{"id":"bgbl2-1988-25-7","kind":"bgbl2","year":1988,"number":25,"date":"1988-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/25#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-25-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_25.pdf#page=9","order":7,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die Zusammenlegung der deutschen und der luxemburgischen Grenzabfertigung am Grenzübergang Mesenich-Autobahn","law_date":"1988-06-24T00:00:00Z","page":621,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1988              621\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens\nzur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen\nVom 23. Juni 1988\nDas Internationale Übereinkommen vom 21. Oktober\n1982 zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den\nGrenzen (BGBI. 1987 II S. 638) wird nach seinem Arti-\nkel 17 Abs. 2 für\nLesotho                             am 30. Juni 1988\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 18. Januar 1988 (BGBI. II S. 122).\nBonn, den 23. Juni 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung\nüber die Zusammenlegung der deutschen und der luxemburgischen Grenzabfertigung\nam Grenzübergang Mesenich-Autobahn\nVom 24. Juni 1988\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 27. Februar 1988 über die\nZusammenlegung der deutschen und der luxemburgischen Grenzabfertigung am\nGrenzübergang Mesenich-Autobahn (BGBI. 1988 II S. 238) wird hiermit bekannt-\ngemacht, daß die Verordnung nach ihrem § 3 Abs. 1\nam 1. Juni 1988\nin Kraft getreten ist.\nAm selben Tag ist auf Grund des Notenwechsels vom 9./31. Mai 1988 die\ndeutsch-luxemburgische Vereinbarung vom 2. Dezember 1987/26. Januar 1988\nüber die Zusammenlegung der Grenzabfertigung am Grenzübergang Mesenich-\nAutobahn (BGBI. 1988 II S. 239) in Kraft getreten.\nBonn, den 24. Juni 1988\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nNeu sei","622                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-pakistanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. Juni 1988\nIn Islamabad ist am 29. Mai 1988 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Islamischen Republik Pakistan über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 29. Mai 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. Juni 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Wolf P reuss\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              am Main, Darlehen und Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt\n135 000 000 DM (in Worten: einhundertfünfunddreißig Millionen\nund\nDeutsche Mark) zu erhalten, und zwar 115 000 000 DM (in Wor-\ndie Regierung der Islamischen Republik Pakistan,           ten: einhundertfünfzehn Millionen Deutsche Mark) als Darlehen\nund 20 000 000 DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Mark) als Finanzierungsbeiträge.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen\n(2) Die Darlehen werden nach Maßgabe der Absätze 3 und 4,\nRepublik Pakistan,\ndie Finanzierungsbeiträge nach Maßgabe der Absätze 5 und 6\nverwendet.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        (3) Ein Darlehen bis zu 100 000 000 DM (in Worten: einhundert\nvertiefen,                                                          Millionen Deutsche Mark) wird zur Finanzierung der Devisen-\nkosten für das Vorhaben „Niederdruckwasserkraftwerk Chasma\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       Barrage\" verwendet, wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 keit festgestellt worden ist.\n(4) Ein Darlehen bis zu 15 000 000 DM (in Worten: fünfzehn\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  Millionen Deutsche Mark) wird zur Finanzierung der Devisen-\nder Islamischen Republik Pakistan beizutragen,                      kosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung\ndes laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-\nunter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom 29. Mai        menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen-\n1988 über die Regierungsverhandlungen in Islamabad vom              und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage ver-\n25. bis 29. Mai 1988,                                               wendet. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen\ngemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste han-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   deln, für die Lieferverträge oder Leistungsverträge nach dem\n1. Juni 1988 abgeschlossen worden sind.\nArtikel                                     (5) Ein Finanzierungsbeitrag bis zu 10 000 000 DM (in Worten:\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht     zehn Millionen Deutsche Mark) wird für das Vorhaben „Grund-\nes der Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder ande-       wasserentwicklungsvorhaben in der Nordwestgrenzprovinz\" ver-\nren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-            wendet, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt          worden ist.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1988                                             623\n(6) Ein Finanzierungsbeitrag bis zu 10 000 000 DM (in Worten:                                     Artikel 4\nzehn Millionen Deutsche Mark) wird für das Vorhaben „Gandially             Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan überläßt bei\nDamm\" verwendet, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit              den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der\nfestgestellt worden ist.                                                 Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen\n(7) Die in den Absätzen 3, 5 und 6 bezeichneten Vorhaben              und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nkönnen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesre-              Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\npublik Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik            Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nPakistan durch andere Vorhaben ersetzt werden.                           kehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nArtikel 2\nerforderlichen Genehmigungen.\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Darlehen und\nFinanzierungsbeiträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Ver-\nfügung gestellt werden sowie das Verfahren der Auftragsvergabe                                       Artikel 5\nbestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\ndem Empfänger der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge zu\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\nund der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Liefe-\nland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nrungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des\n(2) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit           Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nsie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in\nErfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund                                         Artikel 6\nder nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nArtikel 3                                   Regierung der Islamischen Republik Pakistan innerhalb von drei\nDie Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt die            Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-           Erklärung abgibt.\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nArtikel 7\nAbschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in\nder Islamischen Republik Pakistan erhoben werden.                           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Islamabad am 29. Mai 1988 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJürgen Gehl\nDr. Preuss\nFür die Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nQureshi\nAnlage\nzum Abkommen vom 29. Mai 1988\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 4 des Regierungsabkom-\nmens vom 29. Mai 1988 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Pflanzenschutz- und Schäd-\nlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel und Farbstoffe.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen."]}