{"id":"bgbl2-1988-26-8","kind":"bgbl2","year":1988,"number":26,"date":"1988-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/26#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-26-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_26.pdf#page=30","order":8,"title":"Bekanntmachung der deutsch-jemenitischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1988-07-04T00:00:00Z","page":658,"pdf_page":30,"num_pages":3,"content":["658                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\nder deutsch-jemenitischen Vereinbarung\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. Juli 1988\nIn Sanaa ist durch Notenwechsel vom 31. Januar 1987\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Jemenitischen Arabischen Repu-\nblik eine Vereinbarung über finanzielle Zusammenarbeit\ngeschlossen worden. Die Vereinbarung ist\nam 31. Januar 1987\nin Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note wird nach-\nstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Juli 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Wolf P re u ss\nDer Botschafter                                                                                             Sanaa, den 31. Januar 1987\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-           4. Das in Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens vom 21. Februar\nrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Abkommen                    1981 genannte Vorhaben „Regionalentwicklungsmaßnahmen\nzwischen unseren beiden Regierungen vom 16. Juni 1975,                    in der Provinz Al Mahweet\" wird in einer Höhe von bis zu\n10. Dezember 1978, 21. Februar 1981, 7. März 1984 und                     12 000 000,- DM (in Worten: zwölf Millionen Deutsche Mark)\n9. Januar 1985 über Finanzielle Zusammenarbeit sowie auf das              durch das Vorhaben „Warenhilfe VII\", in einer Höhe von bis zu\nProtokoll der Regierungsverhandlungen vom 15. Oktober 1986                7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche Mark)\nfolgende Vereinbarung vorzuschlagen:                                      durch das Vorhaben „Landwirtschaftsprogramm Wadi Mawr -\nLändliche Trinkwasserversorgung\", in Höhe von bis zu\n1. Die in den zwischen unseren beiden Regierungen geschlos-\n3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark)\nsenen Abkommen vom 16. Juni 1975, 10. Dezember 1978,\ndurch das Vorhaben „Neue Deckschicht Straße Sanaa-Taiz\"\n21. Februar 1981 und 9. Januar 1985 genannten Vorhaben\nund in Höhe von bis zu 4 000 000,- DM (in Worten: vier\nwerden nach Maßgabe der Nummern. 2 bis 5 durch andere\nMillionen Deutsche Mark) - wie bereits im Abkommen vom\nVorhaben ersetzt, wenn nach Prüfung deren Förderungswür-\n7. März 1984 vereinbart - durch das Vorhaben „Studien- und\ndigkeit festgestellt worden ist.\nExpertenfonds II\" ersetzt.\n2. Das in Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens vom 16. Juni 1975\ngenannte Vorhaben „Integrierte ländliche Entwicklung\" wird in     5. Das in Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens vom 9. Januar 1985\neiner Höhe von bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millio-        genannte Vorhaben „Neue Deckschicht Straße Sanaa-Taiz\"\nnen Deutsche Mark) durch das Vorhaben „Warenhilfe VII\"               wird in einer Höhe von bis zu 20 000 000,- DM (in Worten:\nersetzt.                                                             zwanzig Millionen Deutsche Mark) durch das Vorhaben\n3. Das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) des Abkommens vom              ,,Straße Shibam-AI Mahweet\" ersetzt.\n10. Dezember 197E genannte Vorhaben „Wasser- und Elektri-\nzitätsversorgung Al Mahabisha\" wird in einer Höhe von bis zu      6. Der Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben „Warenhilfe VII\"\n6 000 000,- DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche Mark)             in Höhe von bis zu 23 000 000,- DM (in Worten: dreiundzwan-\ndurch das Vorhaben „Warenhilfe VII\" ersetzt.                          zig Millionen Deutsche Mark) wird bereitgestellt zur Finanzie-","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1988                                                 659\nrung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Lei-                   21. Februar 1981, 7. März 1984 und 9. Januar 1985 ein-\nstungen aus dem deutschen Geltungsbereich dieser Verein-                  schließlich der Berlin-Klausel auch für diese Vereinbarung.\nbarung zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen\nFalls sich die Regierung der Jemenitischen Arabischen Repu-\nBedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten\nblik mit den in den Nummern 1 bis 7 enthaltenen Vorschlägen\nWareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für\neinverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-\nTransport, Versicherung und Montage. Es muß sich hierbei\nständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote\num Lieferungen und Leistungen gemäß der dieser Verein-\nEurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden\nbarung als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die\nRegierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft\nLieferverträge bzw. Leistungsverträge nach dem 15. Oktober\ntritt.\n1986 abgeschlossen worden sind.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus-\n7. Im übrigen gelten die Bestimmungen der eingangs erwähnten            gezeichnetsten Hochachtung.\nAbkommen vom 16. Juni 1975, 10. Dezember 1978,                                                                           Dr. Rainers\nS. E.\ndem Stellvertretenden Ministerpräsident,\nEntwicklungsminister und Vorsitzender der\nCentral Planning Organization\nSanaa\nAnlage\nzur Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik\nvom 31. Januar 1987\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Nummer 6 der Vereinbarung vom\n31. Januar 1987 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Arzneimittel (v. a. Basisrnedikamente)\nb) Baumaterialien\nc) Papier für die Schulbuchdruckerei\nd) landwirtschaftliche Produktionsmittel (inputs).\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.","660                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 281382 08 - 0.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 69, 10 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2, 17 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1988 ausgegeben worden sind. Lieferung\ngegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln\n3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 5,24 DM (4,34 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 6,04 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.                                                                                             Postvertriebsstück • Z 1998 A • Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Einheits-Übereinkommens von 1961\nüber Suchtstoffe\nVom 11. Jull 1988\nDas Einheits-übereinkommen vom 30. März 1961 über\nSuchtstoffe ist in seiner durch das Protokoll vom 25. März\n1972 geänderten Fassung (BGBI. 1977 II S. 111; 1980 II\nS. 1405; 1981 II S. 378; 1985 II S. 1103) nach seinem\nArtikel 41 Abs. 2 für die\nVereinigten Arabischen Emirate                 am 18. März 1988\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 28. April 1988 (BGBI. II S. 528).\nBonn, den 11. Juli 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt"]}