{"id":"bgbl2-1988-26-6","kind":"bgbl2","year":1988,"number":26,"date":"1988-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/26#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-26-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_26.pdf#page=25","order":6,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung","law_date":"1988-06-15T00:00:00Z","page":653,"pdf_page":25,"num_pages":3,"content":["Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1988                         653\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der Europäischen Charta\nder kommunalen Selbstverwaltung\nVom 15. Juni 1988\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Januar 1987 zu der Europäischen\nCharta vom 15. Oktober 1985 der kommunalen Selbstverwaltung (BGBI. 1987 II\nS. 65) wird bekanntgemacht, daß die Charta nach ihrem Artikel 15 Abs. 3 für die\nBundesrepublik Deutschland                                   am 1. September 1988\nin Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde ist am 17. Mai 1988 bei dem\nGeneralsekretär des Europarats hinterlegt worden.\nDie B u n des r e p u b I i k De u t s c h I an d hat bei Hinterlegung           der\nRatifikationsurkunde die folgenden Erklärungen abgegeben:\n„Erklärung zu Art. 13 Satz 2 der Charta\nIn der Bundesrepublik Deutschland ist der Anwendungsbereich der Charta im Land\nRheinland-Pfalz auf die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Kreise, in den anderen\nLändern auf die Gemeinden und Kreise beschränkt.\"\n„Erklärung zu Art. 12 Abs. 2 der Charta\nDie Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich mit folgenden Ausnahmen an alle\nAbsätze des Teiles I der Charta als gebunden:\n1. Im Land Rheinland-Pfalz gilt Artikel 9 Absatz 3 nicht für die Verbandsgemeinden und\nKreise;\n2. In den anderen Ländern gilt Artikel 9 Absatz 3 nicht für die Kreise.\"\nDie Charta wird am 1. September 1988 ferner für folgende Staaten in Kraft\ntreten:\nDänemark\nnach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Annahmeurkunde abge-\ngebenen Erklärungen:\n(Übersetzung)\n\"In accordance with Article 12, para-        ,,Nach Artikel 12 Absatz 2 (vgl. Absatz 1)\ngraph 2, cf. paragraph 1, the Kingdom of      betrachtet sich das Königreich Dänemark\nDenmark considers itself bound by the         durch die gesamte Europäische Charta der\nEuropean Charter of Local Self-Govern-        kommunalen Selbstverwaltung als gebun-\nment in its entirety.\"                        den.\"\n\"In accordance with Articles 13 and 16 the   „Nach den Artikeln 13 und 16 ist das\nKingdom of Denmark considers that the         Königreich Dänemark der Auffassung, daß\nprovisions of the Charter shall apply to its die Charta auf seine Gemeinden (,,kommu-\nmunicipalities (\"kommuner\") and counties     ner\") und Kreise (,,amtskommuner\") mit\n(\"amtskommuner\") with the exception of the   Ausnahme des Rates der Hauptstadt\nMetropolitan Council (\"Hovedstadsradet\").    (,,Hovedstadsradet\") Anwendung findet.\nThe Charter shall not apply to Greenland      Die Charta findet keine Anwendung auf\nand the Faroe lslands.\"                      Grönland und die Färöer.\"\nLiechtenstein\nnach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde nach Artikel 12\nAbs. 2 abgegebenen Erklärung, derzufolge sich das Fürstentum Liechtenstein\ndurch die folgenden Artikel und Absätze als gebunden betrachtet:\n-   Artikel  2,\n-   Artikel  3 Absatz 1,\n-   Artikel  4 Absätze 1, 2, 3, 4, 5 und 6,\n-   Artikel  5,\n-   Artikel  6 Absatz 1,\n-   Artikel  7 Absätze 1 und 3,\n-   Artikel  8 Absätze 1, 2 und 3,\n-   Artikel  9 Absätze 1, 2, 5, 6 und 7,\n-   Artikel 10 Absatz 1,\n-   Artikel 11.","654                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nLuxemburg,\nÖsterreich\nnach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde gemäß Arti-\nkel 12 Abs. 2 abgegebenen Erklärung, derzufolge die Republik Österreich die\nnachstehenden Artikel und Absätze für sich als bindend ansieht:\n-  Artikel 2,\n-  Artikel 3 Absätze 1 und 2,\n-  Artikel 4 Absätze 1 und 4,\n-  Artikel 5,\n-  Artikel 7 Absatz 1,\n-  Artikel 9 Absätze 1 bis 3,\n-  Artikel 10 Absatz 1.\nFerner:\n- Artikel     4 Absatz 6,\n- Artikel     6 Absätze 1    und 2,\n- Artikel     7 Absatz 3,\n- Artikel     8 Absätze 1    und 3,\n- Artikel     9 Absätze 4    bis 8,\n- Artikel   10  Absätze 2    und 3.\nZypern\nnach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abge-\ngebenen Erklärung:\n(Übersetzung)\n\"In accordance with Article 12 of the said     „Nach Artikel 12 der genannten Charta\nCharter the Republic of Cyprus does not       betrachtet sich die Republik Zypern durch\nconsider itself bound by Article 5 and para-  Artikel 5 und Artikel 7 Absatz 2 der Charta\ngraph 2 of Article 7 of the Charter.\"         nicht als gebunden.\"\nBonn, den 15. Juni 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1988                                             655\nBekanntmachung\nder deutsch-brasilianischen Vereinbarung\nüber ein Verfahren für die Zulassung von Luftfahrtgerät\nVom 22. Juni 1988\nIn Brasilia ist durch Notenwechsel vom 16. Juli 1987 und\n24. September 1987 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen\nRepublik Brasilien eine Vereinbarung über ein Verfahren\nfür die Zulassung von Luftfahrtgerät geschlossen worden.\nDie Vereinbarung ist nach ihrer Nummer 4\nam 26. Juni 1985\nin Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note wird nach-\nstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Juni 1988\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nDr. Grau man n\nDer Botschafter                                                                                               Brasilia, den 16. Juli 1987\nder Bundesrepublik Deutschland\nWi 455.41/503/87\nHerr Minister,\naufgrund der mit einem Memorandum of Understanding zwi-                   finden. Dabei gilt das Datum der Antragstellung im Ausfuhr-\nschen dem Centro Tecnico Aeroespacial (CTA) und dem Luft-                   staat, wobei die Zeit zwischen Antragstellung und Zulas-\nfahrt-Bundesamt (LBA) am 26. Juni 1985 in Brasilia geführten                sung im Ausfuhrstaat bei Verkehrsflugzeugen nicht mehr\nVerhandlungen beehre ich mich, Ihnen im Namen der Regierung                 als 5 Jahre und bei anderen Erzeugnissen nicht mehr als\nder Bundesrepublik Deutschland die folgende Vereinbarung über               3 Jahre betragen soll.\nein Verfahren für die Zulassung von Luftfahrtgerät vorzuschlagen:\n- Der Einfuhrstaat ist berechtigt, zusätzliche Anforderungen\n1. Diese Vereinbarung gilt für Erzeugnisse für die Zivilluftfahrt           zu stellen, die er für notwendig hält, damit das Erzeugnis\n(Luftfahrzeuge, Motoren, Propeller und Ausrüstungen), im fol-           einen Sicherheitsgrad entsprechend demjenigen hat, der\ngenden als „Erzeugnis\" bezeichnet, die in der Bundesrepublik            nach den für ein ähnliches im Einfuhrstaat hergestelltes\nDeutschland oder in Brasilien (beide jeweils als Einfuhr- bzw.          Erzeugnis geltenden Gesetzen, sonstigen Vorschriften und\nAusfu_hrstaat bezeichnet) entworfen oder hergestellt werden.            Anforderungen vorgesehen ist.\n2. Da beide Staaten gleichwertige zweiseitige Vereinbarungen          4. Diese Vereinbarung tritt rückwirkend zum 26. Juni 1985 in\nüber Lufttüchtigkeitszeugnisse für eingeführte Erzeugnisse           Kraft und gilt zunächst für 10 Jahre. Sie verlängert sich\nund deren Bestandteile mit den Vereinigten Staaten von Ame-          danach jeweils stillschweigend um weitere 2 Jahre, sofern sie\nrika geschlossen haben, sind diese festgelegten Grundsätze           nicht von einer Vertragspartei 3 Monate vor Ablauf der Zwei-\nauch zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Brasilien           Jahresfrist gekündigt wird.\nbei der Musterzulassung und Erteilung einzelner Lufttüchtig-\nkeitszeugnisse für die Ausfuhr anzuwenden.                        5. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin vorbehaltlich\nder Rechte und Verantwortlichkeiten der Französischen\n3. Für ein Erzeugnis, das als Muster im Einfuhrstaat zugelassen\nRepublik, des Vereinigten Königreiches von Großbritannien\nwerden soll, gilt als Zulassungsgrundlage folgendes:\nund Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika,\n- Anzuwenden sind die Lufttüchtigkeitsanforderungen des              sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nEinfuhrstaates, die auf ein ähnliches Erzeugnis A,:iwendung       gegenüber der Föderativen Republik Brasilien innerhalb von"]}