{"id":"bgbl2-1988-23-5","kind":"bgbl2","year":1988,"number":23,"date":"1988-06-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/23#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-23-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_23.pdf#page=8","order":5,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Deutschen Bundespost und der Ungarischen Postverwaltung auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens","law_date":"1988-06-07T00:00:00Z","page":592,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["592                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Deutschen Bundespost\nund der Ungarischen Postverwaltung\nauf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens\nVom 7. Juni 1988\nDie in Bonn am 1. März 1988 unterzeichnete Verein-\nbarung zwischen der Deutschen Bundespost und der\nUngarischen Postverwaltung auf dem Gebiet des Post-\nund Fernmeldewesens isf nach ihrem Artikel 13\nam 1. März 1988\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. Juni 1988\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nIm Auftrag\nDr. Koller\nVereinbarung\nzwischen der Deutschen Bundespost\nund der Ungarischen Postverwaltung\nauf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens\nDie Deutsche Bundespost                       Richtungen weiterzuentwickeln und zu verbessern. Sie sorgen für\neine einfache und zweckmäßige Abwicklung des Betriebs.\nund\ndie Ungarische Postverwaltung                       (2) Der Einführung weiterer Dienste im gegenseitigen Verkehr\nstehen die Vertragsparteien aufgeschlossen gegenüber. Solche\nin dem Wunsch, die gegenseitigen Beziehungen auf dem             Dienste können zum Gegenstand besonderer Vereinbarungen\nGebiet des Post- und Fernmeldewesens weiterzuentwickeln und         gemacht werden.\nzu einer engeren Zusammenarbeit zu kommen, haben folgendes\nvereinbart:                                                                                     Abschnitt II\nAbschnitt 1                                                          Postdienst\nAllgemeine Bestimmungen                                                      Artikel 3\nArtikel 1                                Die Vertragsparteien sorgen im gegenseitigen Postverkehr für\neine rasche, sichere und zuverlässige Behandlung der Sendun-\n( 1) Die Vertragsparteien wenden untereinander im Postverkehr    gen. Sie sind bestrebt, die Qualität dieses Verkehrs ständig weiter\nden jeweils gültigen Weltpostvertrag mit Vollzugsordnung sowie      zu verbessern.\ndie jeweils gültigen Abkommen des Weltpostvereins mit Vollzugs-\nordnung, denen beide Länder beigetreten sind, an, soweit diese                                   Artikel 4\nVereinbarung nichts anderes vorsieht.\nJede Vertragspartei zieht die andere, soweit möglich, für den\n(2) Den Fernmeldeverkehr wickeln die Vertragsparteien unter-     Transit der für Drittländer bestimmten Post heran und sorgt ihrer-\neinander auf der Grundlage des jeweils gültigen Internationalen     seits für die zügige Weiterbeförderung der Transitpost, die im\nFernmeldevertrages sowie der jeweils gültigen Vollzugsordnun-       jeweils anderen Land eingeliefert worden oder für dieses\ngen für den Telegrafen-, Telefon- und Funkdienst ab, soweit diese   bestimmt ist.\nVereinbarung nichts anderes vorsieht.\nArtikel 5\nArtikel 2                                 Die Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet der Philatelie\n(1) Die Vertragsparteien treffen in gegenseitiger Abstimmung     durch Austausch von Briefmarken und gemeinsame Ausstellun-\nalle Maßnahmen, um den Post- und Fernmeldeverkehr in beiden         gen zusammen.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1988                                                593\nAbschnitt 111                                 gegenseitiger Erfahrungsaustausch stattfinden. Zeit, Ort, Themen\nund Teilnehmer einer Besprechung werden jeweils von den Ver-\nFernmeldedienst                                  tragsparteien vereinbart.\nArtikel 6                                                               Abschnitt VI\nDie Vertragsparteien stellen die notwendigen Fernmeldeverbin-\ndungen bereit, um den Fernmeldebetrieb möglichst schnell und                                Verschiedene Bestimmungen\nreibungslos abzuwickeln, eine gleichbleibende Übertragungsqua-\nlität zu gewährleisten und das wachsende Bedürfnis nach Fern-                                         Artikel 10\nmeldedienstleistungen zwischen beiden Ländern zu befriedigen.               Die Postgebührenfreiheit gilt, was die Vertragsparteien und ihre\nSie passen die Zahl der Telefon-, Telegrafen- und Telexkanäle            Ämter angeht, außer für die in den Verträgen des Weltpostvereins\nder jeweiligen Verkehrsentwicklung an.                                   genannten Sendungen auch für die den Fernmeldedienst betref-\nfenden Sendungen. Die Sendungen müssen den Vermerk\n«Service des postes» tragen.\nArtikel 7\nJede Vertragspartei kann verfügbare Fernmeldeverbindungen                                          Artikel 11\nder anderen Seite für den Transit nach dritten Ländern nutzen und\nschafft ihrerseits die bestmöglichen technischen, betrieblichen             Die Vertragsparteien bedienen sich im gegenseitigen Schrift-\nund gebührenmäßigen Voraussetzungen hierfür.                             verkehr der deutschen oder der französischen Sprache; im\nBereich des Fernmeldewesens kann auch die englische Sprache\nverwendet werden. Es werden die im Weltpostverein und in der\nInternationalen Fernmeldeunion vorgesehenen Formblätter\nAbschnitt IV                                  benutzt.\nAbrechnung und Zahlungsausglelch                                                        Artikel 12\nfür Post- und Fernmeldedlenste                              Fragen des Betriebsdienstes, die sich aus der Anwendung\ndieser Vereinbarung ergeben, können die Vertragsparteien im\nArtikel 8                                    Wege des Schriftwechsels regeln.\nAbrechnung und Zahlungsausgleich zwischen den Vertrags-\nparteien richten sich nach den Verträgen des Weltpostvereins und                                      Artikel 13\nder Internationalen Fernmeldeunion, die jeweils gültig sind, sowie\n(1) Diese Vereinbarung wird für unbestimmte Zeit abgeschlos-\nnach den besonderen Vereinbarungen der Vertragsparteien\nsen. Sie tritt mit dem Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.\nhierzu.\n(2) Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter\nAbschnitt V                                   Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt\nwerden.\nWissenschaftliche und technische Zusammenarbeit                        (3) Die Vereinbarung kann im beiderseitigen Einvernehmen\ngeändert und ergänzt werden.\nArtikel 9\n(1) Die Vertragsparteien, insbesondere das Forschungsinstitut                                      Artikel 14\nder Ungarischen Postverwaltung sowie die vergleichbaren Institu-\ntionen der Deutschen Bundespost, arbeiten auf dem Gebiet des                 Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September\nPost- und Fernmeldewesens wissenschaftlich und technisch                  1971 wird diese Vereinbarung in Übereinstimmung mit den fest-\nzusammen. Sie fassen insbesondere den Austausch schriftlichen             gelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.\nMaterials und Expertengespräche ins Auge. Über Einzelheiten\nkönnen die Vertragsparteien eine besondere Vereinbarung                                               Artikel 15\nabschließen.                                                                 Diese Vereinbarung wurde zweifach in deutscher und ungari-\n(2) Die Vertragsparteien kommen bei Bedarf zu Besprechungen            scher Sprache ausgefertigt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen\nzusammen, die aktuelle Fragen der beiderseitigen Post- und                verbindlich ist. Jede Vertragspartei erhält eine deutsche und eine\nFernmeldedienste zum Gegenstand haben. Hierbei soll auch ein              ungarische Ausfertigung.\nGeschehen zu Bonn am 1. März· 1988.\nFür die Deutsche Bundespost\nDr. W i n f r i e d F I o r i a n\nStaatssekretär\nFür die Ungarische Postverwaltung\nllles Toth\nStaatssekretär"]}