{"id":"bgbl2-1988-24-11","kind":"bgbl2","year":1988,"number":24,"date":"1988-07-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/24#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-24-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_24.pdf#page=6","order":11,"title":"Bekanntmachung der deutsch-chinesischen Vereinbarung über die Errichtung einer Zweigstelle des Goethe-Instituts in der Volksrepublik China","law_date":"1988-06-09T00:00:00Z","page":602,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["602                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\nder deutsch-chinesischen Vereinbarung\nüber die Errichtung einer Zweigstelle des Goethe-Instituts\nin der Volksrepublik China\nVom 9. Juni 1988\nDie in Bonn am 25. März 1988 unterzeichnete Verein-\nbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik China\nüber die Errichtung einer Zweigstelle des Goethe-Instituts\nder Bundesrepublik Deutschland in der Volksrepublik\nChina ist nach ihrem Artikel 14\nam 24. Mai 1988\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Juni 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nVereinbarung\nzwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik China\nüber die Errichtung einer Zweigstelle des Goethe-Instituts\nder Bundesrepublik Deutschland in der Volksrepublik China\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (3) Die Zweigstelle hat Ihren Sitz in der Fremdsprachenhoch-\nschule in Peking und zwar für eine Übergangszeit von drei Jahren\nund\nnach Inkrafttreten dieser Vereinbarung. Regelungen für die\ndie Regierung der Volksrepublik China,              endgültige Unberbringung der Zweigstelle ergeben sich aus\nArtikel 11.\n-    in dem Bestreben, die dauerhaften, freundschaftlichen\nArtikel 2\nBeziehungen und den kulturellen Austausch zwischen beiden\nStaaten weiter zu entwickeln, das Verständnis zwischen den     Wenn die Voraussetzungen gegeben sind, wir die Regierung\nMenschen in beiden Staaten und die Zusammenarbeit im         der Volksrepublik China ebenfalls in Erwägung ziehen, in der\nBereich des Sprachunterrichts auf beiden Seiten zu fördern,  Bundesrepublik Deutschland ein ähnliches Institut zur Förderung\ndes Chinesisch-Unterrichts zu gründen. Zur gegebenen Zeit wird\n-    unter Bezugnahme auf Artikel 3 des am 24. Oktober 1979       die Abstimmung auf diplomatischem Wege erfolgen.\nvon den Regierungen beider Staaten unterzeichneten Ab-\nkommens über kulturelle Zusammenarbeit,\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Die Zweigstelle sowie deren gesamtes Personal müssen beim\nBetreiben des Instituts die chinesische Hoheit auf dem Gebiet des\nArtikel 1                             Erziehungswesens achten und die chinesischen Gesetze sowie\ndie hierzu ergangenen Vorschriften und Regeln einhalten. Sie\n( 1) Die Regierung der Volksrepublik China stimmt der Errich-\ndürfen keinen anderen Tätigkeiten als den in dieser Vereinbarung\ntung einer Zweigstelle des Goethe-Instituts der Bundesrepublik\nfestgelegten Aufgaben nachgehen.\nDeutschland in der Volksrepublik China zu.\n(2) Die Zweigstelle trägt den Namen \"Zweigstelle des Goethe-                                 Artikel 4\nInstituts in Peking\" (im folgenden Zweigstelle genannt). Diese\nBezeichnung wird auf dem Namensschild des Instituts, im Brief-       (1) Die Regierung der Volksrepublik China wird die Staatliche\nverkehr sowie bei anderen ähnlichen Anlässen benutzt.             Kommission für das Erziehungswesen beauftragen, über die","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1988                                                 603\nDurchführung dieser Vereinbarung durch die Zweigstelle zu                der Vorsitz zusteht, aus den Vertretern dieser Seite ein Stellver-\nwachen. Der Direktor der Zweigstelle wird die Staatliche Kommis-         treter bestimmt.\nsion für das Erziehungswesen rechtzeitig im voraus über alle\n(3) Die Aufgaben des Institutsrats sind:\nwichtigen Veranstaltungen der Zweigstelle unterrichten.\n1. Beratung und Beschluß über die Geschäftsordnung der\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt\nZweigstelle aufgrund der Gegebenheiten in der Volksrepublik\ndas Goethe-Institut in München, die Arbeit der Zweigstelle in\nChina unter Berücksichtigung der geltenden Geschäftsord-\nPeking anzuleiten und zu überwachen.\nnungen des Goethe-Instituts in München,\n2. Erörterung und Überprüfung der vom Direktor vorgelegten\nArtikel 5                                        mittel- und langfristigen Arbeitspläne,\n(1) Während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung haben               3. Erörterung und Überprüfung der vom Direktor vorgelegten\nalle Veranstaltungen der Zweigstelle das Ziel, den Deutschunter-                Jahresberichte sowie Tätigkeitsberichte über inhaltliche und\nricht in der Volksrepublik China zu fördern, Kenntnisse zu vermit-              organisatorische Fragen,\nteln und die Freundschaft zwischen den beiden Völkern zu stär-\n4. Beratung und Beschluß über die Anstellungsverträge für Orts-\nken. Die Lehrkräfte sollen sich beim Unterricht in den Klassen\nkräfte,\nebenfalls an diese Grundsätze halten.\n5. Beratung der Normen und Pläne für die Zulassung von Kurs-\n(2) Die Zweigstelle arbeitet mit den zuständigen Stellen in der\nteilnehmern an den von der Zweigstelle organisierten Aus-\nVolksrepublik China zusammen und führt insbesondere folgende\nund Fortbildungskursen sowie an anderen ähnlichen Ver-\nVeranstaltungen durch:\nanstaltungen.\n1 . Abhaltung von Kursen aller Art in deutscher Sprache, vor\n(4) Die Beschlüsse des Institutsrats kommen zustande, wenn\nallem für Fachpersonal aller Disziplinen,\nkein Mitglied widerspricht. Falls kein Beschluß zustande kommt,\n2. Organisation von Fachveranstaltungen für chinesische                   gilt Artikel 8 Absatz 2.\nDeutschlehrer in Sprachwissenschaft, Literatur, Didaktik und\nFachdeutsch,                                                                                      Artikel 8\n3. Durchführung von Aus- und Fortbildungskursen für Dolmet-                   (1) Die Zweigstelle erhält je einen Direktor und einen stellvertre-\nscher und Übersetzer,                                               tenden Direktor. Der Posten des Direktors wird von einer aus der\nBundesrepublik Deutschland entsandten ~erson übernommen.\n4. Unterstützung der zuständigen chinesischen Stellen bei der             Seine Hauptaufgaben sind die Leitung und Uberwachung der täg-\nErstellung von Lehrmaterial für den Deutschunterricht sowie        lichen Arbeit des Personals der Zweigstelle, die Durchführung der\nfür Lehrmaterial für Aus- und Fortbildungskurse in Deutsch,         Beschlüsse des Institutsrates und die Verantwortung gegenüber\ns.    Durchführung von Veranstaltungen zur deutschen Landes-             dem Institutsrat, die Erstellung und Ausführung der konkreten\nkunde für chinesische Deutschlehrer, germanistische Sprach-        Unterrichtspläne, die Ausarbeitung der mittel- und langfristigen\nund Literaturwissenschaftler und anderes Fachpersonal,             Arbeitspläne der Zweigstelle, die Vortage des Berichts über die\nArbeitslage der Zweigstelle an den Institutsrat sowie die Unter-\n6. Durchführung anderer Veranstaltungen, denen beide Seiten              zeichnung der Abschlußzeugnisse, Studienbescheinigungep oder\nzustimmen und die auf die Förderung des Deutschunterrichts         entspechende Diplome. Für den Fall der Verhinderung des Direk-\nin der Volksrepublik China abzielen.                               tors bestimmt die deutsche Seite einen deutschen Mitarbeiter als\n7. Im Einvernehmen beider Seiten kann unter gegebenen                    seinen Vertreter.\nUmständen der Aufgabenbereich der Zweigstelle auf weitere              (2) Der Direktor kann über Fragen im Zusammenhang mit der\nAktivitäten angemessen ausgedehnt werden.                          Tätigkeit der Zweigstelle direkt oder über diplomatische Organe\nder Bundesrepublik Deutschland mit den zuständigen Stellen der\nVolksrepublik China verhandeln.\nArtikel 6\n(3) Der Posten des stellvertretenden Direktors wird von einer\nDie Zweigstelle darf in der Volksrepublik China keine akademi-\nvon der Regierung der Volksrepublik China entsandten Person\nschen Grade verleihen. Sie kann jedoch den Kursteilnehmern, die\neingenommen. Seine Hauptaufgabe ist es, den Direktor bei der\nan ihren Aus- und Fortbildungskursen teilgenommen haben,\nArbeit zu unterstützen. Für den Fall der Verhinderung des stellver-\nAbschlußzeugnisse, Studienbescheinigungen oder entspre-\ntretenden Direktors bestimmt die chinesische Seite einen chinesi-\nchende Diplome ausstellen.\nschen Mitarbeiter als seinen Vertreter.\nArtikel 7\n(1) In der Zweigstelle wird ein Institutsrat eingerichtet, der aus je                                Artikel 9\ndrei deutschen und chinesischen Vertretern besteht. Die deut-\nZu der Zweigstelle gehört eine Bibliothek/Mediothek, die vor\nschen Vertreter sind der Direktor und zwei deutsche Lehrkräfte\nallem für sämtliche Mitarbeiter, Lehrkräfte und Kursteilnehmer der\nder Zweigstelle. Die chinesischen Vertreter sind der stellvertre-\nZweigstelle offensteht. Die Lehrer und Studenten im Fach\ntende Direktor sowie zwei von der Staatlichen Kommission für das\nDeutsch (einschließlich der Wissenschaftler und Techniker, die\nErziehungswesen ernannte Fachleute. Der Institutsrat hat je\nDeutsch vertehen) aus anderen chinesischen Universitäten und\neinen deutschen und chinesischen Vorsitzenden. Jede Seite\nHochschulen in Peking dürfen nach Erledigung der notwendigen\nbestimmt einen aus den Reihen ihrer Vertreter ausgewählten\nEntleiheformalitäten gleichfalls Bücher und Materialien ausleihen.\nVorsitzenden. Nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung teilen die\nStaatliche Kommission für das Erziehungswesen und die Bot-\nschaft der Bundesrepublik Deutschland in der Volksrepublik\nChina sich gegenseitig die Namenslisten der von ihnen jeweils                                           Artikel 10\nernannten Vertreter mit. Jede Seite hat das Recht, nach Bedarf               (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann bei\nihre Vertreter auszutauschen.                                             Bedarf außer dem Direktor nach Erhalt der Zustimmung der\n(2) Der Institutsrat hält zweimal jährlich Ratssitzungen ab. Die      Staatlichen Kommission für das Erziehungswesen weitere Mit-\nTagesordnung der Sitzung wird vorher von beiden Seiten verein-            arbeiter der deutschen Seite in angemessener Zahl entsenden,\nbart. Die Sitzungen werden jeweils abwechselnd von deutschen              die die in Artikel 5 dieser Vereinbarung festgelegten Tätigkeiten\nund chinesischen Vorsitzenden geleitet, der gehalten ist, die             und Verwaltungsarbeiten ausführen.\nvorher vereinbarte Tagesordnung nicht eigenmächtig zu ändern.                (2) Das gesamte Personal, das aus der Bundesrepublik\nFalls d~r Vorsitzende verhindert ist, wird von derjenigen Seite, der      Deutschland an die Zweigstelle entsandt wird, einschließlich des","604                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nDirektors und aller seiner deutschen Mitarbeiter, genießt keine      Instrumente, Lehrmaterialien und Literatur, die Gehälter für die\ndiplomatischen Privilegien und lmmunitäten.                          deutschen Lehrkräfte und Mitarbeiter sowie für die angestellten\nOrtskräfte und sämtliche übrigen einschlägigen Kosten werden\n(3) Die Regierung der Volksrepublik China erlaubt der Zweig-\nvon der Regierung der Bundesrepublik Deutschland durch das\nstelle entsprechend den einschlägigen chinesischen Zollvorschrif-\nGoethe-Institut in München getragen.\nten und entsprechend den Arbeitserfordernissen die zollfreie Ein-\nfuhr angemessener Mengen von Instrumenten und Geräten,                   (2) Die von der deutschen Seite finanzierten und für die Zweig-\nArbeitsmaterialien und dienstlichen Fahrzeugen. Dazu soll die        stelle angeschafften Instrumente, Geräte und anderen Gegen-\nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland in der Volksrepublik        stände bleiben im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.\nChina Bescheinigungen ausstellen sowie die Listen und Zweck-\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland läßt die von\nbestimmung der vorgenannten Importgüter für die Vorlage zur\nder chinesischen Seite zur Verfügung gestellten vorläufigen\nGenehmigung beim chinesischen Zoll erläutern.\nUnterrichts- und Büroräume in der Fremdsprachenhochschule in\n(4) Auf die entsandten deutschen Mitarbeiter der Zweigstelle      Peking auf eigene Kosten renovieren. Über die Miete für die\nund die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder finden       renovierten Räume wird gesondert verhandelt.\nArtikel 5 des Abkommens vom 13. Oktober 1982 zwischen der\n(4) Die chinesische Seite trägt die Reisekosten, die Kosten für\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nUnterkunft und Verpflegung sowie die Kosten für die ärztliche\nder Volksrepublik China über Technische Zusammenarbeit sowie\nBehandlung der an der Zweigstelle studierenden chinesischen\nder gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b geschlossene Noten-\nKursteilnehmer.\nwechsel vom selben Tage entsprechende Anwendung.\n(5) Die chinesischen Kursteilnehmer werden bei der Teilnahme\n(5) Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens vom 10. Juni 1985\nan allen von der Zweigstelle entsprechend den Bestimmungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik\ndieser Vereinbarung durchgeführten Aktivitäten von Studienge-\nChina zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet\nbühren befreit. Sofern die Notwendigkeit besteht, von den chinesi-\nder Steuern vom Einkommen und vom Vermögen findet auf die\nschen Kursteilnehmern Gebühren zu erheben, sollte der Vor-\nentsandten Mitarbeiter der Zweigstelle entsprechende Anwen-\nschlag dazu vom Institutsrat gemacht und von der Staatlichen\ndung.\nKommission für das Erziehungswesen gebilligt werden.\nArtikel 11\n(1) Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                    Arti ke 1 13\nentschließt, für die endgültige Unterbringung der Zweigstelle in\nDiese Vereinbarung gilt im Einklang mit der bestehenden Lage\nPeking ein Gebäude einschließlich Dienstwohnungen für Lehr-          auch für Berlin (West).\nkräfte und Mitarbeiter zu bauen und die finanziellen Lasten dafür\nzu tragen, gewährt die zuständige Behörde der Volksrepublik\nChina bei der Suche nach einem geeigneten Grundstück sowie                                        Artikel 14\nfür dessen Erschließung und Nutzung die notwendige Unter-                 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien\nstützung.                                                            einander mitgeteilt haben, daß die für das Inkrafttreten erforder-\n(2) Während der Übergangszeit stellt die zuständige Behörde        lichen innerstaatlichen Voraussetzungen auf seiten der Bundes-\nder Volksrepublik China der Zweigstelle angemessene Büro- und         republik Deutschland und der Volksrepublik China erfüllt sind.\nUnterrichtsräume mietweise zur Verfügung. Die zuständige\nBehörde der Volksrepublik China gewährt dem entsandten Perso-\nnal der Zweigstelle bei der Suche nach Mietwohnungen die not-                                     Artikel 15\nwendige Unterstützung.\n(1) Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von fünf Jahren. Vier\n(3) Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland       Jahre nach Inkrafttreten kann eine Regierungskommission aus\nentschließt, ein Gebäude für Büro-, Unterrichts- und Wohnzwecke      Vertretern beider Seiten entsprechend den bis zu diesem Zeit-\nlangfristig zu mieten, gewährt die zuständige Behörde der Volks-     punkt gemachten Erfahrungen auf dem Wege der Konsultationen\nrepublik China gleichfalls die notwendige Unterstützung.             die notwendigen Änderungen dieser Vereinbarung vornehmen.\n(2) Wenn bis zu sechs Monaten vor Ablauf der Geltungsdauer\ndieser Vereinbarung keine Seite der anderen schriftlich den\nArtikel 12                               Wunsch nach Kündigung dieser Vereinbarung mitgeteilt hat, ver-\n(1) Die Kosten für die von der Zweigstelle zur Ausübung ihrer in  längert sich die Geltungsdauer dieser Vereinbarung automatisch\ndieser Vereinbarung festgelegten Tätigkeit benötigten Geräte,        um weitere fünf Jahre.\nGeschehen zu Bonn am 25. März 1988 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nFür die Regierung der Volksrepublik China\nGou Fengmin","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1988            605\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten\ngegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten\n(Diplomatenschutzkonvention)\nVom 13. Juni 1988\nDas Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die\nVerhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten\ngegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich\nDiplomaten (Diplomatenschutzkonvention)- BGBI. 1976 II\nS. 1745 - ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für\nOman                                       am 21. April 1988\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 10. Dezember 1987 (BGBI. 1988 II\nS. 5).\nBonn, den 13. Juni 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung\nder Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung\nund Restaurierung von Kulturgut\nVom 13. Juni 1988\nDie Satzung der Internationalen Studienzentrale für die\nErhaltung und Restaurierung von Kulturgut in der Neu-\nfassung vom 17. April 1969 (BGBI. 1970 II S. 459) ist nach\nihrem Artikel 2 für\nBurkina Faso                              am 4. Januar 1988\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 21. April 1988 (BGBI. II S. 516).\nBonn, den 13. Juni 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 e s t e r h e I t"]}