{"id":"bgbl2-1988-26-7","kind":"bgbl2","year":1988,"number":26,"date":"1988-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/26#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-26-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_26.pdf#page=28","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-beninischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit","law_date":"1988-06-24T00:00:00Z","page":656,"pdf_page":28,"num_pages":2,"content":["656                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\n3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine          drückende Note Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen\ngegenteilige Erklärung abgibt.                                  unseren beiden Regierungen bilden.\nFalls sich die Regierung der Föderativen Republik Brasilien mit     Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus-\nden oben angegebenen Vorschlägen einverstanden erklärt, wer-       gezeichnetsten Hochachtung.\nden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung aus-                                              Dr. Walter Gorenflos\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Beziehungen\nder Föderativen RepL.blik Brasilien\nHerrn Dr. Roberta Costa de Abreu Sodre\nBRASILIA/DF\nBekanntmachung\ndes deutsch-beninischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 24. Juni 1988\nDas in Cotonou am 28. August 1987 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik Benin\nüber kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 12\nam 13. Mai 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn den 24. Juni 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 e s t e r h e I t\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Benin\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 2\nund                                    ( 1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen der jeweiligen\nRechtsvorschriften und unter den von ihnen zu vereinbarenden\ndie Regierung der Volksrepublik Benin -\nBedingungen bestrebt sein, in ihrem Hoheitsgebiet die Gründung\nund die Tätigkeit kultureller Einrichtungen der anderen Vertrags-\nin dem Wunsch, durch enge Zusammenarbeit auf kulturellem\npartei zu erleichtern und zu fördern. Diese Einrichtungen haben\nGebiet das Verständnis für Kultur und Geistesleben des anderen\nim wesentlichen den Zweck, Kultur und Sprache der anderen\nVolkes sowie für seine Lebensform zu fördern -\nVertragspartei zu verbreiten.\nsind wie folgt übereingekommen:                                    (2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind\ninsbesondere Kulturzentren, allgemeinbildende und berufsbil-\ndende Schulen und nichtschulische Bildungseinrichtungen, Biblio-\nArtikel 1                               theken und ähnliche wissenschaftliche und kulturelle Institutionen.\nBeide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseitige      (3) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Kräften\nKenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einander bei    dieser Einrichtungen sowie ihren Familienangehörigen im Gast-\nder Erreichung dieses Zieles zu helfen.                            land nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsvorschriften alle für die","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1988                                             657\nDurchführung ihrer Aufgaben im Gastland notwendigen Erleichte-        2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organi-\nrungen bei der Ein- und Ausreise, der Ein- und Ausfuhr ihres              sation von Vorträgen und Vorlesungen;\nUmzugsgutes sowie bei der Erteilung der notwendigen Arbeits-\n3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern\nund Aufenthaltserlaubnis.\nder verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbeson-\n(4) Jede Vertragspartei wird bemüht sein, soweit es die gelten-        dere der Literatur, der Musik, der darstellenden und bildenden\nden innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen zulassen,                   Künste, die der Entwicklung der Zusammenarbeit, dem Erfah-\nBefreiung von Steuern und sonstigen Abgaben, die auf die in den           rungsaustausch sowie der Teilnahme an Tagungen und ähn-\nAbsätzen 1 bis 3 genannten Personen und Einrichtungen                     lichen Veranstaltungen dienen;\nanwendbar sind, zu gewähren.\n4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver-\nlagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei\nArtikel 3\ndem Austausch von Fachleuten und Material;\nAuf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens\n5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der\neinschließlich der Hochschulen, allgemeinbildender und berufsbil-\nschöngeistigen, wissenschaftlichen und Fachliteratur.\ndender schulischer Einrichtungen, Organisationen und Einrichtun-\ngen der nichtschulischen beruflichen Bildung und der Weiterbil-\ndung für Erwachsene, Schul- und Berufsbildungsverwaltungen                                         Artikel 7\nund anderer Bildungs- und Forschungseinrichtungen, werden die\nDie Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens,\nVertragsparteien, um zur Zusammenarbeit in allen ihren Formen\ndes Fernsehens und des Hörfunks die kulturelle Zusammenarbeit\nzu ermutigen, bemüht sein,\nder entsprechenden Anstalten in ihren Ländern sowie den Aus-\n1 . die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck            tausch von Filmen und anderer audiovisueller Medien, die den\nder Information und des Erfahrungsaustauschs zu unter-            Zielen dieses Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer Mög-\nstützen;                                                          lichkeiten unterstützen.\n2. den Austausch von Wissenschaftlern, Lehrkräften, Ausbil-\ndern, Studenten, Schülern und Facharbeitern zu Informa-                                       Artikel 8\ntions-, Studien-, Forschungs-, Ausbildungs- oder Fortbil-            Die Vertragsparteien werden sich bemühen, die Zusammen-\ndungsaufenthalten zu unterstützen;                               arbeit zwischen den Jugendorganisationen und anderen Institu-\n3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und           tionen der außerschulischen Jugendbildung sowie den Jugend-\ndidaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informations-    austausch zu fördern.\nmaterial und Lehrfilmen zu entwickeln sowie die Veranstaltung                                  Artikel 9\nentsprechender Fachausstellungen zu fördern;\nDie Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sportlern\n4. die Beziehungen zwischen den beiderseitigen Hochschulen\nund Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen und bestrebt sein,\nund anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen\ndie Zusammenarbeit im Bereich des Sports zu fördern.\nzu fördern.\nIn der Absicht, die Zusammenarbeit im Schul- und Hochschul-\nbereich weiterzuentwickeln und die Fortsetzung der Ausbildung in                                  Artikel 10\neiner Einrichtung der anderen Vertragspartei zu ermöglichen,             Die Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf\nwerden die Vertragsparteien Informationen über das Bildungs-         Ersuchen einer Vertragspartei abwechselnd in einem der beiden\nwesen austauschen.                                                   Staaten zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses\nArtikel 4                               Abkommens erfolgten Austauschs zu ziehen und Empfehlungen\nDie Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten         für die weitere Entwicklung der kulturellen Zusammenarbeit zu\nqualifizierten Studenten, Fachkräften und Wissenschaftlern der       erarbeiten.\nanderen Seite zur Ausbildung, Fortbildung oder zu Forschungs-                                     Artikel 11\narbeiten Stipendien zur Verfügung stellen.\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nArtikel 5                                Regierung der Volksrepublik Benin innerhalb von drei Monaten\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der           nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige f;:rklärung\nSprache, der Kultur und der Literatur des anderen Landes zu           abgibt.\nfördern.                                                                                          Artikel 12\nArtikel 6\nDieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die\nUm eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und verwandter      Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen\nGebiete der jeweils anderen Seite zu vermitteln, werden sich die     innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des\nVertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit be-           Abkommens erfüllt sind.\nmühen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und einander\ndabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten, insbe-                                      Artikel 13\nsondere                                                                  Dieses Abkommen gilt für die Dauer von 5 Jahren und verlän-\n1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Ver-         gert sich danach um den gleichen Zeitraum sofern es nicht von\nansta1tung von Konzerten und Theateraufführungen und             einer Vertragspartei mit einer Frist von 6 Monaten schriftlich\nanderen künstlerischen Darbietungen;                             gekündigt wird.\nGeschehen zu Cotonou am 28. August 1987 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHorst Uhrig\nFür die Regierung der Volksrepublik Benin\nGuy Landry Hazoume"]}