{"id":"bgbl2-1988-25-1","kind":"bgbl2","year":1988,"number":25,"date":"1988-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/25#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_25.pdf#page=4","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1988-06-23T00:00:00Z","page":616,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["616                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-malawischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. Juni 1988\nIn Lilongwe ist am 14. Dezember 1987 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 14. Dezember 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. Juni 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Wiederaufbau, Frankfurt am Main, einen Finanzierungsbeitrag bis\nzu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark)\nund\nfür ein Strukturanpassungsprogramm zur Deckung von Devisen-\ndie Regierung der Republik Malawi -                    kosten für laufende Importe entsprechend der Weltbankverein-\nbarung zu erhalten. Der deutsche Beitrag erfolgt in Kofinanzie-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           rung mit der Weltbank.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nMalawi,\nArtikel 2\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nvertiefen,                                                            Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt im einzelnen der zwi-\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Malawi beizutragen,                                                                Artikel 3\nunter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 3. bis                    Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für\n5. November 1987 und das Verhandlungsprotokoll vom                   Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\n5. November 1987 -                                                   Abgaben frei, die bei Abschluß und Durchführung des in Artikel 2\nerwähnten Vertrags in der Republik Malawi erhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 1                                                         Artikel 4\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es          Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus\ndttr Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für        der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1988                                           617\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den                                       Artikel 6\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-         Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte       Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-     Regierung der Republik Malawi innerhalb von drei Monaten nach\ntungsbereich diese Abkommens ausschließen oder erschweren,         Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 7\nArtikel 5\nDieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-       zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Republik Malawi der\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des            Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß die\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen        für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaat-\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt     lichen Voraussetzungen auf seiten der Republik Malawi erfüllt\ngenutzt werden.                                                    sind.\nGeschehen zu Lilongwe am 14. Dezember 1987 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvan Rossum\nFür die Regierung der Republik Malawi\nLouis J. Chimango\nBekanntmachung\ndes deutsch-malawischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. Juni 1988\nIn Lilongwe ist am 10. März 1988 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Malawi über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 8\nam 10. März 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. Juni 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","618                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                fänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nund\nschriften unterliegt.\ndie Regierung der Republik Malawi -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nMalawi,                                                               Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-\nführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         Malawi erhoben werden.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                                                       Artikel 4\nDie Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nder Republik Malawi beizutragen,                                      Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nunter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 6. bis 8. August       gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\n1985 und das Verhandlungsprotokoll vom 8. August 1985 -               men erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1                                  Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Finan-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       zierungsbeitrag finanziert werden, sind international öffentlich\nes der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für       auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes\nfestgelegt wird.\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben \"Instand-\nsetzung der Straße Salima-Balaka, Abschnitt Salima-Mua\" einen                                    Artikel 6\nFinanzierungsbeitrag bis zu 13 600 000, - DM (in Worten: drei-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nzehn Millionen sechshunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der    Finanzierungsbeitrags ergebenden Leistungen und Lieferungen\nRegierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt             die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-     genutzt werden.\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens\nArtikel 7\n,, Instandsetzung der Straße Salima-Balaka, Abschnitt Salima-\n-Mua\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,         Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nzu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                        Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Republik Malawi innerhalb von drei Monaten nach\nInkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie die\nArtikel 8\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt\nder zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichung in Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 1O. März 1988 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvan Rossum\nFür die Regierung der Republik Malawi\nLouis J. Chimango"]}