{"id":"bgbl2-1988-23-3","kind":"bgbl2","year":1988,"number":23,"date":"1988-06-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/23#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-23-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_23.pdf#page=4","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-burundischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1988-05-18T00:00:00Z","page":588,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["588           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Madrider Abkommens\nüber die internationale Registrierung von Marken\nVom 18. Mal 1988\nTu n es i e n hat der Schweizerischen Regierung am\n9. April 1987 seine Kündigung des Madrider Abkommens\nvom 14. April 1891 über die internationale Registrierung\nvon Marken in der in Nizza am 15. Juni 1957 beschlosse-\nnen Fassung (BGBI. 1962 II S. 125) notifiziert; gemäß\nArtikel 11 bis des Abkommens in seiner Nizzaer Fassung in\nVerbindung mit Artikel 17'- der Pariser Verbandsüberein-\nkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der in\nLissabon am 31. Oktober 1958 beschlossenen Fassung\n(BGBI. 1961 II S. 273) ist die Kündigung\nam 9. April 1988\nwirksam geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBI. II S. 414).\nBonn, den 18. Mai 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt\nBekanntmachung\ndes deutsch-burundlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. Mal 1988\nDas in Bujumbura am 11. März 1988 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Burundi über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 11. März 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Mai 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1988                                            589\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Burundi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nund                                  anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\ndie Regierung der Republik Burundi,                   beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                                          Artikel 3\nBurundi,\nDie Regierung der Republik Burundi stellt die Kreditanstalt für\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung\nvertiefen,                                                             des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Burundi\nerhoben werden, frei.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                                               Artikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in      Die Regierung der Republik Burundi überläßt bei den sich aus\nder Republik Burundi beizutragen,                                      der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\nArtikel 1\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nes der Regierung der Republik Burundi und/oder anderen von             men erforderlichen Genehmigungen.\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur\nFinanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und                                        Artikel 5\nLeistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen                 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nBedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Waren-           ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\neinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport,         Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\nVersicherung und Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu            die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\n2 Millionen DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) zu           genutzt werden.\nerhalten.\n(2) Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß                                       Artikel 6\nder diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\ndie die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach Unterzeich-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nnung des nach Artikel 2 zu schließenden Finanzierungsvertrags\nRegierung der Republik Burundi innerhalb von drei Monaten nach\nabgeschlossen worden sind.\nInkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nArtikel 7\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\ngungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bujumbura am 11. März 1988 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKarf H. Flittner\nFür die Regierung der Republik Burundi\nCyprien M bonimpa"]}