{"id":"bgbl2-1988-24-10","kind":"bgbl2","year":1988,"number":24,"date":"1988-07-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/24#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-24-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_24.pdf#page=2","order":10,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 22. Oktober 1986 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie","law_date":"1988-06-28T00:00:00Z","page":598,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["598                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 22. Oktober 1986\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie\nVom 28. Juni 1988\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Bern am 22. Oktober 1986 unterzeichneten Abkommen zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über\ndie Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie wird zugestimmt.\nDas Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung\ndieses Gesetzes feststellt.\nArtikel 3\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 11 Abs. 2 in Kraft tritt,\nist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBonn, den 28. Juni 1988\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nDr. Klaus Töpfer\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1988                                     599\nAbkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie\nDie Bundesrepublik Deutschland                     (2) Kann bei Schäden, die im Verlauf einer Beförderung verur-\nsacht werden, der Ort des Ereignisses nicht ermittelt werden, so\nund                            sind die Gerichte des Vertragsstaates, der die Beförderung zuerst\ndie Schweizerische Eidgenossenschaft -              bewilligt hat, ausschließlich zuständig.\nin der Erwägung, daß der Schutz der Bevölkerung beider Ver-\ntragsparteien vor Schäden aus der friedlichen Verwendung der\nArtikel 4\nKernenergie ein vordringliches Ziel nachbarlicher Zusammenar-\nbeit ist und daß dieser Schutz auch eine angemessene Haftungs-                           Anwendbares Recht\nregelung umfassen muß,\nSoweit dieses Abkommen nicht etwas anderes bestimmt, ist auf\nSchadensersatzansprüche aus einem Ereignis das innerstaatli-\neingedenk der Tatsache, daß beide Vertragsparteien vergleich-\nche Recht der nach Artikel 3 zuständigen Gerichte anzuwenden.\nbare innerstaatliche Haftungsregeln erlassen haben und die\njeweiligen Regelungen von einer Gleichbehandlung der Geschä-\ndigten beider Vertragsparteien bei Schäden ausgehen, die auf\ndas jeweilige Hoheitsgebiet begrenzt sind,                                                     Artikel 5\nVorsorgemaßnahmen\nin dem Wunsche, auch bei grenzüberschreitenden Schäden\neine möglichst einheitliche Schadensregelung beidseits der Gren-      Sieht das Recht des Ereignisstaates eine Haftung für Schäden\nzen der Vertragsparteien sicherzustellen -                        vor, welche als Folge behördlich angeordneter oder genehmigter\nMaßnahmen zur Abwehr eines unmittelbar drohenden Ereignis-\nsind wie folgt übereingekommen:                                 ses eingetreten sind, so können Geschädigte aus dem Nachbar-\nstaat solche Schäden nur insoweit geltend machen, als sie dies\nauch nach dem Recht des Nachbarstaates könnten.\nArtikel 1\nAnwendungsbereich\n( 1 ) Dieses Abkommen regelt die haftungsrechtlichen Folgen                                  Artlkel 6\neines aus der friedlichen Verwendung der Kernenergie herrühren-\nden Ereignisses, das sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei,                             Großschäden\nim folgenden Ereignisstaat genannt, ereignet und Schäden auf         Reicht die zur Verfügung stehende Deckungssumme des Ereig-\ndem Gebiet der anderen Vertragspartei, im folgenden Nachbar-      nisstaates zur Befriedigung aller Ansprüche nicht aus, so konsul-\nstaat genannt, verursacht.                                        tieren die Vertragsparteien einander unverzüglich, um eine ange-\n(2) Es findet Anwendung auf Ereignisse, deren schädigende      messene Regelung zu finden.\nWirkung von den radioaktiven, giftigen, explosiven oder sonstigen\ngefährlichen Eigensch~ften radioaktiver Stoffe herrührt.\nArtikel 7\nArtikel 2                                                 Transferlerbarkelt\nGrundsatz der Gleichbehandlung                      Der aufgrund dieses Abkommens zu leistende Schadensersatz\nSoweit dieses Abkommen nicht etwas anderes bestimmt, wer-      sowie Zinsen und Kosten sind zwischen den Währungsgebieten\nden Angehörige des Nachbarstaates sowie Personen, die dort        beider Vertragsparteien frei transferierbar.\nihren Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, mate-\nriell- und verfahrensrechtlich denjenigen des Ereignisstaates\ngleichgestellt.                                                                                 Artikel 8\nArtikel 3\nVölkerrechtllche Haftung\nGerichtsstand\nDieses Abkommen darf nicht so ausgelegt werden, daß es\n(1) Ist durch die friedliche Verwendung von Kernenergie Scha- etwaige Rechte einer Vertragspartei berührt, die ihr nach den\nden verursacht worden, so sind die Gerichte des Ereignisstaates  allgemeinen Regeln des Völkerrechts bezüglich eines nuklearen\nausschließlich zuständig.                                        Schadens zustehen.","600                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nArtikel 9                                Ereignisse, die während der Geltungsdauer des Abkommens\neintreten und nach seiner Beendigung Schaden verursachen,\nBerlin-Klausel\nbleibt es weiterhin anwendbar.\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland dem Schweizeri-\nschen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\ndes Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.                                                Artikel 11\nRatifikation und Inkrafttreten\nArtikel 10\n(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikations-\nBeendigung                                 urkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht.\nJede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhaltung            (2) Dieses Abkommen tritt einen Tag nach Austausch der\neiner Frist von zwölf Monaten jederzeit schriftlich kündigen. Auf   Ratifikationsurkunden in Kraft.\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig\nbefugten Vertreter dieses Abkommen unterschrieben.\nGeschehen zu Bern am 22. Oktober 1986 in zwei Urschriften in\ndeutscher Sprache.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nJ. Petersen\nFür die Schweizerische Eidgenossenschaft\nM. Krafft","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1988        601\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen\nund den Wachdienst von Seeleuten\nVom 20. Mal 1988\nDas Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978\nüber Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähi-\ngungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten\n(BGBI. 1982 II S. 297) ist nach seinem Artikel XIV Abs. 4\nfür die\nSchweiz                             am 15. März 1988\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 19. Januar 1988 (BGBI. II S. 124).\nBonn, den 20. Mai 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nzum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen\nVom 27. Mai 1988\nDas Europäische Übereinkommen vom 10. März 1976\nzum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhal-\ntungen (BGBI 1978 II S. 113) wird nach seinem Artikel 14\nAbs. 3 für\nSpanien                          am 6. November 1988\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 25. April 1986 (BGBI. II S. 654).\nBonn, den 27. Mai 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhe lt"]}