{"id":"bgbl2-1988-25-13","kind":"bgbl2","year":1988,"number":25,"date":"1988-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/25#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-25-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_25.pdf#page=10","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-pakistanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1988-06-27T00:00:00Z","page":622,"pdf_page":10,"num_pages":5,"content":["622                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-pakistanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. Juni 1988\nIn Islamabad ist am 29. Mai 1988 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Islamischen Republik Pakistan über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 29. Mai 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. Juni 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Wolf P reuss\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              am Main, Darlehen und Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt\n135 000 000 DM (in Worten: einhundertfünfunddreißig Millionen\nund\nDeutsche Mark) zu erhalten, und zwar 115 000 000 DM (in Wor-\ndie Regierung der Islamischen Republik Pakistan,           ten: einhundertfünfzehn Millionen Deutsche Mark) als Darlehen\nund 20 000 000 DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Mark) als Finanzierungsbeiträge.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen\n(2) Die Darlehen werden nach Maßgabe der Absätze 3 und 4,\nRepublik Pakistan,\ndie Finanzierungsbeiträge nach Maßgabe der Absätze 5 und 6\nverwendet.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        (3) Ein Darlehen bis zu 100 000 000 DM (in Worten: einhundert\nvertiefen,                                                          Millionen Deutsche Mark) wird zur Finanzierung der Devisen-\nkosten für das Vorhaben „Niederdruckwasserkraftwerk Chasma\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       Barrage\" verwendet, wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 keit festgestellt worden ist.\n(4) Ein Darlehen bis zu 15 000 000 DM (in Worten: fünfzehn\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  Millionen Deutsche Mark) wird zur Finanzierung der Devisen-\nder Islamischen Republik Pakistan beizutragen,                      kosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung\ndes laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-\nunter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom 29. Mai        menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen-\n1988 über die Regierungsverhandlungen in Islamabad vom              und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage ver-\n25. bis 29. Mai 1988,                                               wendet. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen\ngemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste han-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   deln, für die Lieferverträge oder Leistungsverträge nach dem\n1. Juni 1988 abgeschlossen worden sind.\nArtikel                                     (5) Ein Finanzierungsbeitrag bis zu 10 000 000 DM (in Worten:\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht     zehn Millionen Deutsche Mark) wird für das Vorhaben „Grund-\nes der Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder ande-       wasserentwicklungsvorhaben in der Nordwestgrenzprovinz\" ver-\nren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-            wendet, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt          worden ist.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1988                                             623\n(6) Ein Finanzierungsbeitrag bis zu 10 000 000 DM (in Worten:                                     Artikel 4\nzehn Millionen Deutsche Mark) wird für das Vorhaben „Gandially             Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan überläßt bei\nDamm\" verwendet, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit              den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der\nfestgestellt worden ist.                                                 Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen\n(7) Die in den Absätzen 3, 5 und 6 bezeichneten Vorhaben              und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nkönnen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesre-              Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\npublik Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik            Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nPakistan durch andere Vorhaben ersetzt werden.                           kehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nArtikel 2\nerforderlichen Genehmigungen.\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Darlehen und\nFinanzierungsbeiträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Ver-\nfügung gestellt werden sowie das Verfahren der Auftragsvergabe                                       Artikel 5\nbestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\ndem Empfänger der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge zu\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\nund der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Liefe-\nland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nrungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des\n(2) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit           Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nsie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in\nErfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund                                         Artikel 6\nder nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nArtikel 3                                   Regierung der Islamischen Republik Pakistan innerhalb von drei\nDie Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt die            Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-           Erklärung abgibt.\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nArtikel 7\nAbschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in\nder Islamischen Republik Pakistan erhoben werden.                           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Islamabad am 29. Mai 1988 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJürgen Gehl\nDr. Preuss\nFür die Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nQureshi\nAnlage\nzum Abkommen vom 29. Mai 1988\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 4 des Regierungsabkom-\nmens vom 29. Mai 1988 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Pflanzenschutz- und Schäd-\nlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel und Farbstoffe.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen.","624                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nüber die Vorrechte und lmmunitäten\nder Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)\nVom 27. Juni 1988\n1.\nDas Protokoll vom 1. Dezember 1981 über die Vorrechte und lmmunitäten der\nInternationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) - BGBI. 1984 II\nS. 596 - ist nach seinem Artikel 21 Abs. 1 für\nSaudi-Arabien                                                           am 13. April 1988\nmit dem folgenden, bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde gemachten\nVorbehalt:\n(Übersetzung)\n\"Reservations are held regarding para-             „Vorbehalte werden zu Artikel 6 Absatz 2\ngraph 2, Article 6 of the Protocol\".               des Protokolls gemacht.\"\nin Kraft getreten.\nII.\nMit Schreiben vom 5. Februar 1988 hat Dänemark dem INMARSAT-Gene-\nraldirektor folgendes notifiziert:\n(Übersetzung)\n«J'ai l'honneur de vous faire savoir que        „Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß in\nconcernant l'Acte d'adhesion du Danemark           bezug auf die Beitrittsurkunde Dänemarks\nrelatif au Protocole sur les privileges et im-     zum Protokoll über die Vorrechte und lm-\nmunites de !'Organisation internationale de        munitäten der Internationalen Seefunksatel-\ntelecommunications maritimes par satellites        liten-Organisation (INMARSAT) die in jener\n(INMARSAT), les reserves mentionnees               Urkunde enthaltenen Vorbehalte zu den\ndans cet Acte concernant les articles 4 et 7       Artikeln 4 und 7 aufgehoben werden.\"\nsont abrogees. »\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n5. November 1986 (BGBI. II S. 1015) und vom 18. Januar 1988 (BGBI. II S. 123).\nBonn, den 27.Juni 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhe I t","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1988                625\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-kanadischen Abkommens\nüber Soziale Sicherheit sowie der deutsch-quebeclschen Vereinbarung über Soziale Sicherheit\nVom 30. Juni 1988\nNach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Januar 1988 zu dem Abkommen\nvom 14. November 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada\nüber Soziale Sicherheit und der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens\nsowie zu der Vereinbarung vom 14. Mai 1987 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung von Quebec über Soziale\nSicherheit und der Durchführungsvereinbarung hierzu (BGBI. 1988 II S. 26) wird\nbekanntgemacht:\n1.\nDas Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über\nSoziale Sicherheit ist nach seinem Artikel 28 Abs. 2\nam 1. April 1988\nin Kraft getreten.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 26. Februar 1988 in Ottawa ausgetauscht\nworden.\nII.\nDie Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Quebec über Soziale Sicherheit ist nach ihrem Artikel 26\nam 1. April 1988\nin Kraft getreten.\nBonn, den 30. Juni 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","626                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)\nVom 1. Juli 1988\nDas Übereinkommen vom 3. September 1976 über die Internationale Seefunk-\nsatelliten-Organisation (INMARSAT) - BGBI. 1979 II S. 1081 - ist nach seinem\nArtikel 33 Abs. 3, die dazugehörige Betriebsvereinbarung vom 3. September\n1976 (BGB!. 1979 II S. 1081, 1112) nach ihrem Artikel XVII für folgende weitere\nStaaten in Kraft getreten:\nIndonesien                                                 am        9. Oktober 1986\nnach Maßgabe der bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen\nErklärung:\n(Übersetzung)\n\"Notwithstanding to the provision of the      \"Ungeachtet des Artikels 31 des Überein-\narticle 31 of this Convention, the Govem-     kommens erklärt die Regierung der Repu-\nment of the Republic of lndonesia declares    blik Indonesien, daß Streitigkeiten zwischen\nthat any disputes arising between the Re-     der Republik Indonesien und einer oder\npublic of lndonesia and one or more Parties,  mehreren Vertragsparteien oder zwischen\nor between the Republic of lndonesia and      der Republik Indonesien und der Organisa-\nthe Organization, will be settled by negoti-  tion durch Verhandlungen zwischen den be-\nation among the parties concerned.\"           teiligten Parteien beigelegt werden.\"\nIsrael                                                    am      13. Oktober 1987\nKatar                                                     am 28. September 1987\nKolumbien                                                 am      28. Oktober 1987\nPanama                                                    am      26. Oktober 1987\nPeru                                                      am      30. Oktober 1987\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n16. Dezember 1986 (BGBI. 1987 II S. 84).\nBonn, den 1. Juli 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh elt"]}