{"id":"bgbl2-1988-28-10","kind":"bgbl2","year":1988,"number":28,"date":"1988-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/28#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-28-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_28.pdf#page=17","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kenianischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit","law_date":"1988-07-21T00:00:00Z","page":689,"pdf_page":17,"num_pages":4,"content":["Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1988          689\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs\nVom 13. Juli 1988\nDas Übereinkommen vom 9. April 1965 zur Erleichte-\nrung des Internationalen Seeverkehrs (BGBI. 1967 II\nS. 2434; 1971 II S. 1377; 1978 II S. 1445; 1983 II S. 576;\n1984 II S. 938; 1986 II S. 1141) wird nach seinem Artikel XI\nfür\nEcuador                                  am 16. Juli 1988\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 22. Juli 1987 (BGBI. II S. 428).\nBonn, den 13. Juli 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhe lt\nBekanntmachung\ndes deutsch,-kenianischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 21. Juli 1988\nDas in Bonn am 21 . Mai 1987 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kenia über\nkulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 12 und\ndie durch Notenwechsel vom selben Tag geschlossene\nVereinbarung zu den Artikeln 2 und 3 des Abkommens\nnach ihrem letzten Absatz\nam 29. Juni 1988\nin Kraft getreten; das Abkommen und die einleitende\ndeutsche Note der Vereinbarung werden nachstehend\nveröffentlicht.\nBonn, den 21. Juli 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nFrhr. von Stein","690                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             Zusammenarbeit in allen ihren Formen zu ermutigen, bemüht\nsein,\nund\n1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck\ndie Regierung der Republik Kenia -\nder Information und des Erfahrungsaustausches zu unter-\nstützen;\nin dem Wunsch, die kulturellen und wissenschaftlichen Bezie-\nhungen zwischen beiden Völkern zu vertiefen,                        2. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwaltungs-\npersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Studenten, Schülern und\nin der Überzeugung, daß der kulturelle Austausch die gegen-         Auszubildenden zu Informations-, Studien-, Forschungs- und\nseitige Zusammenarbeit sowie das Verständnis für die Kultur und         Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen;\ndas Geistesleben sowie die Lebensform des anderen Volkes            3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und\nfördern wird -\ndidaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informations-\nmaterial und Lehrfilmen sowie die Veranstaltung entsprechen-\nsind wie folgt übereingekommen:\nder Fachausstellungen zu fördern;\n4. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder\nArtikel 1                                 und anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen\nzu fördern.\nBeide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseitige\nKenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einander bei                                  Artikel 4\nder Erreichung dieses Zieles zu helfen.                                Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten\nqualifizierten Studenten und Wissenschaftlern der jeweils ande-\nArtikel 2\nren Vertragspartei Stipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung und\nzu Forschungsarbeiten zur Verfügung stellen, sofern die Voraus-\n(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils gel-    setzungen hierfür bestehen.\ntenden Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu verein-\nbarenden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultureller\nArtikel 5\nEinrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen\nLand erleichtern und fördern.                                          Die Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der\nSprache, der Kultur und der Literatur des anderen Landes zu\n(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind\nfördern.\ninsbesondere Kulturinstitute, allgemeinbildende und berufsbil-\ndende Schulen, nichtschulische Bildungseinrichtungen, Bibliothe-                                 Artikel 6\nken und ähnliche wissenschaftliche und kulturelle Institutionen.       Um eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und verwandter\nDen entsandten Fachkräften dieser Institutionen sind im offiziellen Gebiete des anderen Landes zu vermitteln, werden sich die\nAuftrag wissenschaftlich-kulturell oder pädagogisch tätige ent-     Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit be-\nsandte oder vermittelte Einzelpersonen gleichgestellt.              mühen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und einander\n(3) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Fachkräften    dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten, insbeson-\ndieser Einrichtungen sowie den ihnen gemäß Absatz 2 gleich-         dere\ngestellten Einzelpersonen und ihren Familienangehörigen im          1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Ver-\nRahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften alle für die Durchfüh-        anstaltung von Konzerten, Theateraufführungen und anderen\nrung ihrer Aufgabe erforderlichen Erleichterungen bei der Ein- und      künstlerischen Darbietungen;\nAusreise, der Ein- und Ausfuhr ihres Umzugsgutes sowie bei der\nErteilung der notwendigen Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis.        2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organi-\nsation von Vorträgen und Vorlesungen;\n(4) Die Vertragsparteien werden um steuerliche und sonstige\nAbgabenfreiheit für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Perso-    3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern\nnen und Einrichtungen bemüht sein, soweit es die geltenden             der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbeson-\ninnerstaatlichen Gesetze und Verordnungen zulassen.                    dere der Literatur, der Musik, der darstellenden und bildenden\nKünste, zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum Erfah-\n(5) Der Status der in den Absätzen 1 und 2 genannten kulturel-     rungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen und ähn-\nlen Einrichtungen und der von den Vertragsparteien im Rahmen           lichen Veranstaltungen;\nder kulturellen Zusammenarbeit im offiziellen Auftrag entsandten\noder vermittelten Fachkräfte wird durch eine besondere Verein-      4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver-\nbarung geregelt.                                                       lagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei\ndem Austausch von Fachleuten und Material;\nArtikel 3                             5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der\nAuf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens             schöngeistigen, der wissenschaftlichen und der Fachliteratur.\neinschließlich der Hochschulen, allgemeiner und beruflicher\nSchulen, Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen\nArtikel 7\nberuflichen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene, der Schul-\nund Berufsbildungsverwaltungen und anderer Bildungs- und For-        Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens,\nschungseinrichtungen werden die Vertragsparteien, um zur           des Fernsehens und des Hörfunks die Zusammenarbeit der","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: aonn, den 25. August 1988                                          -691\nbetreffenden Anstalten in ihren Ländern sowie die Herstellung und    Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen und Empfehlungen\nden Austausch von Filmen und anderen audiovisuellen Medien,          für die weitere kulturelle Zusammenarbeit zu erarbeiten.\ndie den Zielen des Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer\nMöglichkeiten unterstützen.\nArtikel 11\nArtikel 8                                   Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nDie Vertragsparteien werden bestrebt sein, den Jugendaus-         Regierung der Republik Kenia innerhalb von drei Monaten nach\ntausch sowie die Zusammenarbeit zwischen den Jugendorgani-           Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nsationen und Institutionen der außerschulischen Jugendbildung\nzu fördern.\nArtikel 12\nArtikel 9                                   Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nDie Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sportlern        Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen\nund Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen und bestrebt sein,      innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des\ndie Zusammenarbeit im Bereich des Sports (auch an Schulen und        Abkommens erfüllt sind.\nHochschulen) zu fördern.                                                                         Artikel 13\nDieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren; nach\nArtikel 10\ndiesem Zeitraum verlängert sich die Geltungsdauer jeweils um\nDie Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf    den gleichen Zeitraum, wenn das Abkommen nicht von einer\nErsuchen einer Vertragspartei abwechselnd in einem der beiden        Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich\nStaaten zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses           gekündigt wird.\nGeschehen zu Bonn am 21. Mai 1987 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJ. Ruhfus\nFür die Regierung der Republik Kenia\nM. P. Omwony","692                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nAuswärtiges Amt\n611 - 600.51 KEN\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Republik                 Zusammenarbeit in der Fassung des Notenwechsels vom\nKenia die nachstehende Vereinbarung zu den Artikeln 2 und 3 des              29. Juli/17. September 1971 gewährt.\ndeutsch-kenianischen Kulturabkommens vom 21. Mai 1987 vor-\nzuschlagen:                                                             4. Die Befreiungen nach Nummer 3 werden gewährt, wenn die\ndiplomatische Vertretung der entsendenden Vertragspartei\n1. Im Einklang mit dem Kulturabkommen zwischen der Regie-                    die tatsächlichen Voraussetzungen der Befreiung bestätigt.\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Kenia gilt diese Vereinbarung für die in Artikel 2         5. Den Fachkräften und ihren Familienangehörigen werden\nAbsatz 2 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtun-                 während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der anderen\ngen, deren Fachkräfte und andere Fachkräfte, die von den                 Vertragspartei\nVertragsparteien im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen                   a) in Zeiten nationaler und internationaler Krisen die gleichen\nbeiden Ländern auf kulturellem, erzieherischem, wissen-\nHeimschaffungserleichterungen gewährt, welche die bei-\nschaftlichem und sportlichem Gebiet entsandt oder vermittelt                 den Regierungen ausländischen Fachkräften im Einklang\nwerden und die als Berater, Forscher, Wissenschaftler, Pro-                  mit den jeweils geltenden Gesetzen einräumen;\nfessoren, Lehrer oder Dozenten beschäftigt sind\nb) die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden\n- bei der Zweigstelle des Goethe-Instituts in Nairobi;\nRechte im Falle der Beschädigung oder des Verlusts ihres\n- an der deutschen Schule in Nairobi;                                         Eigentums infolge öffentlicher Unruhen gewährt.\n- als vom Deutschen Akademischen Austauschdienst an                  6. Erleichterungen verwaltungstechnischer Art, wie z. B. die Aus-\nHochschulen und andere wissenschaftliche Einrichtungen                stellung eines Personalausweises sowie eines Führerscheins,\nder Republik Kenia entsandte Dozenten, Lehrkräfte oder                werden unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten\nWissenschaftler sowie als entsandtes Personal des Büros               in beiden Ländern in besonderen Notenwechseln vereinbart.\ndes Deutschen Akademischen Austauschdienstes in\nNairobi;                                                         7. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber\n- an staatlichen oder privaten kenianischen Oberschulen;                 der Regierung der Republik Kenia innerhalb von drei Monaten\n- an anderen von den Vertragsparteien in Vereinbarungen                   nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklä-\ndurch Notenwechsel bezeichneten kulturellen Einrich-                  rung abgibt.\ntungen.\nFalls sich die Regierung der Republik Kenia mit den unter den\n2. Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen des geltenden                Nummern 1 bis 7 unterbreiteten Vorschlägen einverstanden\nRechts Abgabenfreiheit für Ausstattungsgegenstände (z. B.           erklärt, bilden diese Note und die das Einverständnis der Regie-\nDienstfahrzeuge, technische Geräte, Möbel, belichtete Filme,        rung der Republik Kenia erklärende Antwortnote eine Vereinba-\nBücher, Zeitschriften, Bild- und Tonmaterial), die für die kul-     rung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nturellen Einrichtungen der anderen Vertragspartei eingeführt        und der Regierung der Republik Kenia, die an dem Tag in Kraft\nwerden.                                                            tritt, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß\ndie jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-\n3. Den unter Nummer 1 genannten Fachkräften und ihren Fami-\ntreten erfüllt sind.\nlienangehörigen werden die Befreiungen und Erleichterungen\nnach Artikel 5 des Abkommens vom 4. Dezember 1964                   Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, der Botschaft der\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Republik Kenia erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu\nund der Regierung der Republik Kenia über Technische               versichern.\nBonn, den 21. Mai 1987\nL. s.\nAn die\nBotschaft der\nRepublik Kenia\nBonn"]}