mark) aus dem Vorhaben „Bewässe-\nund Nordtunesien.                                                   rungsvorhaben Bou Heurtma\" (Abkommen vom 11. Juni 1976\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\n(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver-          der Regierung der Tunesischen Republik über Finanzielle\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-               Zusammenarbeit)\nland und der Regierung der Tunesischen Republik durch andere\nVorhaben ersetzt werden.                                           sowie\n- in Höhe von 7,6 Millionen DM (in Worten: sieben Millionen\nArtikel 2                                  sechshunderttausend Deutsche Mark) aus dem Vorhaben\n„Bou Heurtma, Phase II\" (Abkommen vom 5. Dezember 1978\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die           zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie          der Regierung der Tunesischen Republik über Finanzielle\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der            Zusammenarbeit)\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen\nzu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik             sowie\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.               - in Höhe von 3,0 Millionen DM (in Worten: drei Millionen Deut-\n(2) Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit sie nicht         sche Mark) aus dem Vorhaben „Regionalentwicklung Mahdia\"\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt         (Abkommen vom 13. Dezember 1980 und vom 3. März 1982\nfür Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung          zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1988                                           695\nder Regierung der Tunesischen Republik über Finanzielle          nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nZusammenarbeit)                                                  abgibt.\nwerden zur Finanzierung des Vorhabens „Rehabilitierung von\nArtikel 8\nWasserversorgungssystemen\" verwendet.\nDieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-\nzeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Tunesischen Repu-\nArtikel 7\nblik der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat,\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die  daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen inner-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der             staatlichen Voraussetzungen auf seiten der Tunesischen Repu-\nRegierung der Tunesischen Republik innerhalb von drei Monaten      blik erfüllt sind.\nGeschehen zu Tunis am 22. April 1988 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSente\nFür die Regierung der Tunesischen Republik\nBoughzala\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung\nder Organisation der Vereinten Nationen\nfür industrielle Entwicklung\nVom 25. Juli 1988\nDie Satzung der Organisation der Vereinten Nationen\nfür industrielle Entwicklung (UNIDO) vom 8. April 1979\n(BGBI. 1985 II S. 1215) ist nach ihrem Artikel 25 Abs. 2\nBuchstabe c für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nAlbanien                         am             19. April 1988\nEI Salvador                      am          29. Januar 1988\nMalediven                        am               10. Mai 1988\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 13. April 1988 (BGBI. II S. 463).\nBonn, den 25. Juli 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel","696                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber Jute und Jute-Erzeugnisse\nVom 25. Juli 1988\nDas Internationale Übereinkommen vom 1. Oktober\n1982 über Jute und Jute-Erzeugnisse (BGBI. 1985 II\nS. 837) ist nach seinem Artikel 40 Abs. 4 für\nPortugal                                     am 28. April 1988\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 11. März 1988 (BGBI. II S. 363).\nBonn, den 25. Juli 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung\numweltverändernder Techniken\n(Umweltkriegsüberelnkommen)\nVom 27. Juli 1988\nDas Übereinkommen vom 18. Mai 1977 über das Verbot der militärischen oder\neiner sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken (Umwelt-\nkriegsübereinkommen) - BGBI. 1983 II S. 125 - ist nach seinem Artikel IX Abs. 4\nfür folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:\nGuatemala                                                              am 21. März 1988\nnach Maßgabe des bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde erklärten Vor-\nbehalts:\n(Übersetzung)\n\"Guatemala acepta el texto del Articulo 111,      .,Guatemala nimmt den Wortlaut des Arti-\nsiempre que los efectos de la utilizaci6n de      kels III an, sofern die Auswirkungen der\ntecnicas de modificaci6n ambiental con            Nutzung umweltverändemder Techniken\nfines pacificos no le afecten en perjuicio de     für friedliche Zwecke es weder in bezug auf\nsu territorio o en la utilizaci6n de sus recur-   sein Hoheitsgebiet noch bei der Nutzung\nsos naturales.\"                                   seiner natürlichen Ressourcen beeinträch-\ntigen.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n27. November 1987 (BGBI. II S. 814).\nBonn, den 27. Juli 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}