{"id":"bgbl2-1988-26-2","kind":"bgbl2","year":1988,"number":26,"date":"1988-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/26#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-26-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_26.pdf#page=27","order":2,"title":"Bekanntmachung der deutsch-brasilianischen Vereinbarung über ein Verfahren für die Zulassung von Luftfahrtgerät","law_date":"1988-06-22T00:00:00Z","page":655,"pdf_page":27,"num_pages":5,"content":["Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1988                                             655\nBekanntmachung\nder deutsch-brasilianischen Vereinbarung\nüber ein Verfahren für die Zulassung von Luftfahrtgerät\nVom 22. Juni 1988\nIn Brasilia ist durch Notenwechsel vom 16. Juli 1987 und\n24. September 1987 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen\nRepublik Brasilien eine Vereinbarung über ein Verfahren\nfür die Zulassung von Luftfahrtgerät geschlossen worden.\nDie Vereinbarung ist nach ihrer Nummer 4\nam 26. Juni 1985\nin Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note wird nach-\nstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Juni 1988\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nDr. Grau man n\nDer Botschafter                                                                                               Brasilia, den 16. Juli 1987\nder Bundesrepublik Deutschland\nWi 455.41/503/87\nHerr Minister,\naufgrund der mit einem Memorandum of Understanding zwi-                   finden. Dabei gilt das Datum der Antragstellung im Ausfuhr-\nschen dem Centro Tecnico Aeroespacial (CTA) und dem Luft-                   staat, wobei die Zeit zwischen Antragstellung und Zulas-\nfahrt-Bundesamt (LBA) am 26. Juni 1985 in Brasilia geführten                sung im Ausfuhrstaat bei Verkehrsflugzeugen nicht mehr\nVerhandlungen beehre ich mich, Ihnen im Namen der Regierung                 als 5 Jahre und bei anderen Erzeugnissen nicht mehr als\nder Bundesrepublik Deutschland die folgende Vereinbarung über               3 Jahre betragen soll.\nein Verfahren für die Zulassung von Luftfahrtgerät vorzuschlagen:\n- Der Einfuhrstaat ist berechtigt, zusätzliche Anforderungen\n1. Diese Vereinbarung gilt für Erzeugnisse für die Zivilluftfahrt           zu stellen, die er für notwendig hält, damit das Erzeugnis\n(Luftfahrzeuge, Motoren, Propeller und Ausrüstungen), im fol-           einen Sicherheitsgrad entsprechend demjenigen hat, der\ngenden als „Erzeugnis\" bezeichnet, die in der Bundesrepublik            nach den für ein ähnliches im Einfuhrstaat hergestelltes\nDeutschland oder in Brasilien (beide jeweils als Einfuhr- bzw.          Erzeugnis geltenden Gesetzen, sonstigen Vorschriften und\nAusfu_hrstaat bezeichnet) entworfen oder hergestellt werden.            Anforderungen vorgesehen ist.\n2. Da beide Staaten gleichwertige zweiseitige Vereinbarungen          4. Diese Vereinbarung tritt rückwirkend zum 26. Juni 1985 in\nüber Lufttüchtigkeitszeugnisse für eingeführte Erzeugnisse           Kraft und gilt zunächst für 10 Jahre. Sie verlängert sich\nund deren Bestandteile mit den Vereinigten Staaten von Ame-          danach jeweils stillschweigend um weitere 2 Jahre, sofern sie\nrika geschlossen haben, sind diese festgelegten Grundsätze           nicht von einer Vertragspartei 3 Monate vor Ablauf der Zwei-\nauch zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Brasilien           Jahresfrist gekündigt wird.\nbei der Musterzulassung und Erteilung einzelner Lufttüchtig-\nkeitszeugnisse für die Ausfuhr anzuwenden.                        5. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin vorbehaltlich\nder Rechte und Verantwortlichkeiten der Französischen\n3. Für ein Erzeugnis, das als Muster im Einfuhrstaat zugelassen\nRepublik, des Vereinigten Königreiches von Großbritannien\nwerden soll, gilt als Zulassungsgrundlage folgendes:\nund Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika,\n- Anzuwenden sind die Lufttüchtigkeitsanforderungen des              sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nEinfuhrstaates, die auf ein ähnliches Erzeugnis A,:iwendung       gegenüber der Föderativen Republik Brasilien innerhalb von","656                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\n3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine          drückende Note Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen\ngegenteilige Erklärung abgibt.                                  unseren beiden Regierungen bilden.\nFalls sich die Regierung der Föderativen Republik Brasilien mit     Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus-\nden oben angegebenen Vorschlägen einverstanden erklärt, wer-       gezeichnetsten Hochachtung.\nden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung aus-                                              Dr. Walter Gorenflos\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Beziehungen\nder Föderativen RepL.blik Brasilien\nHerrn Dr. Roberta Costa de Abreu Sodre\nBRASILIA/DF\nBekanntmachung\ndes deutsch-beninischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 24. Juni 1988\nDas in Cotonou am 28. August 1987 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik Benin\nüber kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 12\nam 13. Mai 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn den 24. Juni 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 e s t e r h e I t\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Benin\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 2\nund                                    ( 1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen der jeweiligen\nRechtsvorschriften und unter den von ihnen zu vereinbarenden\ndie Regierung der Volksrepublik Benin -\nBedingungen bestrebt sein, in ihrem Hoheitsgebiet die Gründung\nund die Tätigkeit kultureller Einrichtungen der anderen Vertrags-\nin dem Wunsch, durch enge Zusammenarbeit auf kulturellem\npartei zu erleichtern und zu fördern. Diese Einrichtungen haben\nGebiet das Verständnis für Kultur und Geistesleben des anderen\nim wesentlichen den Zweck, Kultur und Sprache der anderen\nVolkes sowie für seine Lebensform zu fördern -\nVertragspartei zu verbreiten.\nsind wie folgt übereingekommen:                                    (2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind\ninsbesondere Kulturzentren, allgemeinbildende und berufsbil-\ndende Schulen und nichtschulische Bildungseinrichtungen, Biblio-\nArtikel 1                               theken und ähnliche wissenschaftliche und kulturelle Institutionen.\nBeide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseitige      (3) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Kräften\nKenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einander bei    dieser Einrichtungen sowie ihren Familienangehörigen im Gast-\nder Erreichung dieses Zieles zu helfen.                            land nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsvorschriften alle für die","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1988                                             657\nDurchführung ihrer Aufgaben im Gastland notwendigen Erleichte-        2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organi-\nrungen bei der Ein- und Ausreise, der Ein- und Ausfuhr ihres              sation von Vorträgen und Vorlesungen;\nUmzugsgutes sowie bei der Erteilung der notwendigen Arbeits-\n3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern\nund Aufenthaltserlaubnis.\nder verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbeson-\n(4) Jede Vertragspartei wird bemüht sein, soweit es die gelten-        dere der Literatur, der Musik, der darstellenden und bildenden\nden innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen zulassen,                   Künste, die der Entwicklung der Zusammenarbeit, dem Erfah-\nBefreiung von Steuern und sonstigen Abgaben, die auf die in den           rungsaustausch sowie der Teilnahme an Tagungen und ähn-\nAbsätzen 1 bis 3 genannten Personen und Einrichtungen                     lichen Veranstaltungen dienen;\nanwendbar sind, zu gewähren.\n4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver-\nlagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei\nArtikel 3\ndem Austausch von Fachleuten und Material;\nAuf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens\n5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der\neinschließlich der Hochschulen, allgemeinbildender und berufsbil-\nschöngeistigen, wissenschaftlichen und Fachliteratur.\ndender schulischer Einrichtungen, Organisationen und Einrichtun-\ngen der nichtschulischen beruflichen Bildung und der Weiterbil-\ndung für Erwachsene, Schul- und Berufsbildungsverwaltungen                                         Artikel 7\nund anderer Bildungs- und Forschungseinrichtungen, werden die\nDie Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens,\nVertragsparteien, um zur Zusammenarbeit in allen ihren Formen\ndes Fernsehens und des Hörfunks die kulturelle Zusammenarbeit\nzu ermutigen, bemüht sein,\nder entsprechenden Anstalten in ihren Ländern sowie den Aus-\n1 . die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck            tausch von Filmen und anderer audiovisueller Medien, die den\nder Information und des Erfahrungsaustauschs zu unter-            Zielen dieses Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer Mög-\nstützen;                                                          lichkeiten unterstützen.\n2. den Austausch von Wissenschaftlern, Lehrkräften, Ausbil-\ndern, Studenten, Schülern und Facharbeitern zu Informa-                                       Artikel 8\ntions-, Studien-, Forschungs-, Ausbildungs- oder Fortbil-            Die Vertragsparteien werden sich bemühen, die Zusammen-\ndungsaufenthalten zu unterstützen;                               arbeit zwischen den Jugendorganisationen und anderen Institu-\n3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und           tionen der außerschulischen Jugendbildung sowie den Jugend-\ndidaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informations-    austausch zu fördern.\nmaterial und Lehrfilmen zu entwickeln sowie die Veranstaltung                                  Artikel 9\nentsprechender Fachausstellungen zu fördern;\nDie Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sportlern\n4. die Beziehungen zwischen den beiderseitigen Hochschulen\nund Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen und bestrebt sein,\nund anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen\ndie Zusammenarbeit im Bereich des Sports zu fördern.\nzu fördern.\nIn der Absicht, die Zusammenarbeit im Schul- und Hochschul-\nbereich weiterzuentwickeln und die Fortsetzung der Ausbildung in                                  Artikel 10\neiner Einrichtung der anderen Vertragspartei zu ermöglichen,             Die Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf\nwerden die Vertragsparteien Informationen über das Bildungs-         Ersuchen einer Vertragspartei abwechselnd in einem der beiden\nwesen austauschen.                                                   Staaten zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses\nArtikel 4                               Abkommens erfolgten Austauschs zu ziehen und Empfehlungen\nDie Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten         für die weitere Entwicklung der kulturellen Zusammenarbeit zu\nqualifizierten Studenten, Fachkräften und Wissenschaftlern der       erarbeiten.\nanderen Seite zur Ausbildung, Fortbildung oder zu Forschungs-                                     Artikel 11\narbeiten Stipendien zur Verfügung stellen.\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nArtikel 5                                Regierung der Volksrepublik Benin innerhalb von drei Monaten\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der           nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige f;:rklärung\nSprache, der Kultur und der Literatur des anderen Landes zu           abgibt.\nfördern.                                                                                          Artikel 12\nArtikel 6\nDieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die\nUm eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und verwandter      Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen\nGebiete der jeweils anderen Seite zu vermitteln, werden sich die     innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des\nVertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit be-           Abkommens erfüllt sind.\nmühen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und einander\ndabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten, insbe-                                      Artikel 13\nsondere                                                                  Dieses Abkommen gilt für die Dauer von 5 Jahren und verlän-\n1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Ver-         gert sich danach um den gleichen Zeitraum sofern es nicht von\nansta1tung von Konzerten und Theateraufführungen und             einer Vertragspartei mit einer Frist von 6 Monaten schriftlich\nanderen künstlerischen Darbietungen;                             gekündigt wird.\nGeschehen zu Cotonou am 28. August 1987 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHorst Uhrig\nFür die Regierung der Volksrepublik Benin\nGuy Landry Hazoume","658                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\nder deutsch-jemenitischen Vereinbarung\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. Juli 1988\nIn Sanaa ist durch Notenwechsel vom 31. Januar 1987\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Jemenitischen Arabischen Repu-\nblik eine Vereinbarung über finanzielle Zusammenarbeit\ngeschlossen worden. Die Vereinbarung ist\nam 31. Januar 1987\nin Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note wird nach-\nstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Juli 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Wolf P re u ss\nDer Botschafter                                                                                             Sanaa, den 31. Januar 1987\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-           4. Das in Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens vom 21. Februar\nrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Abkommen                    1981 genannte Vorhaben „Regionalentwicklungsmaßnahmen\nzwischen unseren beiden Regierungen vom 16. Juni 1975,                    in der Provinz Al Mahweet\" wird in einer Höhe von bis zu\n10. Dezember 1978, 21. Februar 1981, 7. März 1984 und                     12 000 000,- DM (in Worten: zwölf Millionen Deutsche Mark)\n9. Januar 1985 über Finanzielle Zusammenarbeit sowie auf das              durch das Vorhaben „Warenhilfe VII\", in einer Höhe von bis zu\nProtokoll der Regierungsverhandlungen vom 15. Oktober 1986                7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche Mark)\nfolgende Vereinbarung vorzuschlagen:                                      durch das Vorhaben „Landwirtschaftsprogramm Wadi Mawr -\nLändliche Trinkwasserversorgung\", in Höhe von bis zu\n1. Die in den zwischen unseren beiden Regierungen geschlos-\n3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark)\nsenen Abkommen vom 16. Juni 1975, 10. Dezember 1978,\ndurch das Vorhaben „Neue Deckschicht Straße Sanaa-Taiz\"\n21. Februar 1981 und 9. Januar 1985 genannten Vorhaben\nund in Höhe von bis zu 4 000 000,- DM (in Worten: vier\nwerden nach Maßgabe der Nummern. 2 bis 5 durch andere\nMillionen Deutsche Mark) - wie bereits im Abkommen vom\nVorhaben ersetzt, wenn nach Prüfung deren Förderungswür-\n7. März 1984 vereinbart - durch das Vorhaben „Studien- und\ndigkeit festgestellt worden ist.\nExpertenfonds II\" ersetzt.\n2. Das in Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens vom 16. Juni 1975\ngenannte Vorhaben „Integrierte ländliche Entwicklung\" wird in     5. Das in Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens vom 9. Januar 1985\neiner Höhe von bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millio-        genannte Vorhaben „Neue Deckschicht Straße Sanaa-Taiz\"\nnen Deutsche Mark) durch das Vorhaben „Warenhilfe VII\"               wird in einer Höhe von bis zu 20 000 000,- DM (in Worten:\nersetzt.                                                             zwanzig Millionen Deutsche Mark) durch das Vorhaben\n3. Das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) des Abkommens vom              ,,Straße Shibam-AI Mahweet\" ersetzt.\n10. Dezember 197E genannte Vorhaben „Wasser- und Elektri-\nzitätsversorgung Al Mahabisha\" wird in einer Höhe von bis zu      6. Der Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben „Warenhilfe VII\"\n6 000 000,- DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche Mark)             in Höhe von bis zu 23 000 000,- DM (in Worten: dreiundzwan-\ndurch das Vorhaben „Warenhilfe VII\" ersetzt.                          zig Millionen Deutsche Mark) wird bereitgestellt zur Finanzie-","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1988                                                 659\nrung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Lei-                   21. Februar 1981, 7. März 1984 und 9. Januar 1985 ein-\nstungen aus dem deutschen Geltungsbereich dieser Verein-                  schließlich der Berlin-Klausel auch für diese Vereinbarung.\nbarung zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen\nFalls sich die Regierung der Jemenitischen Arabischen Repu-\nBedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten\nblik mit den in den Nummern 1 bis 7 enthaltenen Vorschlägen\nWareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für\neinverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-\nTransport, Versicherung und Montage. Es muß sich hierbei\nständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote\num Lieferungen und Leistungen gemäß der dieser Verein-\nEurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden\nbarung als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die\nRegierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft\nLieferverträge bzw. Leistungsverträge nach dem 15. Oktober\ntritt.\n1986 abgeschlossen worden sind.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus-\n7. Im übrigen gelten die Bestimmungen der eingangs erwähnten            gezeichnetsten Hochachtung.\nAbkommen vom 16. Juni 1975, 10. Dezember 1978,                                                                           Dr. Rainers\nS. E.\ndem Stellvertretenden Ministerpräsident,\nEntwicklungsminister und Vorsitzender der\nCentral Planning Organization\nSanaa\nAnlage\nzur Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik\nvom 31. Januar 1987\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Nummer 6 der Vereinbarung vom\n31. Januar 1987 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Arzneimittel (v. a. Basisrnedikamente)\nb) Baumaterialien\nc) Papier für die Schulbuchdruckerei\nd) landwirtschaftliche Produktionsmittel (inputs).\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen."]}