{"id":"bgbl2-1988-24-5","kind":"bgbl2","year":1988,"number":24,"date":"1988-07-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/24#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-24-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_24.pdf#page=10","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen","law_date":"1988-06-14T00:00:00Z","page":606,"pdf_page":10,"num_pages":4,"content":["606           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen\nVom 14. Juni 1988\nDas Übereinkommen vom 6. April 1974 über einen Ver-\nhaltenskodex für Linienkonferenzen (BGBI. 1983 II S. 62)\nwird nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für\nMauretanien                       am 21. September 1988\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 25. Februar 1988 (BGBI. II S. 247).\nBonn, den 14. Juni 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t e r h e I t\nBekanntmachung\ndes deutsch-bolivianischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Juni 1988\nDas in La Paz am 16. Mai 1988 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Bolivien über\nfinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 16. Mai 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Juni 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1988                                            607\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-\nund\nlehens zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\ndie Regierung der Republik Bolivien -                 Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nBolivien,                                                                                        Artikel 3\nDie Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt für\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nvertiefen,                                                            rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Republik Bolivien\nerhoben werden. Die Bezahlung der Steuern und Abgaben wird\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        von den nationalen bolivianischen Stellen und Institutionen über-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   nommen, die Begünstigte der Darlehen sind.\nin der Absicht. zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Bolivien beizutragen,\nArtikel 4\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen über\nDie Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich aus\nFinanzielle und Technische Zusammenarbeit vom 3. bis 8. Juli\nder Gewährung des Darlehens gemäß Artikel 1 Absatz 1 ergeben-\n1986 in La Paz -\nden Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nsind wie folgt übereingekommen:\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im\nArtikel 1\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\n( 1 ) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht     oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\nes der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt für    gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben \"Bewässe-          gen.\nrungsprojekt Culpina\" ein Darlehen bis zu 8,5 Mio DM (in Worten:\nacht Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten,                                    Artikel 5\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit des Vorhabens\nfestgestellt worden ist.                                                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der     Darlehens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-\nRegierung der Republik Bolivien zu einem späteren Zeitpunkt          schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not-     werden.\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\ndes Vorhabens \"Bewässerungsprojekt Culpina\" von der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet                                 Artikel 6\ndieses Abkommen Anwendung.                                              Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-       Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland            Regierung der Republik Bolivien imerhalb von drei Monaten nach\nund der Regierung der Republik Bolivien durch andere Vorhaben        Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nersetzt werden.\nArtikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages,                                    Artikel 7\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu La Paz am 16. Mai 1988 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. H. Saumweber\nFür die Regierung der Republik Bolivien\nDr. G. Bedregal","608                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-bolivianischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Juni 1988\nDas in La Paz am 16. Mai 1988 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Bolivien über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 16. Mai 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Juni 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Bolivien zu einem späteren Zeitpunkt\nund\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not-\ndie Regierung der Republik Bolivien -                  wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\ndes Vorhabens „Elektrizitätsversorgung Villamontes - Yacuiba\"\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nBolivien,\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nund der Regierung der Republik Bolivien durch andere Vorhaben\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nersetzt werden.\nvertiefen,\nArtikel 2\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages,\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darle-\nder Republik Bolivien beizutragen,                                    hens zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen über\nFinanzielle und Technische Zusammenarbeit vom 3. bis\nArtikel 3\n8. Juli 1986 in La Paz -\nDie Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt für\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nrung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Republik Bolivien\nArtikel 1\nerhoben werden. Die Bezahlung der Steuern und Abgaben wird\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      von den nationalen bolivianischen Stellen und Institutionen über-\nes der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt         nommen, die Begünstigte der Darlehen sind.\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Elek-\ntrizitätsversorgung Villamontes - Yacuiba\" ein Darlehen bis zu\nArtikel 4\n6,5 Mio DM (in Worten: sechs Millionen fünfhunderttausend\nDeutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungs-           Die Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich aus\nwürdigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist.                    der Gewährung des Darlehens gemäß Artikel 1 Absatz 1","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1988                                           609\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und         ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der     Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im                                  Artikel 6\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-     Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\ngung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-         Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\ngen.                                                               Regierung der Republik Bolivien innerhalb von drei Monaten nach\nInkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 5\nArtikel 7\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonderen\nWert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Darlehens         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu La Paz am 16. Mai 1988 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. H. Saumweber\nFür die Regierung der Republik Bolivien\nDr. G. Bedregal"]}