{"id":"bgbl2-1988-27-9","kind":"bgbl2","year":1988,"number":27,"date":"1988-08-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/27#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-27-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_27.pdf#page=9","order":9,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten","law_date":"1988-07-13T00:00:00Z","page":669,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1988                         669\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 13. Juli 1988\nDas Internationale Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivil-\nrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) ist nach\nseinem Artikel XV Abs. 2 für die\nSeschellen                                                          am 11. Juli 1988\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n21. April 1988 (BGBI. II S. 518).\nBonn, den 13. Juli 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 e s t e r h e I t\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen\nund den Wachdienst von Seeleuten\nVom 13. Juli 1988\nDas Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978\nüber Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähi-\ngungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten\n(BGBI. 1982 II S. 297) ist nach seinem Artikel XIV Abs. 4\nfür\nBolivien                        am             11. Juli 1988\nin Kraft getreten.\nEs wird ferner für\nBirma                          am           4. August 1988\nEcuador                        am          17. August 1988\nSingapur                       am           1. August 1988\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 20. Mai 1988 (BGBI. II S. 601).\nBonn, den 13. Juli 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","670                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit\nVom 19. Juli 1988\nDas in Bonn am 1. Juni 1988 unterzeichnete Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Alba-\nnien über die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriel-\nlen und technischen Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 12\nam 1. Juni 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. Juli 1988\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nDr. Sc h o m e r u s\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Albanien\nüber die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              a) Erschließung, Gewinnung und Verarbeitung von Rohstoffen\nund                                b) Energiewirtschaft\ndie Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Albanien -     c) Landwirtschaft\nd) Nahrungsmittelindustrie\nin dem Wunsche, die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen\nbeiden Staaten auf der Grundlage der Gleichheit und des beider-    e) Leichtindustrie\nseitigen Nutzens weiterzuentwickeln und zu vertiefen,\nf)  Maschinenbau\nin der Erwägung, daß auf dem Wege der industriellen und         g) Metallurgie\ntechnischen Kooperation die wirtschaftliche Zusammenarbeit         h) Elektrotechnik\nerweitert werden kann,\ni)  Chemie\nin der Überzeugung, daß es zweckmäßig ist, die Zusammen-        j)  Bauwesen\narbeit durch längerfristige Vereinbarungen zu sichern und zu\nerweitern -                                                        k) Fahrzeugbau\n1)  Verkehrswesen\nsind wie folgt übereingekommen:\nm) Tourismus\nsowie andere beide Seiten interessierende Bereiche.\nArtikel 1\nDie Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten                                  Artikel 3\nund auf der Grundlage des beiderseitigen Nutzens die wirtschaft-\nliche, industrielle und technische Zusammenarbeit zwischen            Bei der Durchführung von Kooperationsvorhaben in den in\nUnternehmen, Organisationen und Institutionen beider Seiten        Artikel 2 genannten Bereichen werden die Vertragsparteien ins-\ngemäß den im jeweiligen Land geltenden Gesetzen unterstützen       besondere folgende Formen der Zusammenarbeit unterstützen:\nund fördern.                                                       a) industrielle Kooperation;\nDie Vertragsparteien werden einander im Bereich der wirt-       b) Errichtung, Ausbau und Modernisierung von Industrieanlagen\nschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit die         und -betrieben;\nnach den im jeweiligen Land geltenden Bestimmungen günstigste\nBehandlung gewähren.                                              c) Austausch von Patenten, Lizenzen und technischem Know-\nhow;\nArtikel 2                              d) Anwendung und Verbesserung bestehender und Entwicklung\nDie Vertragsparteien stimmen darin überein, daß für die wirt-       neuer technischer Verfahren;\nschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit insbe-     e) Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet der Normung, des Meß-\nsondere folgende Bereiche in Betracht kommen:                          wesens und der Materialprüfung;","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1988                                             671\nf)    Übertragung von Know-how bei der Vermarktung von indu-            Staaten geltenden Regelungen zu möglichst günstigen Bedingun-\nstriellen, handwerklichen und landwirtschaftlichen Erzeug-        gen gewährt werden können.\nnissen;\ng) Austausch von Praktikanten und Fachleuten;                                                       Artikel 8\nh) Veranstaltung von Symposien, Seminaren, Ausstellungen.                  Die beiderseitigen Zahlungen werden in Deutscher Mark oder in\nanderen frei konvertierbaren Währungen gemäß den in beiden\nArtikel 4\nLändern geltenden Bestimmungen durchgeführt.\nDie Vertragsparteien werden im Einklang mit den in jedem der\nArtikel 9\nbeiden Staaten jeweils geltenden Gesetzen und Regelungen im\nRahmen ihrer Möglichkeiten                                                 Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Ausschuß ein,\nder sich aus Vertretern beider Regierungen zusammensetzt. An\n- die Durchführung von Kooperationsvorhaben und den weiteren\nder Arbeit des Ausschusses können Vertreter der Wirtschaft\nAusbau von Geschäftskontakten unterstützen;\nteilnehmen.\n- alle notwendigen Erleichterungen für Kooperationsvorhaben\nZu den Aufgaben des Ausschusses gehören:\nund den Ausba~ von Geschäftskontakten gewähren.\na) Überprüfung der praktischen Durchführung des Abkommens;\nArtikel 5                                 b) Erörterung von Fragen und Problemen, die sich bei der Durch-\nführung ergeben;\nDie Bedingungen für die einzelnen Vorhaben der wirtschaft-\nlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit werden             c) Ausarbeitung von Empfehlungen im Hinblick auf die Verwirk-\nvon den jeweils beteiligten Unternehmen, Organisationen und                  lichung der Ziele des Abkommens;\nInstitutionen beider Seiten im Einklang mit den in jedem der\nd) Prüfung weiterer Kooperationsmöglichkeiten.\nbeiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften vereinbart.\nDie Ergebnisse der Gespräche des Gemischten Ausschusses\nwerden in einem Protokoll festgehalten.\nArtikel 6\nDer Gemischte Ausschuß tritt auf Wunsch der Vertragsparteien\nDie Vertragsparteien befürworten, daß Streitigkeiten, die aus\nan einem jeweils von den Delegationsleitern zu vereinbarenden\nden zwischen den Unternehmen, Organisationen und Institutio-\nOrt zusammen.\nnen beider Länder geschlossenen Verträgen entstehen oder\ndamit in Zusammenhang stehen, nach Möglichkeit durch Ver-                                            Artikel 10\nhandlungen gütlich beigelegt werden.\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nWerden die Streitigkeiten durch Verhandlungen nicht beigelegt,      Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nso können die streitenden Parteien auf Grund einer in ihren              Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Albanien innerhalb\nVerträgen selbst vereinbarten Schiedsklausel oder auf Grund              von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nbesonderer Schiedsvereinbarungen die Durchführung eines                 teilige Erklärung abgibt.\nSchiedsverfahrens beantragen. Das Schiedsverfahren kann in\nder Bundesrepublik Deutschland, in der Sozialistischen Volksre-\nArtikel 11\npublik Albanien oder in einem von den beiden Parteien vereinbar-\nten dritten Staat stattfinden. Auf das Verfahren findet die Schieds-       Dieses Abkommen berührt nicht die von der Bundesrepublik\nordnung Anwendung, die für das von den Parteien vereinbarte              Deutschland und der Sozialistischen Volksrepublik Albanien frü-\nSchiedsgericht gilt. Die von den Vereinten Nationen empfohlene           her abgeschlossenen zweiseitigen und mehrseitigen Verträge\nSchiedsgerichtsordnung der Kommission der Vereinten Nationen            und Vereinbarungen.\nfür Internationales Handelsrecht oder sonstige internationale\nDie Vertragsparteien werden, falls erforderlich, auf Vorschlag\nSchiedsgerichtsordnungen können mit dem Einverständnis der\neiner Vertragspartei Konsultationen durchführen, wobei diese\nbeiden Parteien und des Schiedsgerichts ebenfalls angewandt\nKonsultationen jedoch die grundlegenden Zielsetzungen dieses\nwerden.\nAbkommens nicht in Frage stellen dürfen.\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, die Schiedssprüche\ngemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Staates, in dem ihre                                        Artikel 12\nVollstreckung beantragt wird, durch die zuständigen Stellen anzu-\nerkennen und zu vollstrecken.                                              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft\nund gilt für die Dauer von fünf Jahren. Es verlängert sich danach\nstillschweigend um jeweils ein Jahr, es sei denn, daß eine Ver-\nArtikel 7                                tragspartei es drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitabschnit-\ntes schriftlich kündigt.\nIn Anbetracht der Bedeutung der Finanzierung und Zahlungs-\nweise bei mittel- und langfristigen Kooperationsvorhaben für die           Tritt dieses Abkommen außer Kraft, so hat dies keinen Einfluß\nEntwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen         auf die Rechtsgültigkeit von Verträgen, die zwischen Unterneh-\nZusammenarbeit werden sich die Vertragsparteien bemühen, daß            men, Organisationen und Institutionen der beiden Länder im\nderartige Finanzierungen im Rahmen der in jedem der beiden              Zusammenhang mit diesem Abkommen geschlossen wurden.\nGeschehen zu Bonn am 1. Juni 1988 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGenscher\nFür die Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Albanien\nHoxha"]}