{"id":"bgbl2-1988-23-6","kind":"bgbl2","year":1988,"number":23,"date":"1988-06-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/23#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-23-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_23.pdf#page=10","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-guatemaltekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1988-06-08T00:00:00Z","page":594,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["594                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 11\nBekanntmachung\ndes deutsch-guatemaltekischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. Juni 1988\nDas in Bonn am 13. Oktober 1986 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Guatemala\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 4. April 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Juni 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guatemala\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               a) 10000000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark)\nund                                      aus dem mit Abkommen vom 19. Januar 1978 zugesagten\nDarlehen zur Förderung des ländlichen Wohnungsbaus\ndie Regierung der Republik Guatemala -                      (BANDESA) und zur Finanzierung von Investitionsvorhaben\nkleinerer privater Baumaterialienhersteller (CORFINA).\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             b) 840000,- DM (in Worten: achthundertvierzigtausend Deut-\nGuatemala,                                                               sche Mark) Restmittel aus dem mit Abkommen vom 11. März\n1976 zugesagten Darlehen zur Förderung des Kranken-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             hauses San Marcos.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        Die unter Buchstabe a) genannte Regierungsvereinbarung gilt\nvertiefen,                                                           insoweit als geändert.\n(3) Der in Absatz 1 genannte Betrag ist wie folgt zu verwenden:\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  a) Bis zu 20000000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen Deut-\nsche Mark) zur Finanzierung von Devisenkosten für den\nin der Absicht, zur. sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in       Bezug von Waren und damit zusammenhängender Leistun-\nGuatemala beizutragen,                                                    gen aus dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nzur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift über die                 der im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr\nRegierungsverhandlungen vom 17. bis 20. März 1986 in Guate-               anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versi-\nmala-Stadt -                                                              cherung und Montage. Es muß sich hierbei um Lieferungen\nund Leistungen gemäß der diesem Abkommen beigefügten\nsind wie folgt übereingekommen:                                         Anlage handeln, für die die Lieferverträge ab dem 1. April\n1986 abgeschlossen worden sind.\nArtikel 1\nb) Bis zu 10000000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           Mark) für das Vorhaben „Ländliche Wasser- und Sanitärver-\nes der Regierung der Republik Guatemala, von der Kreditanstalt           sorgung\", das mit dem Ministerium für Gesundheitswesen und\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Darlehen bis zu insgesamt            Sozialfürsorge durchgeführt werden soll, wenn nach Prüfung\n48340000,- DM (in Worten: achtundvierzig Millionen dreihundert-          die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nvierzigtausend Deutsche Mark) zu erhalten.                           c) Bis zu 10000000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche\n(2) In dem in Absatz 1 genannten Betrag sind folgende Finan-          Mark) für das Vorhaben „Ländliches Wegebauprogramm\",\nzierungszusagen für Vorhaben enthalten, die in beiderseitigem            das mit dem Ministerium für Verkehr und öffentliche Arbeiten\nEinvernehmen nicht durchgeführt werden oder aus denen Rest-               durchgeführt werden soll, wenn nach Prüfung die Förderungs-\nmittel zur Verfügung stehen:                                              würdigkeit festgestellt worden ist.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1988                                            595\nd) Bis zu 7 500000,- DM (in Worten: sieben Millionen fünfhun-                                    Artikel 3\nderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Ländliches\nDie Regierung der Republik Guatemala stellt die Kreditanstalt\nEntwicklungsprogramm im Hochland\", das mit dem Ministe-\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nrium für ländliche und städtische Entwicklung durchgeführt\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nwerden soll, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Guatemala\nfestgestellt worden ist.\nerhoben werden.\ne) Bis zu 840000,- DM (achthundertvierzigtausend Deutsche\nArtikel 4\nMark) für zwischen beiden Regierungen gemeinsam noch\nauszuwählende Vorhaben.                                             Die Regierung der Republik Guatemala überläßt bei den sich\naus den Darlehensgewährungen ergebenden Transporten von\n(4) Die in Absatz 3 Buchstaben b), c) und d) bezeichneten\nPersonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren\nVorhaben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der\nund Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nkeine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nGuatemala durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nArtikel 2                               eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nGenehmigungen.\n(1) Von dem Gesamtbetrag von 48340000,- DM (in Worten:\nArtikel 5\nachtundvierzig Millionen dreihundertvierzigtausend Deutsche\nMark) werden 47 500000,- DM (in Worten: siebenundvierzig Mil-            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nlionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) als Darlehen zu fol-         ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\ngenden Bedingungen gewährt: 0, 75 % Zinsen pro Jahr, 50 Jahre         Darlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nLaufzeit, davon 1O Freijahre. Für den Restbetrag von                  lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\n840000,- DM (in Worten: achthundertvierzigtausend Deutsche            den.\nMark) aus dem Vorhaben „Krankenhaus San Marcos\" sind als                                         Artikel 6\nBedingungen 2 % Zinsen pro Jahr, 30 Jahre Laufzeit, davon\n1O Freijahre, bereits festgelegt.                                        Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\n(2) Die sonstigen Bedingungen, zu denen die Darlehen zur          sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nVerfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsver-      gegenüber der Regierung der Republik Guatemala innerhalb von\ngabe bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau       drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nund den Empfängern der Darlehen zu schließenden Verträge, die        teilige Erklärung abgibt.\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nschriften unterliegen.                                                                           Artikel 7\n(3) Die Regierung der Republik Guatemala, soweit sie nicht            Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt       Regierung der Republik Guatemala der Regierung der Bundes-\nfür Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung       republik Deutschland mitgeteilt hat, daß die für das Inkrafttreten\nvon Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach          des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzun-\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.                       gen aufseiten der Republik Guatemala erfüllt sind.\nGeschehen zu Bonn, den 13. Oktober 1986 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJürgen Ruhfuß\nJürgen Warnke\nFür die Regierung der Republik Guatemala\nVinicio Cerezo\nMario Quinones","596                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) VÖikerrechtiiche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 62,80 DM._ Einzelstü~ke _je angefart-\ngene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch fur\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden sind. Lieferung\ngegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln\n3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 2,87 DM (1,97 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 3,67 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.                                                                                             Postvertriebsstück • Z 1998 A • Gebühr bezahlt\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guatemala\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und der mit deren Eir.fuhr zusammenhängenden Leistungen, die\ngemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a dieses Abkommens aus dem Darlehen finanziert\nwerden können:\na) landwirtschaftliche Produktionsmittel einschließlich Düngemittel, landwirtschaftliche\nMaschinen, Geräte, Ersatz- und Zubehörteile;\nb) Zulieferungen für die chemische Industrie, insbesondere für die Herstellung von\nArzneimitteln, Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln;\nc) Ausrüstungen, Ersatz- und Zubehörteile, Roh- und Hilfsstoffe sowie Halb- und\nFertigerzeugnisse für die Industrie.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen."]}