{"id":"bgbl2-1988-24-13","kind":"bgbl2","year":1988,"number":24,"date":"1988-07-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/24#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-24-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_24.pdf#page=12","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bolivianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1988-06-15T00:00:00Z","page":608,"pdf_page":12,"num_pages":5,"content":["608                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-bolivianischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Juni 1988\nDas in La Paz am 16. Mai 1988 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Bolivien über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 16. Mai 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Juni 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Bolivien zu einem späteren Zeitpunkt\nund\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not-\ndie Regierung der Republik Bolivien -                  wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\ndes Vorhabens „Elektrizitätsversorgung Villamontes - Yacuiba\"\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nBolivien,\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nund der Regierung der Republik Bolivien durch andere Vorhaben\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nersetzt werden.\nvertiefen,\nArtikel 2\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages,\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darle-\nder Republik Bolivien beizutragen,                                    hens zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen über\nFinanzielle und Technische Zusammenarbeit vom 3. bis\nArtikel 3\n8. Juli 1986 in La Paz -\nDie Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt für\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nrung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Republik Bolivien\nArtikel 1\nerhoben werden. Die Bezahlung der Steuern und Abgaben wird\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      von den nationalen bolivianischen Stellen und Institutionen über-\nes der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt         nommen, die Begünstigte der Darlehen sind.\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Elek-\ntrizitätsversorgung Villamontes - Yacuiba\" ein Darlehen bis zu\nArtikel 4\n6,5 Mio DM (in Worten: sechs Millionen fünfhunderttausend\nDeutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungs-           Die Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich aus\nwürdigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist.                    der Gewährung des Darlehens gemäß Artikel 1 Absatz 1","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1988                                           609\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und         ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der     Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im                                  Artikel 6\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-     Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\ngung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-         Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\ngen.                                                               Regierung der Republik Bolivien innerhalb von drei Monaten nach\nInkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 5\nArtikel 7\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonderen\nWert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Darlehens         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu La Paz am 16. Mai 1988 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. H. Saumweber\nFür die Regierung der Republik Bolivien\nDr. G. Bedregal","610                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands\nund des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland\nzum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit\nund die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen\nin Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll\nbetreffend die Auslegung dieses Übereinkommens\ndurch den Gerichtshof\nVom 20. Juni 1988\nDas Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs\nDänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nord-\nirland zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Voll-\nstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum\nProtokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichts-\nhof (BGBI. 1983 II S. 802) ist nach seinem Artikel 39 Abs. 2 für\nIrland                                                      am 1. Juni 1988\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n12. Dezember 1986 (BGBI. II S. 1146).\nBonn, den 20. Juni 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t e r h e I t","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1988             611\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel\nund über die besonderen Beförderungsmittel,\ndie für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)\nVom 21. Juni 1988\nDas Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderun-\ngen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungs-\nmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) - BGBI. 1974 II\nS. 565 -, wird nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für\nIrland                                                   am 22. März 1989\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n24. März 1988 (BGBI. II S. 440).\nBonn, den 21. Juni 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zollübereinkommens\nüber die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung\nVom 21. Juni 1988\nDas Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über die\nvorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung nebst sei-\nner Anlage C (BGBI. 1969 II S. 1065, 1076) wird nach\nseinem Artikel 16 Abs. 2 für\nMalta                           am 11. August 1988\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 20. Mai 1987 (BGBI. II S. 308).\nBonn, den 21. Juni 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","612                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nHerausgeber· Der Bundesminister der Justiz - Verlag Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck· Bundesdrt.ckere1 Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veroffent-\nhchungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthalt\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschnlten sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt. Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 · 0.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 69.10 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,17 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1 Juli 1987 ausgegeben worden sind. Lieferung\ngegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Kein\n3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe· 3,07 DM (2,17 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 3,87 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20  5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.                                                                                              Postvertriebsstück • Z 1998 A • Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der deutsch-sowjetischen Vereinbarung\nüber Inspektionen nach dem INF-Vertrag\nVom 23. Juni 1988\nNach Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 30. Mai 1988\nzu dem Notenwechsel vom 4. Mai 1988 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialisti-\nschen Sowjetrepubliken über Inspektionen in bezug auf\nden Vertrag vom 8. Dezember 1987 zwischen den Ver-\neinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozia-\nlistischen Sowjetrepubliken über die Beseitigung ihrer\nFlugkörper mittlerer und kürzerer Reichweite (Verordnung\nüber Inspektionen nach dem INF-Vertrag) (BGBI. 1988 II\nS. 534) wird bekanntgemacht, daß die Verordnung nach\nihrem Artikel 2 Abs. 1\nam 1. Juni 1988\nin Kraft getreten ist.\nAm selben Tag ist die Vereinbarung durch Noten-\nwechsel vom 4. Mai 1988 in Kraft getreten.\nBonn, den 23. Juni 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nDr. H a n s W e rn e r Lauten s c h I a g e r"]}