{"id":"bgbl2-1988-25-11","kind":"bgbl2","year":1988,"number":25,"date":"1988-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/25#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-25-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_25.pdf#page=2","order":11,"title":"Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Lottstetten/Rafz-Solgen","law_date":"1988-06-24T00:00:00Z","page":614,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["614                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nVerordnung\nüber die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen\nam Grenzübergang Lottstetten/Rafz-Solgen\nVom 24. Juni 1988\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 1. August                                  §2\n1962 zu dem Abkommen vom 1. Juni 1961 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nEidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinander•        tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des in der Ein-\nliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfer•      gangsformel genannten Gesetzes auch im Land Berlin.\ntigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt (BGBI. 1962 II\nS. 877) wird verordnet:                                                                 §3\n§ 1                                (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem\ndie Vereinbarung in Kraft tritt.\nAn der deutsch-schweizerischen Grenze werden am\nGrenzübergang Lottstetten/Rafz-Solgen nebeneinander-           (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an\nliegende Grenzabfertigungsstellen nach Maßgabe der Ver•     dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\neinbarung vom 26. Mai 1988 errichtet. Die Vereinbarung         (3) Der Tag des lnkrafttretens und der Tag des Außer-\nwird nachstehend veröffentlicht.                            krafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 24.Juni 1988\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nNeusel","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1988                                          615\nVereinbarung\nüber die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen\nam Grenzübergang Lottstetten/Rafz-Solgen\nGestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 1. Juni         b) auf schweizerischem Gebiet\n1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schwei-       den Abstellplatz für Lastkraftwagen einschließlich dessen Zu- und\nzerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinander-     Abfahrt, der begrenzt wird von der Kantonstraße und von der\nliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung von    gemeinsamen Grenze zwischen den Grenzsteinen 105 und 105a.\nVerkehrsmitteln während der Fahrt wird folgende Vereinbarung       Die Kantonstraße gehört nicht zur Zone.\nabgeschlossen:\nArtikel 3\nArtikel 1\n(1) Die Oberfinanzdirektion Freiburg i. Br. und die Zollkreis-\n(1) Am Grenzübergang Lottstetten/Rafz-Solgen werden auf         direktion Schaffhausen legen im gegenseitigen Einvernehmen die\ndeutschem Gebiet und schweizerischem Gebiet nebeneinander-         Einzelheiten fest, nötigenfalls unter Mitwirkung des zuständigen\nliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.                       deutschen Grenzschutzamtes und der zuständigen schweize-\n(2) Die deutsche und die schweizerische Grenzabfertigung        rischen Polizeibehörde.\nfinden bei diesen Grenzabfertigungsstellen statt.                     (2) Die Leiter der beiden Grenzabfertigungsstellen treffen im\ngegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen Maß-\nnahmen.\nArtikel 2                                                          Artikel 4\nDie Zonen umfassen                                                 Die Vereinbarung vom 25. April 1968 über die Errichtung\na) auf deutschem Gebiet                                            nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenz-\nübergang Lottstetten-Bundesstraße/Rafz-Solg'Jn wird aufge-\n-   die den schweizerischen Bediensteten zur Durchführung      hoben.\nihrer Aufgaben zur alleinigen oder gemeinschaftlichen\nBenutzung überlassenen Räume,                                                          Artikel 5\n-   den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz,                   (1) Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 4 des\nAbkommens vom 1. Juni 1961 durch den Austausch diploma-\n-   einen Abschnitt der Bundesstraße 27 von der gemein-\ntischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.\nsamen Grenze bis zu einer Entfernung von 135 Metern,\ngemessen in Richtung Lottstetten vom Schnittpunkt der         (2) Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter\ngemeinsamen Grenze zwischen den Grenzsteinen 105            Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag\nund 105 a mit der Achse der Straße;                        eines Monats gekündigt werden.\nGeschehen zu Bonn am 26. Mai 1988 in zwei Urschriften in\ndeutscher Sprache.\nFür die Bundesminister der Finanzen und des Innern\nder Bundesrepublik Deutschland\nWalter Schmutzer\nFür die zuständigen obersten schweizerischen Behörden\nHans Lauri","616                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-malawischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. Juni 1988\nIn Lilongwe ist am 14. Dezember 1987 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 14. Dezember 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. Juni 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Wiederaufbau, Frankfurt am Main, einen Finanzierungsbeitrag bis\nzu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark)\nund\nfür ein Strukturanpassungsprogramm zur Deckung von Devisen-\ndie Regierung der Republik Malawi -                    kosten für laufende Importe entsprechend der Weltbankverein-\nbarung zu erhalten. Der deutsche Beitrag erfolgt in Kofinanzie-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           rung mit der Weltbank.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nMalawi,\nArtikel 2\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nvertiefen,                                                            Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt im einzelnen der zwi-\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Malawi beizutragen,                                                                Artikel 3\nunter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 3. bis                    Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für\n5. November 1987 und das Verhandlungsprotokoll vom                   Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\n5. November 1987 -                                                   Abgaben frei, die bei Abschluß und Durchführung des in Artikel 2\nerwähnten Vertrags in der Republik Malawi erhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 1                                                         Artikel 4\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es          Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus\ndttr Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für        der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-"]}