{"id":"bgbl2-1988-25-12","kind":"bgbl2","year":1988,"number":25,"date":"1988-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/25#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-25-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_25.pdf#page=5","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1988-06-23T00:00:00Z","page":617,"pdf_page":5,"num_pages":5,"content":["Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1988                                           617\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den                                       Artikel 6\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-         Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte       Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-     Regierung der Republik Malawi innerhalb von drei Monaten nach\ntungsbereich diese Abkommens ausschließen oder erschweren,         Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 7\nArtikel 5\nDieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-       zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Republik Malawi der\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des            Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß die\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen        für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaat-\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt     lichen Voraussetzungen auf seiten der Republik Malawi erfüllt\ngenutzt werden.                                                    sind.\nGeschehen zu Lilongwe am 14. Dezember 1987 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvan Rossum\nFür die Regierung der Republik Malawi\nLouis J. Chimango\nBekanntmachung\ndes deutsch-malawischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. Juni 1988\nIn Lilongwe ist am 10. März 1988 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Malawi über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 8\nam 10. März 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. Juni 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","618                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                fänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nund\nschriften unterliegt.\ndie Regierung der Republik Malawi -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nMalawi,                                                               Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-\nführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         Malawi erhoben werden.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                                                       Artikel 4\nDie Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nder Republik Malawi beizutragen,                                      Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nunter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 6. bis 8. August       gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\n1985 und das Verhandlungsprotokoll vom 8. August 1985 -               men erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1                                  Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Finan-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       zierungsbeitrag finanziert werden, sind international öffentlich\nes der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für       auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes\nfestgelegt wird.\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben \"Instand-\nsetzung der Straße Salima-Balaka, Abschnitt Salima-Mua\" einen                                    Artikel 6\nFinanzierungsbeitrag bis zu 13 600 000, - DM (in Worten: drei-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nzehn Millionen sechshunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der    Finanzierungsbeitrags ergebenden Leistungen und Lieferungen\nRegierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt             die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-     genutzt werden.\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens\nArtikel 7\n,, Instandsetzung der Straße Salima-Balaka, Abschnitt Salima-\n-Mua\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,         Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nzu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                        Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Republik Malawi innerhalb von drei Monaten nach\nInkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie die\nArtikel 8\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt\nder zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichung in Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 1O. März 1988 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvan Rossum\nFür die Regierung der Republik Malawi\nLouis J. Chimango","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1988          619\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-nepalesischen Investitionsförderungsvertrags\nVom 23. Juni 1988\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. März 1988\nzu dem Vertrag vom 20. Oktober 1986 zwischen der\nBundesrepublik .Deutschland und dem Königreich Nepal\nüber die Förderung und den gegenseitigen Schutz von\nKapitalanlagen (BGBI. 1988 II S. 262) wird bekanntge-\nmacht, daß der Vertrag nach seinem Artikel 14 Abs. 2\nsowie das dazugehörige Protokoll und die Notenwechsel\nvom selben Tag\nam 7. Juli 1988\nin Kraft treten werden.\nBonn, den 23. Juni 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oe sterh e I t\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-dänischen Abkommens\nüber die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen\noder schweren Unglücksfällen\nVom 23. Juni 1988\nNach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. März 1988\nzu dem Abkommen vom 16. Mai 1985 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und dem Königreich Däne-\nmark über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen\noder schweren Unglücksfällen (BGBI. 1988 II S. 286) wird\nbekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem\nArtikel 16 Abs. 2\nam 1. August 1988\nin Kraft treten wird.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 10. Juni 1988 in Bonn\nausgetauscht worden.\nBonn, den 23. Juni 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","620           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber das Zolltarifschema\nfür die Einreihung der Waren in die Zolltarife\nVom 23. Juni 1988\nDas Abkommen vom 15. Dezember 1950 über das\nZolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zoll-\ntarife in der Fassung des Berichtigungsprotokolls vom\n1. Juli 1955 (BGBI. 1952 II S. 1; 1960 II S. 470), geändert\ndurch Empfehlung des Rates vom 16. Juni 1960 (BGBI.\n1964 II S. 1234), nebst Anlage - das Zolltarifschema,\nzuletzt geändert durch Empfehlung des Rates vom\n18. Juni 1976 (BGBI. 1978 II S. 1331) - ist von Frankreich\nam 22. Januar 1988, von Japan am 21. März 1988, von\nden Niederlanden am 30. September 1987 und dem Ver-\neinigten Königreich am 20. April 1988 gekündigt worden;\nes wird somit nach seinem Artikel XIV Buchstabe a für\nFrankreich                     am       22. Januar  1989\nJapan                          am         21. März  1989\nNiederlande                    am 30. September     1988\nVereinigtes Königreich         am         20. April 1989\naußer Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 4. März 1988 (BGBI. II S. 359).\nBonn, den 23. Juni 1988\n'Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhe lt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzum Schutz des architektonischen Erbes Europas\nVom 23. Juni 1988\nDas übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz\ndes architektonischen Erbes Europas (BGBI. 1987 II\nS. 623) wird nach seinem Artikel 22 Abs. 3 für\nLiechtenstein                    am 1. September 1988\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBI. II S. 169).\nBonn, den 23. Juni 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1988              621\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens\nzur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen\nVom 23. Juni 1988\nDas Internationale Übereinkommen vom 21. Oktober\n1982 zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den\nGrenzen (BGBI. 1987 II S. 638) wird nach seinem Arti-\nkel 17 Abs. 2 für\nLesotho                             am 30. Juni 1988\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 18. Januar 1988 (BGBI. II S. 122).\nBonn, den 23. Juni 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung\nüber die Zusammenlegung der deutschen und der luxemburgischen Grenzabfertigung\nam Grenzübergang Mesenich-Autobahn\nVom 24. Juni 1988\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 27. Februar 1988 über die\nZusammenlegung der deutschen und der luxemburgischen Grenzabfertigung am\nGrenzübergang Mesenich-Autobahn (BGBI. 1988 II S. 238) wird hiermit bekannt-\ngemacht, daß die Verordnung nach ihrem § 3 Abs. 1\nam 1. Juni 1988\nin Kraft getreten ist.\nAm selben Tag ist auf Grund des Notenwechsels vom 9./31. Mai 1988 die\ndeutsch-luxemburgische Vereinbarung vom 2. Dezember 1987/26. Januar 1988\nüber die Zusammenlegung der Grenzabfertigung am Grenzübergang Mesenich-\nAutobahn (BGBI. 1988 II S. 239) in Kraft getreten.\nBonn, den 24. Juni 1988\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nNeu sei"]}